Ausgabe 
1.6.1918
Seite
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Angeklagte Revision einlegen. Er wird am Schlüsse der Verhandlung belehrt, in welcher Weise er Revision einzulegen hat. Ueber die Revision entscheidet das Reichsmilitärgericht in Berlin. Es prüft nur nach, ob das Gesetz richtig angewendet ist.

Ist das Urteil rechtskräftig und will der Ange­klagte verhindern, daß er die Strafe sofort zu ver­büßen hat, so kann er in einem an das Gericht zu richtenden Gesuche bitten, daß die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Diese Gesuche haben namentlich dann Ersolg, wenn der Angeklagte sich zur Feldentsen­dungmeldet. DerAngeklagte kann auchaufdem Dienst­weg ein Gnadengesuch an den Kaiser einreichen und um vollkommenen Straferlaß bitten. An Kaisers Geburtstag findet alljährlich ein Gnadenerlaß statt. Er betrifft jedoch nur Strasen bis zu sechs Monaten und nur solche Urteile, in denen nicht auf eine Ehren- strase (Versetzung in die zweite Klasse, Degradation) erkannt ist.

Kann der Ar geklagte nach Rechtskraft des Urteils neue Tatsachen oder Beweise beibringen, die seine Unschuld ergeben, so kann er Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinen Gunsten beantragen.

Im Verfahren im Felde sind die Schutzrechte des Angeklagten wesentlich beschränktere.

Rechtsanwalt Dr. O. R.

Pie Aufwandsentschädigung.

Familien, von denen eheliche oder den ehelichen gesetzlich gleichstehende Söhne durch Ableistung ihrer gesetzlichen zwei- oder dreijährigen Dienst­pflicht im Reichsheer, in der Marine oder in den Schutztruppen als Unteroffiziere oder Gemeine zu­sammen eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben, erhalten auf Verlangen Auf­wandsentschädigungen in Höhe von 240 Mk. jähr­lich für jedes weitere Dienstjahr eines jeden seiner gesetzlichen zwei- oder dreijährigen Dienstpflicht ge­nügenden Sohnes in denselbrn Dienstgraden.

Auf die Aufwandsentschädigung haben Anspruch: die Eltern oder der überlebende Elternteil, auch wenn Bedürftigkeit nicht vorliegt, wenn Eltern nicht mehr vorhanden sind, die Großeltern oder der überlebende Großelternteil, wenn sie erwerbs- unsähig und bis zum Zeitpunkt der Einstellung von dem Eingestellten dauernd unterstützt worden sind, ebenso die Stiefeltern, wenn sie vom Stief­sohn bis zu seiner Einstellung dauernd unterstützt worden sind. (Wird der Anspruch von den Stief­eltern oder einem Stiefelternteil erhoben, so kom­men die Dienstzeiten voll- und halbbürtiger Brüder des Eingestellten in Anrechnung.)

' ! Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist Lei der Gemeindebehörde des Ortes, in dem der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Die Entscheidung über den Anspruch trifft die Landeszentralbehörde.

Für die Auszahlung der Aufwandsentschädi­gung ist ein Monatsbetrag von 20 Mk. zu Grunde gelegt.

Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung soll von den Berechtigten innerhalb vier Wochen nach Eintritt des Sohnes in das Heer angemcldet werden.

Der Anspruch erlischt mit der Entlassung oder dem Tode des Sohnes, dkssen Dienst, den Ent­schädigungsanspruch begründet.

Die Geltendmachung des Anspruches nach Ab­laus von sechs Monaten nach der Entlassung oder dem Tode des betr. Sohnes ist ausgeschlossen.

Die Familien der Mannschaften, die aus der Reserve, Landwehr oder dem ausgebildeten Land­sturm infolge der Mobilmachung zum Heere ein­berufen werden, erhalten keine Aufwandsentschädi­gung, da diese Söhne bereits vor der Mobil­machung ihre gesetzliche zwei- oder dreijährige Dienstpflicht erfüllt haben. Die Kriegsdienstzeit dieser Mannschaften ist daher auch nicht in die sechsjährige Gesamtdienstzeit einzurechnen.

Der Eintritt als Freiwilliger auf Kriegsdauer begründet keinen Anspruch auf die Aufwandsent­

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schädigung. auch ist die Dienstzeit eines Kriegs­freiwilligen nicht anrechnungssähig. Das gleiche gilt bei der Einberufung eines unausgebildeten Landsturmpflichtigen oder eines Ersatzreservisten.

Familien, deren Anspruch schon vor der Mobil­machung begründet war, erhalten auch während des Krieges die Aufwandsentschädigung, weil der Sohn, durch dessen Dienstzeit der Anspruch be­gründet wird, auch während der Mobilmachung in der Erfüllung seiner gesetzlichen zwei- oder drei­jährigen Dienstzeit begriffen ist.

Die Entschädigung kommt aber ohne Rück­sicht auf den Kriegszustand mit der tatsächlichen Vollendung des zwei- oder dreijährigen Zeitraumes in Wegfall.

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Welche Vergünstigung erstatt meine Familie, die mich im Lazarett

besuchen will?

Allen Angehörigen von Kriegsteilnehmern, die diese im Lazarett besuchen wollen, steht Ermäßigung des Fahrpreises auf die Hälfte bei Reisen über 50 Kilometer auf der Eisenbahn zu.

Als Angehörige gelten Eltern, Kinder, Ge­schwister, Ehefrau und Verlobte. Als Angehörige gelten ferner auch Großeltern, Enkelkinder, Schwieger- und Pflegeeltern, sowie die Geschwister der Ehe­frau, falls sie eine polizeiliche Bescheinigung bei- bringen, daß die nächsten Angehörigen nicht mehr leben oder aus Alters-, Gesundheits- oder ähn­lichen Rücksichten nicht reisefähig sind.

Um die Ermäßigung zu erlangen, müssen die Angehörigen mit einem Ausweis des betr. Laza­retts darüber, daß der Verwundete tatsächlich dort liegt, versehen, sich zum Polizeirevier ihres Heimat­ortes begeben. Dieses stellt darauf eine Bescheini­gung aus. Auf Grund dieser und einer mit Siegel oder Stempel versehenen Bestätigung oder eines Telegramms der Lazarettverwaltung oder des be­handelnden Arztes ist nur halber Fahrpreis auf den Bahnen zu entrichten.

Wird die Reise auf Grund der schriftlichen oder telegraphischen Mitteilung des Lazaretts über die lebensgefährliche Erkrankung einer Militär- person Unteroffizier oder Gemeiner ange­treten und liegt Bedürftigkeit der reisenden Ange­hörigen vor, so werden die Eisenbahnfahrkosten dritter oder vierter Klasse ganz auf den Reichs­fonds übernommen.

In den meisten Städten wird Verwandten von Kriegsteilnehmern, die diese im Lazarett besuchen, billige Unterkunft gewährt.

Soweit im Lazarett Raum ist, kann mit Ge­nehmigung des Chefarztes kostenlose Unterkunft daselbst gewährt werden. So lange die Ver­kehrsschwierigkeiten bestehen, sollten Besuche Angehöriger auf dringende Fälle beschränkt werden.

Kriegsbeschädigte im Erwerbs­leben.

Nach Ausbruch des Krieges trat vielfach die Befürchtung aus, daß die Kriegsbeschädigten zu einem Umlernen genötigt sein würden, um wie­der einen Beruf ergreifen zu können. Diese Be­fürchtung hat sich glücklicherweise als grundlos erwiesen. Die größere Mehrzahl der Beschädigten konnte wieder im alten Berufe untergebracht werden und nur wenige bedurften einer Umschulung zu einem neuen Beruf.

In diesem Zusammenhang ist es besonders lehrreich zu beobachten, wie sich die Einarmigen wieder in eine berufliche Tätigkeit gefunden haben. Nur wenige von diesen haben leichtere Stellen, wie Portierposten usw., inne, die Mehrzahl ist in ge­werblichen Berufen untergebracht. Oft erleichterte die Mithilfe der Ersatzglieder dem Einarmigen die

Einarbeitung in seinen Berus wesentlich, besonders dann, wenn der Unterarmstumpf noch vorhanden war, der das Ersatzglied handhaben konnte. Auch Arbeitsgeräte, die der Beschädigung angepaßt waren, konnten den Einarmigen die Einarbeitung wesentlich erleichtern. So leistete beispielsweise ein Arbeitstisch, den die Lederwarenfabrik Ludwig Matthias, Frankfurt a. M., konstruiert hat und der nach den Angaben eines dort beschäftigten Kriegsbeschädigten verbessert wurde, zur Umschulung von Einarmigen für den Portefeuillerberuf aus­gezeichnete Dienste. Mit Hilfe dieses Tisches ver­dienen heute bei der Firma beschäftigte Einarmige unter gleichen Bedingungen zum Teil höhere Löhne als Nichtbeschädigte gelernte Portefeuiller.

Auch von den Beinamputierten war eine ver­hältnismäßig recht große Anzahl in gewerblichen Berufen unterzubringen, schwerere Fälle vorwiegend in solchen, in denen die Arbeit im Sitzen ausge­führt werden kann, so beispielsweise als Sattler.

Die Kopfschußverletzten, die meist unter den Folgen ihrer Verwundung sehr schwer leiden, kommen für schwerere gewerbliche Arbeitsoerrich­tungen nur sehr selten in Frage. Sie werden in Lazarettlehrwerkstätten unter ärztlicher Aufsicht für leichtere (Heimarbeiter-)Berufe auSgebildet, um ihnen so die Möglichkeit zu geben, sich durch leich­tere Arbeit Zerstreuung und Ablenkung zu schaffen.

Die Kriegsneurotiker, die noch unter Zitter­erscheinungen leiden, sind in gewerblichen Berufen ebenfalls nicht zu verwenden. Dcr ärztlichen Kunst ist es jedoch möglich gewesen, in vielen Fällen eine wesentliche Besserung oder gänzliche Beseitigung der Erscheinungen zu erreichen, so daß auch bei der Ueberführung dieser Kranken ins Erwerbsleben künftig eine Erleichterung fühlbar werden dürfte.

Die Kriegsblinden, neben den Schwerverstüm­melten die bedauernswertesten Opfer des Krieges, werden in den zur Verfügung stehenden Kriegs­blindenheimen für Blindenberufe ausgebildet, die ihnen die Möglichkeit geben, einen Teil ihres Unterhalts aus eigener Kraft zu bestreiten.

Bei der Unterbringung der Kriegsbeschädigten im Erwerbsleben kommt die beratende Tätigkeit der Fürsorgeorganisationen besonders deutlich zu^ Ausdruck. Mit Genugtuung darf sestgestellt werdet daß es gelungen ist, diese Aufgabe mit gutem Erfolg zu lösen und so einerseits der deutschen Arbeit einen wesentlichen Teil der durch die Ver­luste des Krieges knappen Volkskrast zu erhalten und andererseits den Beschädigten selbst in der regelmäßigen Arbeit die Möglichkeit einer Zer­streuung, die sie über ihre Beschädigungen besser hinwegkommen läßt und ihnen gleichzeitig ermög­licht, selbst zu ihrem künftigen Lebensunterhalt beizutragen, zu schaffen.

Kleine Mitteilungen.

Bekanntmachung.

Die Zwischenscheine sür die 5proz. Schuld­verschreibungen und 4^proz. Schatzanweisungen der VH. Kriegsanleihe können vom 27. Mai d. I. ab in die endgültigen Stücke mit Zinsscheinen umgetauscht werden

Der Umtausch findet bei der .Umtauschstelle für die Kriegsanleihen'. Berlin W. 8. Behrenstr. 22, statt. Außer­dem übernehmen sämtliche Reichsbankanstalten mit Kassen­einrichtung bis zum 2. Dezember 1918 die kostenlose Ver­mittlung des Umtausches. Ruch diesem Zeitpunkt können die Zwischenscheine nur noch unmittelbar bei derUmtausch­stelle für Kriegsanleihen' in Berlin umgetauscht werden.

Von den Zwischcnscheinen für die I., HI., IV., V. und VI. Kriegsanleihe ist eine größere Anzahl noch immer nicht in die endgültigen Stücke mit den bereits seit 1. April 1915, 1. Oktober 1916. 2. Januar, 1. Juli, 1. Oktober 1917 und 2. Januar d. I. fällig gewesenen Zinsscheinen umgetauscht worden. Die Inhaber werden aufgefordert, diese Zwischenscheine in ihrem eigenen Interesse möglichst bald bei derU mt au sch st e l l e für die Kriegsan­leihen', Berlin W. 8, Behrenstr. 22, zum Umtausch einzureichen.

Aerstümmetungszutage für Ertaubte.

Nach einer drm Stellvertretenden Generalkom­mando des XVIII. Armeekorps zugegangenen Mit­teilung ist die Auffassung verbreitet, daß für Kriegs-