0 welcher der betreffende Waise angehört, keine eigene Fonds oder Anstalten zur Waisenversorgung besitzt, und zu dessen Erziehung auch sonst keine Verpflichtete vorhanden, oder diese zu unbemittelt sind, der fraglichen Verpflichtung zu genügen. 83
Unter armen oder unbemittelten Waisen sind auch solche zu verstehen, die zwar ein Einkommen be—
sitzen, welches aber zu ihrer Erziehung unzureichend ist. §. 4.
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der allgemeinen Landes- Waisenanstalt sind solche Waisen, die au körperlichen Gebrechen leiden, welche sie zum künftigen Erwerbe ihres Lebensuuterhaltes voraus— sichtlich unfähig machen, z. B. Blödsinn, Wasserkopf, Verkrüppelung, Taubstummheit, Blindheit ꝛc
Solche Waisen sind nach den für die Armen⸗Krankenpflege bestehenden Vorschriften zu behandeln.
8.15
Die Verpflichtung der Großh. Landes-Waisenanstalt beginnt mit der Zeit, wo ein Kind Waise wird. Jedoch wird erwartet, daß der Anspruch alsbald nach dem Ableben der Eltern erfolgt und macht sich der Großh. Buͤrgermeister verantwortlich, wenn er die Anzeige der Verwaisung ohne Grund verzögern sollte.
Die Waisenpflege endet bei Protestanten mit dem Tage der Confirmation, bei Katholiken mit der ersten Communion des Waisen. Sollte jedoch jene oder diese mit dem zuruͤckgelegten 14 Lebensjahre noch nicht erfolgt seyn; so ist davon, wegen Verlängerung der Waisenpflege, unter der Angabe des Grundes, Anzeige zu machen, f
III. Erfordernisse zur Aufnahme. i 0
Wird ein, nach Vorstehendem zur Aufnahme geeignetes, Kind Waise, so hat der Großh. Bürger— meister alsbald darüber an den Großh. Kreis- oder Landrath Bericht zu erstatten und diesem Berichte folgende Urkunden beizuschließen:
3) den Todesschein beider Eltern,
bp) den Geburtsschein des Waisen,
() Bescheinigung über die Vermögens- und Familien-Verhältnisse des Waisen, namentlich ob Groß⸗ Eltern von väterlicher oder mütterlicher Seite noch am Leben und ob sie im Stande sind, ihre verwaisten Enkel zu erziehen,
d) ein Ppysikatszeugniß über den Gesundheitszustand des Waisen und die erfolgreich geschehene Impfung. Alle diese Urkunden sind auf stempelfreiem Papier auszufertigen. 5
In dem Bericht ist dann noch anzugeben: ob sich Verwandte oder sonstige rechtschaffne Leute vor—
finden denen die Pflege und Erziehung des Waisen anvertraut werden kann. f 8
Bei vorhandenem, aber zur Erziehung eines oder mehrerer Waisen nicht zureichendem Vermögen, hat sich der Großh. Bürgermeister eine Bescheinigung des einschlägigen Gerichts über den Bestand des Ver⸗ mögens zu erbitten; kann indessen diese Bescheinigung nicht alsbald ertheilt werden, so darf deßhalb die Anzeige von der Verwaisung des Kindes nicht verschoben werden, sondern es hat sich der Großh. Bür⸗ germeister einstweilen mit dem von dem einschlägigen Gericht bestellten Vormunde zu benehmen, oder auf andere Weise das Einkommen alsbald möglichst genau zu ermitteln zu suchen und ebenwohl von dem Resultate seine ihm vorgesetzte Behörde zu unterrichten.
In allen Fällen, in welchen Vermögen von Waisen vorhanden ist, fließt das Einkommen aus diesem Vermogen, nach Abzug der darauf ruhenden unvermeidlichen Kosten und Lasten, so lang in die Großh. Landes-Waisenkasse, als der Waise sich der Vorsorge der Anstalt zu erfreuen hat. Es ist die Pflicht
8
der Pf fen nic abgeha Mittel christls die E zur E
. finder sind if welche zien. dazu
Vors. ber? woah nahn gegel
sie l geld Auf
des eff gen
f un de ber
U


