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Nr. R. C. 3506 Gießen am 18. November 1848.
Betreffend: Das Verhalten der Gr. Bürgermeister bei Ausstellung von Legitkmatlonen an Orts angehörige, welche sich auswärts begeben wollen.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.
I. Allgemeine Vorschriften.
5 Ausfertigung der Heimathscheine, bei Erstattung der Paßberichte und der Berichte Behufs Er⸗ wirkung von Wanderbüchern, treten die allgemeinen Rücksichten ein,
1) daß Niemand eine Legitimation zum auswärtigen Aufenthalt erhält, der dadurch in den Stand ge- setzt würde, sich seiner Verbindlichkeit gegen den Staat, gegen Dritte oder seinem gesetzlichen Richter zu entziehen.
Wer also Feld⸗ oder Forststrafen zu verbüßen hat, wer sich in Untersuchung befindet, oder in Folge einer solchen verurtheilt worden ist, und wer seiner Kriegsdienstpflicht Genüge zu leisten hat, kann keine solche Legitimation erhalten. In letzterer Beziehung sind insbesondere die Bestimmungen und Beschrankungen der höchsten Verordnung vom 30. Mai 1838 betr. das Verhalten der Civilbehöͤrden in Bezug auf beur— laubte Soldaten zu beachten.
Minderjährige haben zum Zwecke der Erwirkung von Reiselegitimationen, Be scheinigung ihrer Eltern oder Vormünder über ertheilte Erlaubniß vorzulegen.
2) Da Reiselegitimationen wesentlich eine Beurkundung darüber enthalten, wo der Inhaber heimathsbe— rechtigt ist, so kann nur der Bürgermeister des Ortes, wo derjenige, der sich auswärts begeben will, seßhaft ist, den Heimathschein ausstellen, den Bericht wegen eines Passes oder eines Wanderbuchs erstatten.
3) Es liegt im öffentlichen Interesse, daß die Ortsbehörde jederzeit Kenntnißl von dem Auffenthalte der— jenigen Ortsangehörigen hat, welche sich auf längere Zeit von Hause wegbegeben woll en.
Zu dem Ende haben die Gr. Bürgermeister nach dem anliegenden Formular ein genaues Verzeichniß
über alle Diejenigen zu führen, welche sich mit Heimathscheine, Pässen oder Wanderbüchern auswärts begeben haben. Wo bereits ähnliche Register seither geführt wurden, können dieselben bis zu vollständigem Verbrauche
beibehalten werden. Kehren solche Personen nach Hause zurück, so ist die ertheilte Legitimation einzufordern und im Verzeichniß das Erforderliche vorzumerkenz Heimathscheine, welche abgelaufen sind zurückzufordern und zu vernichten. II. Besondere Vorschriften. 1. Bezüglich, der Heimathscheine.
Heimathscheine sind in allen den Fällen auszustellen, wenn Ortsangehörige, welche als Dienstboten oder Taglöhner auswärts Verdienst suchen, oder als Zöglinge und Lehrlinge auswärts eine weitere Ausbildung gewinnen wollen, darum nachsuchen. a 2 N
Anderen Personen und für andere Zwecke können keine Heimathscheine, namentlich auch nicht für wei⸗ tere Reisen ausgestellt werden.


