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20.
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Nr. R. C. 4356 Gießen am 11. December 1848. Betreffend: Die Verpflegung armer Waisen.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs⸗Commission des Regierungsbezirks Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Bezirks.
Un den mehrfach an uns gestellten Wünschen zu entsprechen, zum Theil aber auch den unvoll— ständigen Vorlagen in dieser Beziehung zu begegnen, finden wir uns veranlaßt, die des rubricirten Gegen— standes wegen erlassene Instruktion, sowie das Regulativ über die Ausdehnung der allgemeinen Waisen—⸗ Versorgungs ⸗Anstalt auf unvermögende israelitische Waisen, in nachfolgenden Abdrücken in unser Amts⸗ blatt aufzunehmen, beziehungsweise wiederholt zu Ihrer Kenntniß zu bringen.
ieee Win e i ch Esckstei n. Hallwachs.
III.
Instruction
für die Großherzoglich Hessischen Bürgermeister,
die Verpflegung armer Waisen betr.
I. Zweck der Großh. Hess. Landes⸗Waisen⸗Anstalt. 8 Der Zweck Großh. Landes-Waisenanstalt ist, arme Vater- und Mutterlose Waisen bis zu ihrer Confirmation, oder ersten Communion in der Religion ihrer Eltern, gottesfürchtig und sittlich, in der Regel in ihrer Heimath, bei braven Leuten erziehen und sie mit den Kenntnissen ausruͤsten zu lassen, die sie demnächst zu einem selbst gewählten Beruf nöthig haben. II. Berechtigung zur Aufnahme. 9 25 von körperlichen Gebrechen freie(8 4), unbemittelte Waisen, christlichen
Nur ehelich geborne, ö 5 ö g Landes- Waisenanstalt, sofern die Gemeinde,
Glaubens, haben Anspruch auf Aufnahme in die Großh—


