Ausgabe 
1.3.1918
Seite
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laitteff! Zeitung.

ist eine völkerrechtliche Abrede, die allerdings in die Form eines bürgerlichen Kaufvertrages gekleidet ist, da hier nicht etwa eine einseitige Warenlieferung, sondern eine Lieferung gegen Gegenleistung zugesagt wird. Im übrigen wurde, was Deutschland betrifft, der deutsch-russische Vertrag von 1894 mit den Abän­derungen von 1904 zu Grunde gelegt. Seine Ein­zelheiten können hier nicht näher entwickelt werden; der Vertrag ist gebaut auf die Idee, daß die Staats­angehörigen gegenseitig alle regelmäßigen wirschaft- lichen und Verkehrsrechte genießen wie die Inländer; er ist ferner gebaut auf den Gedanken der Meist­begünstigung. Die Meistbegünstigung war im Ver­trag von 1904 neu geregelt worden. Der jetzige Vertrag bestimmt darüber einiges weitere. In dieser Beziehung ist zu bemerken: Die neueren For­schungen des Völkerrechts haben festgesetzt, daß ein Meistbegünstigungsoertrag nicht in absoluter Weise verstanden werden kann, daß beispielsweise Begünsti­gungen, welche die Staaten sich an der Grenze gewähren, und ferner Begünstigungen unter Staaten m't Zollvereinigungen, sowie Begünsti­gungen von Staaten, die im Verhältnis von Mutterstaat und Schutzstaat usw. stehen, nicht unbedingt kraft der Meistbegünstigungsklausel in Anspruch genommen werden können. Um Miß­verständnisse zu vermeiden, werden darum in den neueren Handelsverträgen meist nähere Ausführungen gegeben; in dem jetzigen Vertrag mußten insbeson­dere bestimmte Vorbehalte gemacht werden mit Rücksicht auf die Zollbündnisse, die zwischen Deutsch­land, Oesterreich und Ungarn vorbereitet werden.

Ein dem Hauptoertrag beigegebener Zusatzvertrag gibt einige Ergänzungen, aus denen folgendes her­vorzuheben ist: Die im Kriege vernichteten Zivil- rechte der Privatpersonen werden wiederhergestellt, Eigentum und Forderungen neu belebt. Für die Staatsschulden ist das völkerrechtliche Prinzip zur Geltung gekommen, daß die Ukraine für die speziell für dieses Land eingegangenen oder in ihm hypo­thekarisch festgelegten Staatsschulden völlig/ für die übrigen russischen Staatsschulden nach entsprechendem Verhältnisse hasten soll, welches Verhältnis noch näher auszumessen ist. Der Austausch von Kriegs­gefangenen ist wenigstens insoweit in die Bahn geleitet, als zunächst die Dienstuntauglichen ausge- wechselr werden sollen, die Auswechselung der üb­rigen wird nach den Bestimmungen einer zu bil­denden Kommission statlfinden. Von den Schiffen gilt der Grundsatz, daß, soweit ein beschlagnahmtes Schiff dem feindlichen Staat bereits durch das Prisengericht zugesprochen ist. die Sache ihr Be­wenden behält, während sonst die Schiffe zurückge­geben, eventuell Ersatz zu leisten ist.

Natürlich enthält auch dieser Zusatzvertrag nicht eine Regelung aller Verhältnisse; noch ist manches den endgültigen Friedensoereinbarungen Vorbe­halten. Immerhin bedeutet er einen Fortschritt in der Technik, die dahin strebt, einen verwickelten Kriegszustand zu lösen und gedeihliche Friedensver- hältnisse anzubahnen.

Nicht genug zu rühmen ist. daß der neuge­wordene ukrainische Staat sofort die Vernunft der Sache ergriffen und sich mit uns in Frieden gesetzt hat. Wir haben gegen Osten hin einen folgen­reichen Fortschritt erzielt.

D. K- W.

Wichtige Krankenüalsenfragen.

Welche Ansprüche habe ich an meine

Krankenkasse?

Aus Grund der Krankenversicherung kommt für die Lazarettinsassen möglicherweise Anspruch auf Krankengeld in Frage.

Voraussetzung ist, daß der Kriegsteilnehmer noch zur Zeit der Erkrankung oder Verwundung

Mitglied einer Krankenkasse (Land-, Orts-, Jnnungs-,

Betriebskrankenkasse usw.) ist. den Betriebs- krankenkassen gehören z. B. auch die Postkranken- kassen und Fabrikkrankenkassen. Die Mitgliedschaft wird ohne weiteres mit dem Eintritt in die ver­sicherungspflichtige Beschäftigung erworben, sie be­geht aber auch nur während der Tauer der Be­

schäftigung; sie hört also mit der Einberufung zum Heeresdienst auf. Die Mitgliedschaft kann jedoch von dem Einberufenen freiwillig fortgesetzt werden; diese Fortsetzung ist davon abhängig, daß der ins Militärverhältnis Uebertretende vor seinem Aus­scheiden aus dem Arbeitsverhältnis während 12 Monaten insgesamt 26 Wochen oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens ununterbrochen sechs Wochen Pflichtwitglied einer oder mehrerer Krankenkassen war. Vielfach ist sie von der Firma der Versicherten, in größeren Städten auch auf Antrag von der privaten Kriegssürsorge fortgesetzt worden. Ist dies der Fall und sind auch während des Militärdienstes die Beiträge zur Krankenkasse fortentrichtet, so hat der Erkrankte .oder Verwun­dete Anspruch aus Krankengeld, wenn er für seinen früheren bürgerlichen Beruf arbeitsunfähig wäre. Nicht jeder Lazarettaufenthalt bedingt also an sich Arbeitsunfähigkeit.

Auch ohne Fortsetzung dxr ' Mitgliedschaft während des Militärdienstes ist Krankengeld dann zu zahlen, wenn das frühere Mitglied bereits innerhalb von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung er­krankt oder verwundet wird und vorhergehend 26 bezw. sechs Wochen Mitgliedschaft bestanden hat.

In der Regel ist Voraussetzung, daß der Ver­sicherte mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Er hat in einem solchen Fall für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, aber nicht über 26 Wochen, also y 2 Jahr hinaus.

Da ihm die Militärbehörden ihrer Verpflichtung gemäß Lazarettbehandlung zuteil werden lassen, ift' der Anspruch, den der Kranke an die Kasse hat, auf das Krankengeld beschränkt. Anspruch auf ärztliche Behandlung und Arznei steht ihm nicht zu, auch nicht eine besondere bare Entschädigung für den Wegfall dieses Anspruchs. Es muß ihm aber das volle Krankengeld gezahlt werden, gleich­viel, ob er Angehörige hat, die er von seinem Ar­beitsverdienst unterhielt oder nicht. Es haben also alle den gleichen Anspruch. Gleichgültig ist, ob die Erkrankung im Jnlande oder im Auslande eintrat.

Der Anspruch ist bei der Krankenkasse unter Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses, aus welchem sich die Ursache und die Dauer der Arbeitsunfähig­keit ergibt, binnen zwei Jahren geltend zu machen. Als Beweis für die Arbeitsunfähigkeit genügt die mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung -eines Lazarettarztes. Diese Zeugnisse sind von den Lazarettärzten nach einer Verfügung des Kriegs­ministeriums unentgeltlich auszustellen.

Zu beachten ist auch, daß die Ansprüche an die Krankenkasse erst nach zwei Jahren, vom Tage der Erkrankung bezw. vom Ablauf jeder Woche nach der Erkrankung bezw. nach Eintritt der Ar­beitsunfähigkeit an gerechnet, verjähren. Es werden daher sehr viele Anträge noch nachträglich gestellt werden können.

Kann ich, auch wenn ich nicht aus dem Ssttx enttasseu werde» wieder freiwilliges Mitglied meiner Krankenkasse werdend

Diese Frage hat das Reichsversicherungsamt be­jaht. Wer in die Heimat zurückkehrt, kann sich im allgemeinen wieder versichern. Das Reichsversiche­rungsamt hat in einer Entscheidung ausgesührt. daß unter Rückkehr in die Heimat nicht nur die endgültige Entlassung vom Heeresdienst zu ver­stehen sei, sondern auch ein längerer Urlaub. Ein längerer Urlaub muß es aber sein. Ein zeitlich engbegrenzter Urlaub, der sich nur auf ein paar Wochen erstreckt, wie er z. B. zur Erholung oder zur raschen Abwicklung unbedingt notwendiger Ge­schäfte gegeben wird, zählt nicht. Es muß schon ein Urlaub sein, durch den der Betreffende dem bürgerlichen, wirtschaftlichen Leben zurückgegeben wird, ohne daß damit eine Entlassung aus dem Heeresdienst verbunden ist. Diese Urlauber können sich innerhalb sechs Wochen bei der Krankenkasse als freiwilliges Mitglied melden. Es empfiehlt sich dringend, dies zu tun. Nicht nur sichern sie sich dadurch die Leistungen der Krankenkasse, so lange sie auf Urlaub sind, sondern sie haben auch Ansprüche, wenn sie nach ihrem erneuten Eintritt

beim Militärdienst erkranken oder verwundet werden. Dabei ist allerdings Voraussetzung, daß sie die Versicherung durch Weiterzahlung der Bei­träge fortsetzen oder daß die Erkrankung innerhalb drei Wochen nach Ablauf des Urlaubs eingetreten ist. Wer während des Urlaubs eine an sich oer- sicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, wird ohne weiteres Pflichtmitglied.

Wie sind meine Dersicherungsverhättnisse, wenn ich vom Lazarett aus zur ArSeit öeurtauöt

oder kommandiert werde?

Die Frage, ob man auch schon während des Lazarettausenthalts Pflichtmilglied einer Kranken­kasse werden kann, ist dann zu bejahen, wenn der Kriegsteilnehmer aus dem Lazarett zur Arbeits­leistung bei Unternehmern beurlaubt wird, auch wenn er jeden Abend wieder in das Lazarett zurück­kehren muß. Voraussetzung ist jedoch, daß eS sich um die Leistung wirklich nutzbringender Arbeit gegen angemessenen Lohn handelt und die Arbeit durch Vereinbarung mit dem Unternehmer nicht von vorn­herein aus einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist; dagegen bedingt ein lediglich mißglückter Arbeitsversuch keine Kcankenversicherungs- Pflicht. (Geschieht die Beschäftigung »n einem der reichsgesetzlichen Unfallversicherung unterliegenden Betriebe, jo sind die Kriegsbeschädrgten auch gegen Unfälle in solchen Betrieben oder Tätigkeiten ver­sichert und haben Anspruch gegen die Berussgenos- senschaft, zu welcher der betreffende Betrieb gehört, auf die gesetzlichen Unfallentschädigungen.) Werden die Kriegsbeschädigten dagegen zur Arbeitsleistung in Betrieben kommandiert, z. B. aus Gründen der Heilbehandlung oder im öffentlichen bezw. vater­ländischen Jntecesfe, so findet weder eine Versiche­rung bei den Krankenkassen, noch bei den Berufs­genossenschaften statt, vielmehr haben die Kriegs­beschädigten bei Kcankheiten und Unfällen nur An­sprüche gegen die Militärverwaltung.

Die Invalidenrente wird vorläufig weiter be­zahlt, bis die Landesoersicherungsanftalt die Ein­stellung der Rentenzahlung auf Grund neuer ärzt­licher Untersuchung verfügt. Ein mißglückter ArbeitS- oersuch' kann also den Lazarettinsassen in seinem Rentenbezug nicht schädigen.

Jnvalidenmarken sind von den nicht aus dem Heer Entlassenen nur zu kleben, wenn sie während des Urlaubs eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt ausüben und nicht invalide sind. Kommandierte haben keine Beiträge zu entrichten.

Kleine Mitteilungen.

Versorgung ehemaliger Militärpersonen.

Die Notwendigkeit durchgreifender Aenderungen hat sich auch auf dem Gebiete des Militär-Ver­sorgungswesens gezeigt, da das Mannschafts-Ver- sorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 unter den jetzigen Verhältnissen unzureichend ist. Die Militärverwal­tung will deshalb die erforderlichen Aendrrungen aus dem Wege der Gesetzgebung durchführen. In­zwischen sollen durch Hilfsmaßnahmen die Lücken des Gesetzes nach Möglichkeit ausgefüllt werden. U. a. sind folgende Maßnahmen getroffen worden:

Der Kreis derjenigen, die Anspruch auf Ver­stümmelungszulagen haben, ist weiter gezogen wor­den. Eine Verstümmelungszulage kann auch gewährt werden: a) bei Störungen der Bewegungs- und Gebrauchtzfähigkeit beider Hände, Arme, Füße oder Beine, wenn sie in ihrer Gesamtwirkung so hoch­gradig sind, daß sie dem Verlust einer Hand, eines Armes, eines Fußes oder eines Beines gleichzu­achten sind, b) bei gleichzeitiger Halbblindheit, wenn aus dem einen halbblinden Auge die Seh­schärfe weniger als die Hälfte der normalen be­trägt, c) bei schweren Gesundheitsstörungen, die in Bezug aus Schonungs- oler Hilfsbedürftigkeit dem Zustande des Pflegebedürfnisses nahestehen.

Die bei Geisteskrankheit zuständige Verstümme­lungszulage kann bis zum Betrage von 54 Mk. monatlich erhöht werden, wenn der Betreffende verheiratet ist oder sonst Angehörige hat, zu deren Lebensunterhalt er wesentlich beigetragen hatte. Auch