Ausgabe 
15.2.1918
Seite
3
 
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HeereSentlassung in Frage kommt, ist an die für den Wohnsitz zuständige Versicherungsanstalt (am besten durch das Versicherungsamt) zu richten.

Ein Heilverfahren kann ohne Rücksicht aus die Dauer des V:rsicherungS»erhältnisses. also auch bei solchen Versicherten eingeleitet werden, welche die Wartezeit noch nicht erfüllt haben.

Die Satzung der Versicherungsanstalt kann den Vorstand weiterhin ermächtigen, den Empfänger einer Invalidenrente aus Antrag in einem Jnva- lidenhause oder einer ähnlichen Anstalt unterzu­bringen und dazu diese Rente (also nicht die mili­tärischen Versorgungsgebührnisse) ganz oder teil­weise zu verwenden. Dadurch ist für die besonders hilsSbedürftigen Invaliden Fürsorge getroffen.

Der Rentenempfänger kann die Anstalt, in welcher er ausgenommen ist. jederzeit verlassen; er muß aber bis zum Schluß des Vierteljahres, in welchem sein Austritt erfolgt, aus seine Invalidenrente ver­zichten.

In ähnlicher Weise kann den Versicherten, welche der Angestelltenversicherung angehören, ein Heilverfahren gewährt werden, falls die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Auch hier wird dos Heilverfahren ringele tet, um die drohende Berufs­unfähigkeit eines Versicherten abzuwenden oder einen bereits berussunsähig gewordenen wieder berufssähig zu machen. Es gelten entsprechende Vorschriften wie für die Invalidenversicherung.

Ein Anspruch aus Einleitung des Verfahrens besteht nicht; Ablaus der Wartezeit ist nicht erfor­derlich. Das Heilverfahren wird in der Regel bei den an Lungentuberkulose Erkrankten angewendet. Die Reichsoersicherungsanstalt hat erklärt, vorzugs­weise die bei ihr versicherten kranken Feldzugsterl- nehmer in ihre Anstalten aufzunehmen. Der Antrag aus Einleitung des Verfahrens ist unter Beifügung eines militärärztlichen Zeugnisses an die .Reichs­versicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wil­mersdorfs zu richten.

Auch hier handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Re''ch8verstcherungsanstalt für Ange­stellte. deren Erfüllung von dem Ergebnis einer eingehenden Prüfung des Einzelsalles abhängt.

3. Sorge anderer Organisationen (Kriegs- beschädigten-Fürsorge, Rotes Kreuz).

Bei der großen Zahl der durch den Krieg in ihrer Gesundheit und Erwerbsfähigkeit Geschädigten kann es nur von Vorteil sein, wenn sich außer den unter Ziffer 1 und 2 genannten Stellen auch noch andere Organisationen mit der Fürsorge um ehe­malige HeereSangehörige befassen. Hierzu rechnet auch die bürgerliche Kriegsbeschädigten-Fürsorge, die sich die Hebung der Erwerbsfähigkeit zur besonde­ren Ausgabe gemacht hat. Soweit dabei eine Heil­behandlung in Frage kommt, vermittelt sie dem Kriegsbeschädigten Aufenthalt in Heilanstalten, Bade- und Erholungskuren u. kergl. Sie arbeitet hierbei zusammen mit verschiedenen zu diesem Zwecke ge­gründeten Organisationen, vor allem mit der Ab­teilung Bäder- und Anstaltsfürsorge des Zentral­komitees der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz in Berlin, durch deren Verwittlung alle Bade- und Erholungskuren durchgesührt werden. Zahlreiche Bäderverwaltungen in Deutschlaud. Oesterreich-Un­garn und der Schweiz haben bereits freie Bäder oder sonstige Kurmittel, sowie Erlaß der Kurtaxe bewilligt, zum Teil sogar kostenlose Unterkunft und Verpflegung oder wenigstens eine Ermäßigung des Preises gewährt. Es besteht also für alle diejeni­gen'. die noch unter den Folgen einer Verwundung oder Erkrankung zu leiden haben oder aufs neue erkranken, neben der Erneuerung des militärischen Heilverfahrens pie Möglichkeit, ein Heilverfahren bei der bürgerlichen Kriegsbeschädigten-Fürsorge. unter genauer Darlegung der Verhältnisse, Zuge­hörigkeit zur Arbeiter- oder Angestelltenoersicherung anzuregen. Ja allen Zweiselsfällen, vor allem bei Prüfung der Frage, ob ein Heilverfahren durch die Militärverwaltung, die Sozialversicherung oder die bürgerliche Kriegsbeschädigten-Fürsorge durchzufah­ren ist, wird der jeweils zuständige Ortsausschuß für Kriegsbeschädigten-Fürsorge weitere Auskunft geben.

Hierbei seien Militärpersonen, welche wegen Lungentuberkulose als d. u. entlassen wurden, da­rauf aufmerksam gemacht, daß in jeder größeren Stadt sich eine Fürsorgestelle für Lungenkranke be­findet, welche sich der Kranken in geeigneter Weise

annimmt.

4. Fürsorge für Geschlechtskranke.

Ein Fall muß hier noch besonders hervorge­hoben werden. Hatte sich der Kriegsteilnehmer eine Geschlechtskrankheit zugezogen, so darf er unter keinen Umständen versäumen, sich nach seiner Ent­lassung aus dem Heere einer .Beratungsstelle für Geschlechtskranke' vorzustellen. Die Beratung ist kostenlos und streng verschwiegen! ^Fahrgeld und entgangener Arbeitsverdienst werden ersetzt. Nur der Arzt kann entscheiden, ob die Krankheit noch besteht! Oft fehlen alle Zeichen einer solchen Krank­heit, und dennoch frißt das Gift im Innern des Körpers weiter um sich! Siechtum und früher Tod sind die Folge! Unsagbares Leid bringt ein Geschlechtskranker über das Weib, mit dem er ver­kehrt! Weil diese Krankheiten trotz ihrer Gefähr­lichkeit leider vernachlässigt werden, haben die Trä­ger der Invaliden- und Angestelltenversicherung überall Beratungsstellen mit großen Kosten errichtet, wo jeder (auch der Nichtversicherte) kostenlos von ausgezeichneten Aerzten untersucht und beraten wird. Ist weitere Behandlung nötig, so wird sie in ver­schwiegenster Art vermittelt. Auch sie ist kostenlos! Kann es dem Kranken bequemer gemacht werden? Also im eigensten Interesse nicht zögern, sondern sich melden! Wer die nächste Beratungsstelle nicht weiß, schreibe einfach an die Landesversicherungs-> anstalt der Provinz oder des Bundesstaats, wo er wohnt: .Bitte um Mitteilung, wo sich die nächste Beratungsstelle für Geschlechtskranke befindet. * Dann erhält er in verschwiegener Form jede not­wendige Auskunft.

Witteilunge

Invalidenversicherung von MentenempfSnger».

Nach § 1237 der ReichsversicherungSordnung können Personen, denen vom Reiche Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der 1. Lohn­klasse bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge gewärleisiet ist, ihre Befrei­ung von der Versiche^ungspflicht beantragen. Mit Rücksicht hierauf hatte ein unverheirateter Kriegs­beschädigter, der eine Militärrente von monatlich 33 Mk. bezog und als Bureaubeamter beschäftigt war, seine Befreiung beantragt. Das Reichsoer­sicherungsamt hat sie für unzulässig erklärt. Dabei wurde der Umstand, daß dem Kriegsbeschädigten eine Anwartschaft aus Hinterbliebenenfürsorge nicht zustand, als unerheblich bezeichnet. Denn für die Frage, ob eine solche Anwartschaft gewährleistet sein müsse, sei der Zustand zur Zeit der Antrag­stellung entscheidend. Bei einer ledigen Person stehe somit das Fehlen einer Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge der Befreiung nicht entgegen. Indessen falle die Militärrente nicht unter die in Z 1237 der Reichsoersicherungsordnung bezeichneten Bezüge. Sie stelle nicht wie diese eine Art Ent­gelt für eine frühere Beschäftigung dar. Ebenso­wenig sei sie in ihrer Fortdauer gesichert, weil sie von dem Maße der jeweiligen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit abhänge. Die Kriegsbeschädigten befinden sich daher auch in einer anderen wirt­schaftlichen Lage als die Pensionäre im Sinne des 8 1237 der Reichsoersicherungsordnung, die im allgemeinen durch den ste ts gleichbleibenden Bezug der Pension usw. für den Fall der Invalidität aus­reichend versorgt seien. Die Befreiung von der Versicherungspflicht widerstreite auch dem eigenen wohlverstandenen Interesse der Kriegsbeschädigten. Die von der Versicherungspflicht Befreiten machten erfahrungsgemäß von dem Rechte der Weiterver­sicherung nur einen unzulänglichen Gebrauch, so daß die Anwartschaft aus Invalidenrente vielfach erlösche. Dadurch verlören die Kriegsbeschädigten nicht nur die für sie besonders wichtige Möglichkeit der Gewährung eines Heilverfahrens durch die

Versicherungsanstalt, sondern auch den Anspruch auf Invalidenrente, die ihnen sonst neben der Militär­rente gewährt werden könnte. Hierdurch würden namentlich diejenigen Kriegsbeschädigten empfindlich geschädigt, die nach der Entziehung der Militär­rente wegen Besserung ihres ZustandeS infolge von Ursachen, die mit der Kriegsbeschädigung nicht Zu­sammenhängen. invalide würden. Sie erhielten dann weder die Militärrente nochdie Invalidenrente.

Erhöhung der Menten aus der Zlnfall-

versichernng.

Der Bundesrat hat in sriner Sitzung vom 17. Januar beschlossen, daß die Empfänger von Verletztenrenten aus der Unfallversicherung eine monatliche Zulage von 8 Mk. zu ihrer Rente be­antragen können, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Rente, die der Verletzte gegenwärtig bezieht, muß mindestens eine solche von zwei Drit­teln der Vollrente sein. 2. Der Verletzte muß sich im Jnlande aushalten. 3. Es dürfen nicht Tat­sachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Zulage nicht benötigt wird.

Der Antrag ist an den Versicherungslräger oder an ein Versicherungsamt zu richten. Zweckmäßiger­weise werden geeignete Schriftstücke dafür, daß die drei Bedingungen erfüllt sind, sofort beigefügt. Der Versicherungsträger teilt seine Entscheidung schrift­lich mit. Der Antragsteller kann gegen die Ent­scheidung binnen drei Monaten nach der Zustellung Einspruch beim Oberversicherungsamt einlegen, das auf seinem Rentenbescheid angegeben ist. Das Ober­versicherungsamt entscheidet endgültig. Die Zulage wird vom 1. Februar 1918 bis zum 31. Dezember 1918 gewährt und durch die Post ausbezahlt.

Wie habe ich mich zu verhalten» wenn ich eine Levensversicherungspotice haöe r

1. Es ist absolut notwendig, die VersicherungS- bedingnngen genan durchzulesen.

2. Manche Versicherungen haben das KriegSrisiko ohne weiteres in die Versicherung einge­schlossen, andere dagegen verlangen einen be­sonderen Prämienzuschlag. Um ganz sicher zu gehen, ist es erforderlich, der Gesellschaft von dem Eintritt in den Heeresdienst sofort bei Empfang der Einberufung Mitteilung zu machen.

3. Es ist vielfach die Ansicht verbreitet, daß die eingezahlten Prämien verloren sind, wenn der Versicherte nicht mehr weiterzahlen kann. Diese Ansicht ist absolut falsch, denn es steht dem Versicherten frei,

a) eine prämienfreie Versicherung zu bean­tragen. in welchem Falle die Versicherungs­summe entsprechend herabgesetzt wird,

b) den Rückkauf der Versicherung zu beantragen, in welchem Falle ein Teil der eingezahlten Prämien sofort zurückoergütet wird.

lieber diese Punkte geben die Versicherungsbe­dingungen Aufschluß. ES ist aber empfehlenswert, stets bei seiner Gesellschaft Rückfrage zu halten, wenn man die Zahlungen nicht fortsetzen kann.

Was (oll ich im Lazarett lesen?

Als vor etwa mehr denn 100 Jahren Napoleon nach der Niederwerfung Preußens auf der Höhe seiner Macht stand, ging er gegen die einzige unbesiegte Macht England durch die sogenannte Kontinentalsperre vor. Fast ganz Europa wurde von dem Korsen der Handel mit England verboten. Deutschland litt schwer unter der Geißel des Tyrannen, der erbarmungslos alle niedertrat, die sich ihm nicht fügten. Aber in der Stille oder in der Fremde haben deutsche Männer am Sturze Napoleons gearbeitet. Ter bedeutendste unter ihnen war der Freiherr von S t e i n. Preußens Organisator. Durch einen Brief hatte er Napoleons Zorn erregt, war von ihm geächtet worden, und flüchtete 1808 über Böhmen nach Rußland. Bald war ihm ein anderer gefolgt, ebenfalls ge­ächtet, der große Liederdichtrr der Befreiungskriege Ernst Moritz Arndt, der mit seinem F?uer die kriegerische Be­geisterung nährte und zu kühnen Taten entflammte. Beide haben in den Jahren 1811 und 12 mit ganzer Kraft von Petersburg aus an der Befreiung ihres Vaterlandes gear­beitet. In dem Büchlein:Meine Wanderungen und Wand-