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5 Nr. R. C. 2373. Gießen am 19. October 1848.
Betreffend: Die Gesuche um Ortsbürger-Aufnahme und den dabei zu beobachtenden Geschäftsgang.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an
die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. Die mangelhafte Anwendung der über Ortsbürger-Aufnahmen vorliegenden gesetzlichen und instructiven Vorschriften von Seiten mancher Localbehörden hat die Angehörigen des Regierungsbezirks seither zu häufigen
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1 Beschwerden und wiederholten Gängen hierher genöthigt. Um diese Ungehörigkeit im allgemeinen Interesse
7 zu beseitigen, sind wir veranlaßt, Ihnen die bestehenden Vorschriftenk) hierunter einzuschärfen und solche bezüglich des einzuhaltenden Geschäfts-Gangs wie folgt, zu ergänzen:
3 I. Berechtigung der Ortsbürgers-Söhne und der denselben gleichgestellten
0 Personen.
Den Ortsbürgers⸗Sößnen steht nach Art. 41—44 der Gemeindeordnung das gesetzliche Recht zu, an ihrem Heimathsorte Ortsbürger zu werden, vorausgesetzt, daß sie nur großjährig sind, und die Kriegsdienst⸗ pflicht nicht hindert. Es bedarf deßhalb auch keiner förmlichen Aufnahme und keiner Berathung darüber mit dem Gemeinderath. Der Gr. Bürgermeister ist vielmehr nach Art. 42. verpflichtet, die betr. Ansuchen⸗ den auf Anmelden in das Bürgerregister einzutragen, sobald sie dem Art. 43 gemäß diejenigen Gegenstände angeschafft haben, welche nach dem Ortsgebrauche jeder Ortsbürger zur Erfüllung seiner Bürgerpflichten ö haben muß, wie z. B. Feuereimer. Auf Verlangen muß darüber eine Bescheinigung nach beiliegendem 1 Formular A.(auf einen 6 kr. Stempelbogen) gegeben werden. Nur in dem einzigen Falle, wenn es zweifelhaft ist, ob der Ansuchende ein, vermöge der Geburt Berechtigter sei, hat der Bürgermeister die Ein— tragung zu verweigern, alsdann aber jedesmal darüber dem Bittsteller eine schriftliche Erklärung auf stempel⸗ freiem Papier nach anliegendem Formula B. unentgeldlich zuzustellen.
Was von den Ortsbürgerssöhnen gesagt ist, gilt in gleicher Weise von den Kindern der Civil-Staats⸗ 0 Beamten und den andern nach Art. 45. der Gemeindeordnung denselben gleichgestellten Personen. a 0.
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II. Ortsbürger⸗Annahme anderer großjähriger Inländer.
* Verlangt ein großjähriger Inländer nach Maaßgabe der Art. 46— 50. der Gemeindeordnung die Aufnahme als Ortsbürger an einem Ort, wo ihm das unter J. gedachte gesetzliche Recht dazu nicht zusteht, so hat sich derselbe ebenfalls an den Bürgermeister zu wenden, welcher darüber den Gemeinderath zu ver— nehmen, über dessen Erklärung und Gründe ein Protocoll aufzunehmen und nach dem Beschlusse entweder den Eintrag in das Bürgerregister, nachdem der Aufzunehmende sich über die Erfüllung der durch Art. 43. 10 der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Leistungen ausgewiesen, auch das erforderliche Einzugsgeld, nach der 1 dem Bürgermeister vorzulegenden Quittung des Gemeinde-Einnehmers bezahlt hat, zu bewirken und auf ö — Verlangen die Bescheinigung nach Formular A., oder eine schriftliche Erklärung, nach Formular G, auszustellen hat, daß die Aufnahme verweigert worden sei. Mit dieser Erklärung hat der Bürgermeister dem Nachsuchenden alle für sein Gesuch beigebrachte Nachweisungen zurück zu geben. Während in dem Be—⸗ rathungs⸗Protocolle des Gemeinderaths die Gründe der Ablehnung eines solchen Gesuches jedesmal anzu—
geben sind, erscheint dieses bei der dem Nachsuchenden zu ertheilenden Entschließung nicht als nothwendig.
III. Ortsbürger⸗ Aufnahme von Ausländern.
Wenn ein Ausländer das Ortsbürgerrecht in einer Gemeinde zu erlangen wünscht, so muß er zuvor das Indigenat(Inländer⸗Eigenschaft) im Großherzogthum erwerben. Derselbe hat sich in beider Beziehung an den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde zu wenden, und dieser ihn nicht an die Regierungsbehörde
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*)(Min.⸗Ausschr. vom 26. Juni 1833.)


