Lazarett Nettung.
Katz', und Branntwein saufen tut sie wie ein Loch, und fluchen tut sie wie ein Husar. Mit so einer zu leben, daS wird sicherlich eine Todsünd' sein."
„Geht mir weg, Ihr seid ein Lästerer!" ries der Seelsorger.
Torkelte der Alte gegen die Türe.
Ein anderer trat hervor: „Ich h«b' zwei, aber ich bring sie nit weg. ehvor ich sie nicht bezahlt Hab', was ihnen gebührt. Aber . . ." weil der Pfarrer eine gar finstere Miene machte, „ich nehm' 's Geld schon zu leih'n."
„Ich Hab' meiner Tag keine Weibsleut mögen!" krähte ein gelbes Runzelgesicht aus der Menge hervor, „aber weil ich jetzt hör', dah die Sach' gar so groß Sünd' ist, so kunnt eins schier neugierig
werden."
„Na, na, unser Herr Pfarrer hat Recht, es mutz eine Veränderung geschehen", sagten mehrere.
„Ist brav, ist brav," versetzte der Seelsorger und reichte ihnen die Hände, „und das ist mir der schönste Tag in meinem Seelsorgerleben. Wie werde ich glücklich sein, einst mit meiner lieben Gemeinde im Unschulds- oder Bußkleide vor Gottes Thron erscheinen zu können!'*
Einige wollten sich schon zum Gehen wenden, da trat der erste Sprecher noch einmal hervor und sagte mit fast schüchterner Höflichkeit:
„Hätten, wir halt zuletzt eine recht schöne Bitt', hochwürdiger Herr Pfarrer."
„Nur frisch damit heraus, liebe Kinder, wenn'S in meiner Macht steht, von Herzen gern."
„'8 ist halt der Gemeinde wegen," fuhr der Redner beklommen fort, „und daß mit Gottes Hilf' ein anderer Geist in die Leut' tät kommen. Daheim im Pfarrhos, selb wollen wir nicht reden, selb ist der Herr Pfarrer sein eigener Herr, aber halt «us der Gasse und beim Spaziergang im Wald, so beim Predigtstudieren — da täten wir halt wohl schön bitten, dah der hochwürdige Herr Pfarrer die Frau Haushälterin nit wollt' mitnehmen."
Hab'früher zu sagen vergessen, daß der Pfarrer von Ober-AbelSberg ein leidenschaftlicher Schnupfer war; er z,g jetzt die Dose hervor und nahm drei, vier Prisen hart hintereinander und bot hierauf jedem die offene Dose hin. Und jeder tunkte höflich seine Finger ein und schnupfte, und jetzt brach ein Niesen loS von allen Seiten. „Helf Gott! Helf Gott!" riesen sie einander zu. Und der Pfarrer sagte: „Helf' uns Gott allen miteinander!"
Mit freundlicher Erlaubnis des Verfassers entnehmen wir diese kleine Erzählung der .Abelsberger Chronik* von Peter Rosegger. Leipzig. Verlag A. Staackmann.
Wechtsschuh im Prozeß.
Wer die Kosten eines Prozesses nicht bestreiten kann, hat Anspruch auf Erteilung des Armenrechts. Die Erteilung mutz unter Vorlage eines von der Heimatsbehörde, des Antragstellers ausgestellten Armutszeugnisses beim Prozehgericht beantragt werden. Sie hat die einstweilige Befreiung von den Gerichtskosten zur Folge. Außerdem wird dem Antragsteller in Landgerichtsprozessen ein Rechtsanwalt zur unentgeltlichen Vertretung beigeordnet; es kann dies auch in anderen Prozessen geschehen, falls die Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte nicht im stände ist. Die Erteilung des Armenrechts hat mit der öffentlichen Armenunterstützung nicht das geringste zu tun.
Die Zustellung einer Klage an einen Soldaten oder Unteroffizier muh an den Chef der Kompagnie, Batterie usw. erfolgen. Zustellung an die Ehefrau oder einen Familienangehörigen ist ungültig.
Der Sold und die Jnoalidenpension der Unteroffiziere und Soldaten ist unpsändbar.
Gehört der Schuldner zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Landoder Seemacht oder zur Besatzung einer armierten
Festung, so kann ein Prozeß gegen ihn nicht geführt werden. Nur wenn die Nichtführung des Prozesses mit einer offenbaren Unbilligkeit gegenüber dem Gläubiger verknüpft ist, kann auf Antrag des Gläubigers dem Schuldner ein Vertreter bestellt werden, damit der Rechtsstreit weitergesührt werden kann.
Durch die Verbringung eines verwundeten oder kranken Kriegsteilnehmers in ein Heimatslazarett oder durch Beurlaubung eines mobilen Kriegsteil nehmers wird seine Zugehörigkeit zu einem mobilen Truppenteil nicht aufgehoben.
Bewegliches Eigentum (z. B. Möbel, Vieh) des Schuldners kann zwar gepfändet, aber nicht versteigert werden. Eine dem Schuldner gehörige Forderung kann vom Gläubiger gepfändet und von diesem auch eingezogen werden, soweit sie nicht der Pfändung überhaupt entzogen ist, wie z. B. der Sold und die Jnoalidenpension der Soldaten und der Unteroffiziere. Die Zwangsversteigerung von Grundstücken, die dem Kriegsteilnehmer gehören, ist im allgemeinen unzulässig.
Da ein Prozeß gegen den Kriegsteilnehmer nicht geführt werden kann, ist die Verjährung der Forderung des Gläubigers gehemmt.
Gehört der Schuldner zu einem immobilen Truppenteil, so hat auf seinen Antrag das Gericht, außer bei offenbarer Unbilligkeit, die Aussetzung des Prozeßverfahrens anzuordnen, wenn der Kriegsteilnehmer infolge Zugehörigkeit zur bewaffneten Macht an der Wahrnehmung seiner Rechte behindert ist. In Bezug aus die Zwangsvollstreckung genießt der immobile Kriegsteilnehmer keinen Schutz.
Dr. G.
Wichtige Kragen für Kriegsteilnehmer.
Kaöe ich Ansprüche aus Ersatz im Dienste abhanden gekommenen Eigentums?
Ansprüche bestehen nicht; jedoch kann bei unverschuldetem Verlust selbstbeschaffter notwendiger Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke eine Unterstützung gewährt werden. Das Gesuch ist durch das Lazarett an den zuständigen Truppenteil zu richten. Der Kommandeur der Division, zu der der Truppenteil des Mannes zur Zeit des Verlustes gehört hat, bei den in keinem Divistonsoerband stehenden Truppen die im Range eines Divisionskommandeurs stehende Vorgesetzte Dienststelle, hat zugleich darüber zu entscheiden, ob die abhanden gekommenen Gegenstände als notwendige Sachen zu bezeichnen sind. Gegen diese Entscheidung gibt es keinen Einspruch. In Ausnahmefällen kann auch bei Verlust von als .nicht notwendig* bezeichneten Gegenständen, falls die Vermögensoerhältnisse es rechtfertigen, eine Unterstützung von dem stellvertretenden Generalkommando, zu dessen Bezirk der Ersatztruppenteil gehört, aus den aus der Kriegsspendensammlung vom Kriegsministerium zur Verfügung gestellten Mitteln bewilligt werden.
Auch bei Verlust von Uhr und Geld kann unter Umständen die Unterstützung gewährt werden.
Welche besondere Zlnterstützung kann meine Iran während des Wochenbettes beanspruchen?
Wenn die Frau eines Kriegsteilnehmers geboren hat. so stehen ihr folgende Bezüge der Reichs- wochevHilfe zu:
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von 25 Mk.,
2. ein Wochengeld von 1.60 Mk. täglich, einschließlich der Sonn- und Feiertage, für acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen,.
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von 10 Mk. für Hebammendienste und ärzliche Behandlung, falls solche bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich werden,
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe von % Mk. täglich, einschließlich der Sonn- und
Feiertage, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft, für jedes Kind.
Der Antrag auf Reichswochenhilfe ist, wenn die Frau eines Kriegsteilnehmers Mitglied einer Krankenkasse ist, bei dieser zu stellen, andernfalls bei der Kasse, welcher der Kriegsteilnehmer vor seinem Eintritt in die Kriegsdienste zuletzt angehört hat; in allen übrigen Fällen beim Lieferungsoerband, d. h. bei der Stelle, bei der die Frau des Kriegsteilnehmers -die öffentliche Unterstützung erhebt (Bürgermeisterei usw.). Voraussetzung für die Gewährung der Reichswochenhilse durch die Lieferungsverbände ist jedoch ebenso wie für die Kriegs- unterstützung, daß der Fall der Bedürftigkeit vor- liegt. Bei den Krankenkassenmitgliedern wird dagegen das Vorliegen der Bedürftigkeit nicht gefordert. Falls nun öffentliche Kriegsunterstatzung gegeben wird, so wird die Bedürftigkeit als gegeben betrachtet: ist dies nicht der Fall, so wird noch
Reichswochenhilfe gewählt, wenn
1. ihres Ehemanns und ihr Gesamteinkommen tn dem Jahr oder Steuerjahr vor dem Diensteintritt den Betrag von 2500 Mk. nicht überstiegen hat, oder
2. das ihr nach dem Diensteintritt des Ehemanns verbliebene Gesamteinkommen höchstens 1500 Mk. und für jedes schon vorhandene Kind unter 15 Jahren höchstens weitere 250 Mk. beträgt.
Auch die Ehefrauen aktiver Unteroffiziere können die Reichswochenhilfe erhalten.
Außerdem kann ein Unterstützungsgesuch gerichtet werden an die Privatkanzlei der Frau Kronprinzessin, Potsdam, Neuer Garten, mit der Bezeichnung .Kriegskinderspende*. In diesem Gesuche ist anzugeben der Tag des Eintritts zum Militärdienst, der Geburtstag und der Namen des Kindes, sowie die Anzahl schon vorhandener Kinder. Das Gesuch sollte nur im Fall besonderer Bedürftigkeit gestellt werden.
Die Zentralstelle der Lazarett-Beratung deS Roten Kreuzes Frankfurt will dem Interesse der Verwundeten >nd Kranken tm Bezirk der Lazarett-Zeitung dienen. Jede, «öge die Fragen, die er auf dem Herzen hat, feien fie wirtschaftlicher Natur, rechtlicher Natur oder wie immer, schriftlich an die Lazarett-Beratung richten. Es soll auf jede Frage brieflich Antwort gegeben und die Möglichkeit gesucht werden, Rat und Beistand zu schaffen. Antworten von allgemeinem Interesse werden ohne Namensnennung in der Lazarett - Zeitung veröffentlicht. Vertrauliche Behandlung wird zugestchert, daher anonyme Anfragen verbeten. Die Zuschriften sind zu richten: An die Lazarett-Beratung, Frankfurt a. M., Kriegsfürsorge, Lheaterplatz 14. Beifügung von Rückporto ist nicht erforderlich. Die Zentralstelle der Lazarett-Beratung steht auch täglich von 4—5 Uhr den Verwundeten für persönliche Anfragen zur Verfügung.
Unteroffizier A. Frage: Ich bin volle öy 2 Jahre Soldat, seit Anfang August 1917 Unteroffizier. Habe ich Ansprüche aus Sergeantenlöhnung mit oder ohne Beförderung? Auf welchem Wege kann ich dieselbe erlangen? — Antwort: Ein Anspruch aus Beförderung zum Sergeanten nach 5 y t jähriger Dienstzeit besteht nicht, die Beförderung hängt von dem Ermessen des zuständigen Vorgesetzten ab; sie kann nur erfolgen, wenn Sie sich in einer planmäßigen Stelle befinden. Die Sergeantenlöhnung ist dagegen nach 5% Dienstjahren im allgemeinen auch dann zu zahlen, wenn eine Beförderung nicht erfolgt ist. Jedoch ist auch hierfür erforderlich, daß Sie sich in einer planmäßigen Stelle befinden. Gemäß der Verfügung im Armeeverordnungsblatt 1916 S. 258 Ziffer 6 gelten im Sinne des § 3 der Kriegsbesoldungsvorschrift als in planmäßigen Stellen befindlich, außer den Unteroffizieren, die die in den Stärkenachweisungen vorgesehenen Stellen einnehmen, ferner
a) verwundet oder krank im Lazarett befindliche Unteroffiziere,
b) überplanmäßige Unteroffiziere.
Auch die Auszahlung der Löhnung ist von einem Befehl des zur Beförderung zuständigen Vorgesetzten


