VF 3 8 2 3 3 r ö De⸗ N Win ug e 1 15 ö(freies Papier.) 1 fc Der Gr. Bürgermeister der Gemeinde.„„ det dem 1 1„daß der Gemeinderath durch, Beschluß vom. f g 1 men die gebetene Aufnahme als Ortsbürger verweigert hat, und giebt ihm hiermit die Sberkeith fan Saule di zurück. le f 1 urch VVVVVVVVVVVVVVVCCVCCCoCCVUVCCo᷑i e 1d 5 1 An⸗ Der Gr. Bürgermeister ö Heise 10 der ö 16. it Zu Nr. R. C. 2374. Gießen am 19. October 1848. 1 Betreffend: Die Erfordernisse und den Geschäftsgang ö über bei Heirathsgesuchen. dem Die Großherzoglich Hessische lihst 1— 1 4 4 0 2 N. 5 5 Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an ae die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. N Wir sehen uns veranlaßt, Ihnen, unter Hinweisung auf die vorliegenden gesetzlichen und reglemen— . tären Bestimmungen, in Nachstehendem den Geschäftsgang zu bezeichnen, der bei Heirathsgesuchen einzuhalten ist All. 5 Jeder Bürger, welcher sich verheirathen will, bedarf eines Zergnisses der Regierungsbehörde,„daß der 0 9 9 gierung Che, soviel die bürgerlichen Verhältnisse und die Kriegsdienstpflicht betrifft, kein Hinderniß im Wege steht. (Verordnung vom 21. Febr. 1824 und Mrnisterial-Amtsblatt vom 26. Juni 1833 sodann vom 5. Juni 1834 und 23. Januar 1840— bezüglich des Er fordernisses auch bei den Wittwern.—) 0 1 Diese Bescheinigung, der sogenannte Heirathschein, wird von der Regierungsbehörde auf erstatteten ge g Vericht des Bürgermeisters der Gemeinde, in welcher sich der Bräutigam häuslich niederlassen will, 8 0 ertheilt. blie⸗ 8 2 ö Der von dem Bürgermeister zu erstattende Heirathsbericht ist auf dem vorgeschriebenen Formular
ca Stempel zu 6 kr.) aufzunehmen, und hat sich, wie dort vorgedruckt über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ertheilung des Heirathsscheins zu verbreiten.
Diese allgemeinen Voraussetzungen sind, daß derjenige, der sich verheirathen will, wirklich in der Ge— meinde Ortsbürger geworden, und demzufolge in das Bürgerregister eingetragen worden ist, auch der Kriegs— dienstpflicht Genüge geleistet hat.„
Ausserdem hat der Bericht noch anzugeben, ob, wenn die Braut eine Ortsfremde ist, dieselbe das nach— Satz VII. unseres Ausschreibens vom 19. l. M. betr., die Gesuche um Ortsbürgeraufnahme, schuldige Einzugs—
13 geld zur Gemeindekasse gezahlt hat. Daß solches nicht in Rückstand bleibe, dafür ist der Gr. Bürgermeister 70 verantwortlich. Derselbe hat deßhalb den Heirathsbericht zurückzuhalten, bis ihm die Quittung des Ge— meinde⸗Einnehmers über die erfolgte Zahlung vorgezeigt worden ist.
Vermogens⸗Nachweis, oder Einbringung wird, wie in jenem Ausschreiben breits näher erörtert ist, 2 übrigens auch von der ortsfremden Braut in keinem Falle erfordert.. 1
1—— ꝑ———


