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zu perweisen, sondern über sein Gesuch, welches entweder schriftlich zu übergeben, oder von dem Bürger⸗ meister zu protocolliren ist, den Gemeinderath zu vernehmen, und im Falle dieser für die vdemnächstige Orts⸗ bürgeraufnahme sich ausspricht, das Berathungsprotokoll des Gemeinderaths, welches nach dem bekannten auf 36 kr. Stempel gedruckten Formular abgefaßt werden muß, mit dem Gesuche an die vorgesetzte Regierungs⸗ Behörde einzusenden, oder, im Falle der Ablehnung des Gesuches, nach dem Formular B. eine Erklä⸗ rung auszustellen.
IV. Ortsbürger⸗ Aufnahme der Juden und der übrigen sogenannten Tolerirten.
Nach dem Gesetze vom 2. August d. J. sind alle inländischen Juden den christlichen Inländern gleich⸗ gestellt, und ist denselben somit das Staatsbürgerrecht verliehen. Daraus folgt jedoch nicht, daß sie, insofern ihnen nicht nach I. die Erwerbung des Ortsbürgerrechts vermöge der Geburt zusteht, nun auch ohne wei⸗ teres das Recht der Aufnahme als Ortsbürger beanspruchen könnten. Dieselben sind vielmehr als orts— fremde Inländer zu betrachten, und haben als solche allen den Bedingungen zu genügen, welche im Allge— meinen nach II. für die ortsbürgerliche Aufnahme solcher vorgeschrieben sind.
Hinsichtlich der ausländischen Juden ist nach Satz III. zu verfahren.
Die besonderen Bestimmungen der Ministerial⸗Verfügung vom 6. Februar 1825 bezüglich der Auf— nahme der sog. Tolerirten sind höchsten Orts außer Wirksamkeit gesetzt worden und gelten in dieser Be— ziehung die allgemeinen Grundsätze.
f V. Verfahren in Fällen der Minderjährigkeit.
Ist der um Aufnahme als Ortsbürger Nachsuchende minderjährig, so muß der Eintragung in das Ortsbürgerregister die Einholung der Dispensation von der Minderjährigkeit vorausgehen. Der Gr. Buͤr— germeister hat darüber besonders einen Bericht(auf 6 kr. Stempelpapier) zu erstatten, worin derselbe das Alter des Vittstellers anzugeben, und die füx oder gegen das Gesuch sprechenden Gründe näher zu erörtern hat. Namentlich ist sich dabei darüber auszusprechen, ob der Bittsteller fähig ist einer eignen Haushaltung porzustehen, und welche besondere Verhältnisse etwa die frühzeitige Niederlassung erheis⸗ n.
5 VI. Verweigerungs⸗Gründe der Ortsbürger Annahme.
Nach höchstem Ausschreiben vom 26. October 1831 sind außer dem Mangel der Großjährigkeit und der Erfüllung der Kriegsdienstpflicht noch folgende Punkte als gültige Verweigerungsgründe einer Ortsbür⸗ geraufnahme anerkannt und sestgesetzt worden: f g
1) wenn der um Aufnahme als Ortsbürger Nachsuchende entweder den Ruf einer guten, sittlichen Auf— führung nicht hat, oder
2) wenn er den eigenthümlichen und schuldenfreien Besitz des zur Aufnahme vorschriftsmäßig erforderlichen Vermögens nicht nachzuweisen im Stande ist, oder
3) wenn er weder ein Handwerk noch sonstige Nahrungsquellen nachzuweisen vermag, wobei jedoch Ar⸗ beitsfähigkeit im Taglohn noch nicht immer und unbedingt als eine hinreichende Nahrungsquelle anzusehen ist.
Von dem Besitze des Einbringens(ad 2.) kann auf Gutachten des Gemeinderaths, mit Genehmigung der Regierungs-Commission abgestanden werden.
VII. Bestimmung des einzubringenden Vermögens(Inferenden) und der Einzug⸗ gelder für Neueinziehende.
Ueber die Größe des einzubringenden Vermögens und den Betrag der an die Gemeinde zu zahlenden
Einzugsgelder bei ortsbürgerlichen Aufnahmen nach Artikel 46— 50 der Gemeindeordnung dienen folgende
durch Ministerialausschreiben vom 30. August 1837 und 1. December 1847 getroffene Bestimmungen zur
Richtschnur. g J. Das zur Aufnahme erforderliche eigenthümliche und schuldenfreie Vermögen(Inferendum) soll be⸗ stehen: 7
A. für Inländer. 1) in den Gemeinden bis zu 1,500 Seelen in 200 fl. 2 n%, 1 r.„ 3,000%„00 3)„„. 1„„ 5,000„ 600„ 49)„„ 1 über 5,000 4 800„
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