Gesellschaften — ursprünglich als Selbstverwaltungs- örper der Industrie gedacht, jetzt einfache behörd- iche Geschäftsstellen—, die nicht die Schwerfälligkeit res normalen behördlichen Apparates aufweisen. Sie sind Kriegsgesellschaften, keine ErwerbSgesell- chaften.
Die deutsche Kriegswirtschaft ist eine einheitliche Wirtschaft, getragen von dem einen Gedanken: ikrieg — Sieg! Deutsche Kriegswirtschaft ist geboren rus deutscher Not, von deutschem Willen, deshalb ollen wir sie allerorten ehren!
D. K. W.
Iie LeistungspMcht der Krankenkassen
an Kriegsteilnehmer.
Wer aus der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, kann nach den Bestimmungen der ReichSversicherungsordnung, sofern er nur bestimmte Zeit Mitglied der Krankenkasse war, freiwilliges Mitglied bleiben, indem er die Beiträge selbst weiterzahlt. Er erhält sich dadurch alle Ansprüche auf die Leistungen der Krankenkasse. Dieses Recht steht auch den Kriegsteilnehmern zu, und viele haben davon Gebrauch gemacht. Zwar ist nach der Reichsversicherungsordnung die Weiterführung davon abhängig, daß der Versicherte sich regelmäßig im Jnlande aufhält, doch ist bereits durch Notgesetz vom 4. August 1914 bestimmt worden, daß bei der freiwilligen Weiterversicherung dem regelmäßigen Aufenthalt im Jnlande der Aufenthalt im AuSlande, der durch Einberufung, des Mitglieds zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten verursacht, ist, gleichsteht. Hiernach sind unsere Soldaten auch bei Aufenthalt im Auslande vollberechtigte Mitglieder der Krankenkassen.
Es entstanden nun bald Zweifel darüber, welche Ansprüche erkrankte oder verwundete Soldaten an die Krankenkasse haben. Die Hauptleistung der Krankenkassen ist die Krankenhilse, d. h. die Gewährung von sreier ärztlicher Behandlung und Arznei sowie von Krankengeld an erkrankte Mitglieder. Erkrankte und verwundete Soldaten werden schon durch die Militärverwaltung versorgt, in der Regel durch Aufnahme in ein Lazarett. Hatten daneben auch noch die Krankenkassen einzutreten? Durch die Rechtsprechung des Reichsversicherungs- amtes ist die Frage bejaht worden. Zwar können ärztliche Behandlung und Arznei nicht doppelt gewährt werden, die Krankenkassen sind daher von dieser Leistungspflicht befreit, wenn die Militärverwaltung eintritt, dagegen haben die Krankenkassen, wenn der Soldat durch Krankheit oder Verwundung arbeitsunfähig wird, Krankengeld zu gewähren, und zwar auch dann, wenn der Soldat in einem Lazarett behandelt und verpflegt wird. Ob Arbeitsunsähigkeit oorliegt, ist nach denselben Grundsätzen zu bestimmen wie sonst. Während eines Lazarettaufenthaltes wird regelmäßig Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn es auch nicht notwendig der Fall zu sein braucht.
Zu gewähren ist bei Lazarettaufenthalt das volle Krankengeld, nicht etwa nur das halbe Krankengeld, das die Krankenkassen den Angehörigen dann zu zahlen haben, wenn sie den Kränken selbst in einem Krankenhause untergebracht haben. Darauf, ob der Soldat Angehörige hat, die er bisher mit seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, kommt es nicht an. Andererseits haben die Krankenkassen nicht, wie es sonst bei freiwilligen Mitgliedern in bestimmten Fällen der Fall ist, als Ersatz für ersparte Kurkosten neben dem vollen Krankengeld nochmals das halbe Krankengeld zu gewähren; dies kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Versicherte die Kurkosten aus eigenen Mitteln bestritten hat.
Nicht alle Soldaten sind bei ihrem Eintritt in das Heer freiwillige Mitglieder der Krankenkasse geblieben, und diese hatten im allgemeinen keine Ansprüche an die Krankenkasse, da regelmäßig mit dem Ausscheiden aus der Kasse alle Rechte erlöschen. Indessen enthält die Reichsversicherungsordnung hierfür eine Schutzbestimmung. Wenn nämlich Versicherte wegen Erwerbslosigkeit aus der Kasse aus-
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scheiden, so verbleibt ihnen, sofern sie vorher gewisse Zeit versichert waren, der Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse, wenn der Verstcherungs- sall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Es entstand nun zunächst die Frage, ob die zur Fahne einbe- rufenen Soldaten .wegen Erwerbslosigkeit' aus der Kasse ausgeschieden sind. Das Reichsversicherungsamt hat diese vielumstrittene Frage bejaht und damit den Kriegsteilnehmern ihre Ansprüche auch in diesen Fällen zugesichert. Indessen fällt nach den Vorschriften der Reichsoersicherungsord- nung der Anspruch im Falle der Erwerbslosigkeit dann weg, wenn der Erwerbslose sich im Auslande aushält und die Satzung nichts anderes bestimmt. Im Notgesetz vom 4. August 1914 fehlt eine Bestimmnng, die auch in diesem Falle bei Soldaten das Ausland dem Jnlande gleichstellt. Das Reichsversicherungsamt hatte deshalb dahin entscheiden müssen, daß nicht weite^bersicherte Soldaten keinen Anspruch aus Krankenhilse haben, wenn sie im besetzten Ausland erkranken oder verwundet werden. Diese Rechtslage-war wenig erfreulich, da die meisten unserer Soldaten im besetzten Auslande stehen. Der Bundesrat hat deshalb durch Verordnung vom 14. Juni^1916 mit rückwirkender Kraft vom 1. August 1914 bestimmt, daß auch im Falle der Erwerbslosigkeit dem Aufenthalt im Jnlande ein Aufenthalt im Auslande gleich gilt, der durch Einberufung zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten für das Reich oder eine ihm verbündete Macht verursacht ist. So sind denn die Ansprüche der Soldaten an die Krankenkassen auch beim Ueberschreiten der Reichsgrenze in jedem Falle gesichert.
Alles, was im vorstehenden über die Krankenpflege dargelegt ist, gilt auch für das von den Krankenkassen zu gewährende Sterbegeld. Indessen ergaben sich hier neue Schwierigkeit«;. Nach der Reichsversicherungsordnung wird das Sterbegeld an den bezahlt, -der das Begräbnis besorgt hat, und nur der verbleibende Neberschuß wird an die Erben gezahlt, und zwar auch nur dann, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Gefallene Krieger werden von der Militärverwaltung beerdigt, ohne daß blondere Kosten dadurch entstehen; man kann also von einem .Ueberschutz' eigentlich nicht sprechen. Außerdem leben die Soldaten nach der Einberufung zur Fahne nicht mehr' in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Angehörigen. Das Reichsversicherungsamt chat diese Schwierigkeiten durch Rechtsprechung überwunden, indem es dahin entschieden hat, daß die^ häusliche Gemeinschaft durch den Kriegsdienst nicht unterbrochen werde, und daß, wenn die Militärverwaltung da8 Begräbnis besorgt hat, das ganze Sterbegeld als Ueber- schuß gilt. Hiernach habrn die Angehörigen eines gefallenen Soldaten Anspruch aus das volle Sterbegeld der Krankenkasse, wenn sie nur mit dem Verstorbenen bis zu dessen Einberufung zur Fahne in häuslicher Gemeinschaft gelebt habrn.
Es besteht Grund zu der Annahme, daß viele verwundete Soldaten oder deren Angehörige ihre Ansprüche an die Krankenkasse nicht geltend gemacht haben, insbesondere nicht in der ersten Zeit, als die Unkenntnis und die Meinungsverschiedenheiten auf diesem Gebiete noch groß waren. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß diese Ansprüche auch noch nachträglich erhoben werden können. Nach der Reichsoersicherungsordnung verjähren Ansprüche aus die Kassenleistungen erst in zwei Jahren nach dem Tage der Entstehung. Durch mehrere Verordnungen des Bundesrats, zukdtzt vom 26. Oktober 1916, sind diese Fristen weiter verlängert, zur Zeit bis Ende 1917. Daß diese Ver- ordnungen auch für die Krankenkassenansprüche gelten, ist vom Reichsversicherungsamt anerkannt, und zwar auch in Bezug auf das Krankenkassensterbegeld. D. K. W.
digung oder Friedensdienstbeschädigung (für sie kann lediglich die Militärrente, unter Umständen auch Verstümmelungszulage gezahlt werden) und der sogenannten Kriegsdienstbeschädigung (für sie wird, so lange überhaupt ein Rentenanspruch besteht, die sogenannte Kriegszulage von 15 Mark monatlich ausgezahlt). Bisher wirde als Kciegs- dienstbeschädigung in der Hauptsache eine Dienstbeschädigung angesehen, die unmittelbar auf feindliche Maßnahmen zurückzusühren war. Ohne weiteres fielen also die meisten Fcontbeschädigungen unter den Begriff der Kriegsdienstbeschädigungen, aber auch bestimmte, durch den Feind heroorge- rusene Beschädigungen hinter der Front und im Inland, beispielsweise durch Flieger. Nunmehr hat das Preußische Kriegsckinisterium durch einen Erlaß wom 30. Januar 1918 den Begriff der Kriegsdienstbeschädigung auf alle Dienstbeschädigungen erweitert, die auf die besonderen Verhältnisse des Krieges zurückgehen und in der Zeit vom Beginn der Mobilmachung bis zur Beendigung der Demobilmachung erlitten sind. Danach kann unter Umständen auch eine im Heimatgebiet verursachte Dienstbeschädigung, die beim Garnison- und Ausbildungsdienst erlitten worden ist, als Kriegsdienstbeschädigung angesehen und mit der Kriegszulage abgefunden werden, wenn erwiesenermaßen lediglich durch den Krieg bedingte und über das Friedensmaß hinausgehende außerordentliche Anforderungen, Anstrengungen. Entbehrungen oder dem Leben und der Gesundheit außergewöhnlich gefährliche Einflüsse Vorgelegen haben' (z. B. Unglücks- fälle bei der Handhabung von besonders gefährlichen Waffen, unter Umständen auch Gesundheitsstörungen, die durch Schutzimpsungen gegen Kriegsseuchen usw. verursacht worden sind). Es ist anzunehmen, daß manche bereits entlassene Kriegsbeschädigte, denen nur Dienstbeschädigung ohne Verleihung von Kriegszulage anerkannt .worden ist, glauben, daß aus ihren Fall der Begriff de): Kciegs- dienstbeschädigung zutrifft. Für diese Kameraden ist es von Wichtigkeit, daß eine Nachprüfung dieser Fälle von Amts wegen nicht stattfindet, sondern daß sie selber, falls sie begründeten Anspruch daraus zu haben glauben, nachträglich b-i ihrem Bezirks- feldwebel Antrag auf Anerkennung von Knegs- dienstbeschädigung, und somit aus Zubilligung von Kriegszulage zu stellen habrn.
ZLücherschau
Wannschaftsversorgung. Rente, Zfivilversorgungs- und Anstellungsschein, Zusatzrente für ^Kriegsbeschädigte. Invaliden Häuser, Luft- fahrerfürsorge- Zusammengestellt und erläutert von M. Adam. Rechnungsrat, Geh Exped. Sekretärin der Fürsorgeabteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums. Preis 1.69 Mk. Verlag: Kameradschaft, Berlin W. 35, Flottwellstraße 3.
Die Versorgung der Militärpersonen ist zu einer bren- nenden Tagessrage geworden. Deshalb ist es mit Freuden za begrüßen, daß eine ausführlich erläuterte Ausgabe des Mannschaftsversorgungsgesetzes erschienen ist. Ihr Bearbeiter ist ein gründlicher Kenner des Versorgungswesens. Das für jede Militärperson unentbehrliche Heft aus der zeitgemäßen Sammlung: .Bücher der Zivilversorgung für Offiziere, Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsschelns . dürfte in keiner Auskunfts-, Fürsorge- und Beratungsstelle fehlen und kann jedem Kriegsteilnehmer (Unteroffizieren und Mannschaften) zur Anschaffung empfohlen werden.
Kleine Mitteilungen.
Aeue Richtlinien der Militärbehörden bei der Anerkennung von Kriegsdienstbeschädigungen.
Bekanntlich wird von der Militärbehörde ein Unterschied gemacht zwischen einfacher Dienstbeschä
200 Stellen in Kriegerwaisenhäusern zu besehen.
Trotz der großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist es dem Deutschen Kriegerbunde gelungen, ferne fünf SUtegfttuatien»' Häuser, ein wichtiges Gliedseiner großen Fürsorge, und Wohl, tätigkeitsorganisation. auch tn den Kriegsiahren im vollen Umfange aufrecht zu erhallen. Die Pflege dort ist nnen gelt, lich, soweit nicht in besonderen Fällen Beihilfen verlangt werden können. Aufnahme finden Klndervon Kriegerveremr Mitgliedern. Eigene Waisenhäuser bestehen m Römhild (Sachsen-Meiningen), Osnabrück (Hannover), Eamter (Posen), Ganth (Schlesien) und m Wrttlrch (Rhem Provinz). Weitere Waisenhäuser werden errichtet. t Erzie- bunasarundlaae ist die Volksschulbildung, doch Ivlrd den Begabten nach dem Lwtfotz .Freie Bahn dem Lj ^ tl 9 jn
gesonderte Fortbildungsmöglichkeit gewährt Hierfür sind noch verfügbar 75 000 Mk. Anträge Aufnahme m die
Waisenhäuser oder auf Gewährung von Erziehungsbeihilfcn
richte man an die Kriegervereine des Deutschen Kriegerbundes.


