Ausgabe 
1.6.1918
Seite
2
 
Einzelbild herunterladen

Ein Befehl: .Ablösung 2 hinter den Wall

zurück und dort Deckung suchen." Jeder schrie ihn nach. Die glücklichen Nr. 2! Während diese nun genau so schnell wie sie nach vorn gestürmt waren, rückwärts rannten, liefen wir immer weiter ins Feuer, der ersten Linie zu.

Vater! Ach ja, Vater; wo war denn er? Er war sicher auch zurück.

Ich drehte mich um. Nein, da stolperte er noch hinter mir her.

Hatte ec das Kommando wieder nicht verstanden?

Becker, du kannst zurück, laus' den anderen nach!"' Ich brülle es ihm ins Ohr; ich schrie noch einmal. Er schien es nicht zu hören. Noch einmal sagte ich es ihm und noch ein weiteres Mal. im­mer lauter. Ohne Erfolg! Jetzt mußte er es ver­standen haben.

Aber warum ging er dann immer noch mit unS? Warum lief er immer noch hinter mir her, als gehörte er -u mir? Und dabei, ach, fiel er doch so oft!

Juch, da lag ich im Granatloch, das ich im Nachdenken nicht gesehen hatte. Auf und weiter.

Vater folgte.

Warum nur! Vielleicht aus Freundschaft!? Nein; gewiß, wir waren Freunde, aber so weit war unser Verhältnis doch nicht gediehen.

Da wurde mir etwas klar.

Wie eigenartig ist es doch, daß etwas, worüber man so oft nachgesonnen, was einem so manche schwere Stunde gemacht, plötzlich in einem kurzen Augenblick Aufklärung findet.

So ging es mir inmitten von hundert Ge­fahren, im mühseligen Vorwärtsstürmen unter dem stärksten feindlichen Feuer.

Vater hatte das Leben satt!

Schon immer war uns ausgefallen, daß er ein Neuling im Felde in fast frevelhafter Weise sich dem feindlichen Feuer aussetzte. Wenn andere Deckung suchend sich in alle Löcher und Winkel verkrochen, dann blieb Vater ruhig aus seinem Platze und gab sich nicht die geringste Mühe, sich nach einem Schutz umzusehen. Wir wunderten uns da­rüber; wir lobten wohl auch Vater wegen seines Mutes; nie aber hätten wir geglaubt, daß sich hinter diesemMut" etwas Schlechtes verbarg.

Vaier war des Lebens überdrüssig! Den Ge­danken wurde ich nicht wieder los.

Aber er hing doch so an seiner Familie, an seinen K'.ndern ?! Und wenn er lebensmüde war,

warum wühlte er diesen Weg? Gab es keinen kürzeren ?

Ich hatte keine Zeit länger darüber nachzu­denken .... '

Wir erreichten die vorderste Linie, kamen un­verwundet zurück, Nrstört, mühe, blutend, mit zerrissenen Kleidern.

Wir legten uns in unsere Wellblechhütte und schliefen. Als wir erwachten, stand die Sonne schon hoch am Himmel. Aber der Schlaf hatte nicht unseren Geist erfrischt; das Erleben in der ver­gangenen Nacht war zu groß, zu stark gewesen. Wieder warfen wir uns auf unser Lager. Doch einschlafin konnten nur wenige.

Ich gehörte leider nicht zu diesen Glücklichen; Vater ging es nicht besser.

Da lagen wir nun nebeneinander, hatten nichts zu tun und waren innerlich doch so bewegt. Kein Wunder, daß sich bald ein Gespräch entspann.

Erst plauderten wir ganz gleichgültig vom gestri­gen Abenteuer: dem Transport, dem starken Feuer den Verlusten. ° '

Nach und nach wußte ich aber das Gespräch auf uns beide zu bringen. Dabei wurde Vater immer wortkarger. Schließlich redete ich nur noch

allein^ während Vater anscheinend teilnahmslos zur Decke stierte.

Ich sprach von dem Befehle, von uns armen .©infen" und den glücklichenZweien", die in Deckung gehen dursten. Und dann fing ich an, Vater wegen seines gestrigen Verhaltens auszuzanken. Ich fragte ihn, ob er denn ganz außer Sinnen sei, sich ohne jeden Grund und Zweck diesen Gefahren

MErrrrg

auszusetzen: ob er denn überhaupt nichts für seine Familie, seine Kinder übrig habe; ob er denn seine Kinder, für die er bis jetzt so gut gesorgt, geistig und körperlich verkommen lassen wolle, wenn die Mutter durch den Tod des Mannes den ganzen Tag auf Arbeit gehen mutz und dadurch gezwungen ist. die Erziehung der Kinder immermehr in den Hintergrund zu stellen; ob er denn nicht anseinen Aeltesten denke, der im Felde gefallen ist, um ihm, seinem Vater, ein ruhiges und glückliches Leben in einem sicheren Vaterlande zu ermöglichen, ein Leben!

Lange redete ich so, obwohl ich mit meinen 19 Jahren gar fein Recht hatte, mit einem, der mein Vater sein könnte, derart zu sprechen. Doch Vater ließ es zu; nicht ein Wort erwiderte er zu seiner Rechtfertigung.

Auch als ich fertig war. blieb er stumm. Sein Blick hing immer noch an der Decke, aber in seinem Innern schien es zu arbeiten; er grübelte wieder einmal.

Dann stand er auf und verschwand.

Eine Viertel-, eine halbe, eine Stunde ver­ging, Vater kam nicht.

Des Wartens müde suchte ich nach ihm und fand ihn endlich am Waldesrande, neben einer Buche sitzend. Da er mir den Rücken zuwandte, konnte ich mich unbemerkt an ihn heranschleichen. Ich war schon nahe bei ihm. als das Knistern eines Astes mich verriet. Er blickte sich hastig um, durch meine Anwesenheit offensichtlich nicht angenehm berührt.

Aber wie sah er nur aus: Seine Augen waren rot umrändert; sein ganzer Gesichtsausdruck war verstört.

Vater, der 47jährige, hatte geweint, hatte Tranen vergossen wie ein kleines Kind.

Ich fragte ihn nach der Ursache; ich bettelte; ich versprach ihm, seine Mitteilungen als Geheim­nis aufzufassen und keinem Menschen davon etwas zu sagen. Das wirkte endlich.

(Schluß folgt.)

Welche Wechte fiat der Soldat als An­geklagter im militärgerichtlichen Straf-

verfafiren?

Der Soldat, gegen den ein militärgerichtliches Strafverfahren vor dem Standgericht oder dem Kriegsgericht schwebt, hat das Recht und die Ge­legenheit, sich zu verteidigen. In dem Ermittlungs­verfahren, das der Hauptverhandlung vorangeht, soll dem Beschuldigten bereits bei seiner ersten Vernehmung Gelegenheit gegeben werden, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu, beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen gellend zu machen. Ist er verhaftet, so muß er spätestens am Tage nach seiner Einlieferung in das Gefängnis über den Gegenstand der Beschuldigung gehört werden. Er kann sich gegen den Haftbefehl be­schweren. Die Beschwerde hat jedoch erfahrungs­gemäß meist keinen Erfolg und unterbleibt daher besser, da sie das Verfahren aufhält und so die Untersuchungshaft unnötig verlängert. Der ver­haftete Angeklagte darf mit Erlaubnis des Gerichts Besuche empfangen. Er darf Briefe schreiben, die jedoch vor Absendung dem Richter zur Durchsicht vorgelegt werden.

Den Abschluß des Ecmittelungsoersahrens bildet die Vernehmung des Beschuldigten, dem hierbei das Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere der Zeugen­vernehmungen, bekannt gegeben wird. Führt das Ermittlungsverfahren zur Erhebung der Anklage, so wird die Anklage dem Beschuldigten durch Verlesen blkannt gegeben. Der Beschuldigte kann bei dieser Gelegenheit verlangen, daß ihm eine Abschrift der Anklage ausgehändigt wird. Er kann ferner ver­langen, daß zwischen der Bekanntmachung der An­klage und der Hauptverhandlung in kriegsgerichtlichen Sachen mindestens eine Frist von einer Woche liegt. Auf die Einhaltung dieser Frist empfiehlt es sich nur dann zu verzichten, wenn er den Wunsch hat, daß die Verhandlung möglichst bald stattfindet und er keine Zeit mehr zur Vorbereitung seiner Verteidi­

gung braucht. Bei Bekanntgabe der Anklage wird der Soldat aufgefordert, sich rechtzeitig zu erklären, ob und welche Anträge er in Bezug auf seine Ver­teidigung zu stellen habe. Der Beschuldigte kann beantragen, daßseine" Zeugen zur Hauptoerhand- lung geladen werden. Er muß aber angeben, über welche Tatsachen die Zeugen vernommen werden sollen. Am zweckmäßigsten wird er seine Anträge auf Zeugenladung stellen, wenn ihm die Anklage bekannt gegeben wird. Ec kann diese Anträge aber auch noch nachträglich zu Protokoll seines nächsten, mit Disziplinarstrafgewalt versehenen, Vorgesetzten erklären.

Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens kann sich der Angeklagte des Beistandes eines Verteidigers bedienen, jedoch nur in den Verfahren vor den Kriegsgerichten, nicht in dem vor den Standgerichten. Letztere haben nur die geringfügigen Verfehlungen obzuurteilen, sofern nicht Disziplinarbestrafung stattfindet. Bildet ein Verbrechen, also eine schwere Straftat, den Gegenstand der Anklage, so wird dem Angeklagten ein Verteidiger vom Gericht bestellt, ohne daß es eines Antrages des Angeklagten bedarf. Dieser vom Gericht bestellte Verteidiger erhält die Vergütung für seine Tätigkeit aus der Staatskasse. Er ist entweder ein Rechtsanwalt oder ein Reserve­offizier, der auf Grund seiner Ziviltät'gkeit Rechts­kenntnisse besitzt. Wenn der Angeklagte besondere Wünsche in Betreff der Person des vom Gericht zu bestellenden Verteidigers hat, kann er sie äußern. Wird dem Angeklagten vom Gericht ein Verteidiger nicht gestellt, weil es sich nicht um ein Verbrechen handelt, so kann der Angeklagte, wenn er glaubt, sich nicht selbst, verteidigen zu können, beantragen, daß ihm ein Verteidiger gestellt wird: Das Gericht entscheidet dann, ob die Sache die Bestellung eines Verteidigers erfordert. Der Angeklagte kann sich aber in allen Fällen einen Verteidiger selbst wählen und zwar auS der Zahl der beim Kriegsgericht zu­gelassenen Rechtsanwälte, deren Namen er dort erfahren kann. Diesen selbstgnvählten Verteidiger muß der Angeklagte selbst bezahlen. Dem ver­hafteten Angeklagten ist schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.

In der Hauptverhandlung kann der Angeklagte die Richter ablehnen, wenn Gründe vorl'egen, welche geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. Nach Verlesen der An­klage kann der Angeklagte alles Vorbringen, was ec zu seiner Verteidigung zu sagen hat. Bei der Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen ist ihm aus Verlangen zu gestatten, Fragen an diese zu stellen. Nach ihrer Vernehmung soll er gefragt werden, ob er etwas zu erklären hat. Nachdem der Vertreter der Anklage die Anklage begründet hat, erhält der Angeklagte zu seiner Verteidigung das Wort. Erwidert hierauf der Anklagevertreter, so darf der Angeklagte nochmals sprechen. Er hat das letzte Wort. - ^ |

Wird -er Angeklagte verurteilt, so kann er Be­rufung einlegen und zwar sowohl gegen die Urteile des Standgerichts, wie gegen die des Kriegsgerichts. Legt der Angeklagte allein Berufung ein, so kann dies nie die Folge haben, daß die Strafe von dem Berufungsgericht erhöht wird. Dies ist nur dann möglich, wenn auch die Anklagebehörde, der Gerichts­herr, Berufung einlegt. Der Angeklagte wird am Schluß der Verhandlung belehrt, in welcher Weise er Berufung einzulegen hat. Die Berufung muß innerhalb einer Woche eingelegt werden. Er kann auch sofort erklären, daß er das Urteil annimmt. Diese Erklärung ist aber unwiderruflich. Der An­geklagte kann bereits bei Einlegung der Berufung erklären, welchen Zweck er mit der Berufung ver­folgt, ob er freigesprochcn werden will oder ob er nur eine mildere Bestrafung wünscht. Gibt er diese Erklärung nicht bereits bei Einlegung der Berufung ab, so wird er hierüber durch einen KriegkgerichtSrat vernommen. Das Berufungsgericht ist mit anderen und mit mehr Richtern besetzt, wie das erste Gericht. Auch zu der Berufungsoerhandlung kann der An­geklagte Zeugen laden lassen, auch die bereits in der ersten Verhandlung vernommenen. Er muß dies aber ausdrücklich und rechtzeitig beantragen. Sonst kann das Protokoll über ihre Aussage verlesen werden. Gegen die Urteile des OberkriegsgerichtS kann der