Ausgabe 
30.10.1848
 
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p) Wenn das Verbrechen zu den besonders schweren, die öffentliche Sicherheit der Person oder des Eigenthums in hohem Grade verletzenden gehört, z. B. Mord, Tödtung, Raub, Diebstahl mit Ein⸗ bruch, Brandstiftung endlich

c) wenn die Mitwirkung der Regierungs-Commission erforderlich ist, um entweder bei fortgesetzten schweren Störungen des gesetzlichen Zustandes Maßregeln zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu treffen, oder um einen etwa flüchtigen Verbrecher selbst verfolgen und verhaften zu lassen, oder endlich, um die Gegenstände, womit, oder an welchen ein Verbrechen ver⸗ übt wurde, wieder habhaft zu werden.

8 Allgemeine Rücksichten, welche bei Verbrechen wahrzunehmen sind. 1) Sicherung des Thatbestandes.

Wurde ein Verbrechen verübt, wobei zur Ermittelung des Thatbestandes ꝛc. richterlicher Augenschein er⸗ forderlich ist, z. B. bei Einbruch, so haben die Ortspolizeibehörden Fürsorge, nöthigenfalls durch Bestellung von Sicherheitswache, dafür zu treffen, daß der Ort des Verbrechens so bleibt, wie er anfänglich gefunden worden ist, und nichts daselbst und in der Nähe verrückt, verändert oder vertreten wird.

2) Fälle der Verhaftung des Thäters.

Die persönliche Freiheit darf nicht ohne gewichtige Gründe beschränkt werden. Nur bei schweren Ver⸗

brechen werden Sie daher, je nach den Umständen, zumal, wenn sie von Ausländern begangen wurden, oder wenn Verdacht der Flucht vorliegt, die muthmaßlichen Thäter sofort verhaften. Die Ablieferung hat in solchen Fällen wo möglich gleichzeitig mit der Anzeige und längstens binnen 24 Stunden nach der Verhaf⸗ tung un mittelbar an das Gericht, niemals aber hierher an die Regierungs⸗Commission zu

erfolgen. S8.

Sorge bei eintretenden Unglücksfällen, sogenannten tragischen Fällen.

Bei Verunglückungen, Selbstentleibungen und andern tragischen Fällen haben Sie vor Allem dafür zu sorgen, daß die betroffene Person in eine Lage versetzt wird, welche die Möglichkeit ihrer Rettung gewährt, z. B. daß der Erhängtgefundene augenblicklich abgeschnitten wird. Zugleich sind unverzüglich die geeigneten Rettungs⸗ resp. Wiederbelebungsversuche, wo möglich unter Zuziehung des Physikats⸗Arztes oder Wund⸗ arztes oder des nächsten praktischen Arztes zu veranlassen, im übrigen aber der thatsächliche Befund des be⸗ treffenden Ereignisses durchaus nicht zu verrücken, vielmehr nöthigenfalls durch Bewachung in dem vorigen Stande zu erhalten, bis das Gericht in der Sache verfügt haben wird. Sowohl dem Gr. Landgericht als uns ist gleichzeitig in solchen Fällen unverweilt Anzeige zu machen.

Sie wollen sich nach vorstehender Anleitung in vorkommenden Fällen bemessen, und das Ihnen unter⸗ gebene Polizeipersonal danach anweisen.

ch le r., v. Wit, e e Pie tsch.

19.

Bekanuut machung. Das Bezirksbotenwesen im Regierungsbezirk Gießen betreffend.

In unserer Bekanntmachung vom 19. v. M. rubricirten Betreffs ist der IV. Botenbezirk dem Be⸗ zirksboten Rühl zu Grünberg, und der V. Bezirk dem Bezirksboten Ritter daselbst überwiesen worden. Auf Anstehen dieser beiden Boten haben wir nun den IV. Bezirk dem Bezirksboten Ritter und den V. Bezirk dem Bezirksboten Rühl zugetheilt, was wir nachträglich zur öffentlichen Kenntniß bringen. Gießen den 9. November 1848. Die Gr. Hess. Regierungs-Commission des Negierungsbezirks Gießen. Küch ler. Pietsch.