Ausgabe 
24.9.1848
 
Einzelbild herunterladen

7.

Nr. R. C. 1429. Gießen am 24. September 1848.

Betreffend: Die Uebertragung verschiedener Verwaltungs- geschäfte an die Gr. Bürgermeister.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Die große Ausdehnung des Regierungsbezirks macht es einestheils nöthig, so viel wie möglich

lästige Gänge und Schreibereien zu vermeiden, anderntheils liegt es in unserer Absicht, Ihnen in der Behandlung von Geschäftsgegenständen innerhalb Ihrer localen Verhältnisse eine unabhängigere Stellung

anzubahnen. Wir haben daher beschlossen, Ihnen die nachstehend aufgeführten Geschäftsverrichtungen,

in welchen bisher von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde verfügt zu werden pflegte, zur selbstständigen Behandlung zu überlassen, wobei es sich dann von selbst versteht, daß Sie die gesetzlichen Vorschriften zu beobachten haben und für deren Beobachtung verantwortlich sind:

1) Die Ertheilung der Auffenthaltserlaubniß an Fremde, welche auf den Grund gehörig befundener Legitimation, und nach ordnungsmäßigem Eintrag in das Fremdenregister zu erfolgen hat.

Hierbei sind die Bestimmungen des Ministerialausschreibens vom 12. Februar 1847(Nr. 8.) zu beobachten. N. u

2) Desgleichen zur Aufnahme fremder Kinder(siehe Ministerialausschreiben vom 18. Jun 1845).

3) Desgleichen zur Annahme von ausländischem Gesinde, erfolgt ebenfalls auf Vorlage gültiger Legitimation und ordnungsmäßigem Eintrag in das Gesinderegister.

4) Ertheilung der Bauerlaubniß fuͤr alle Neubauten und Reparaturen, welche nicht an der

Straße, sondern in nerhalbsder Hofraithen vorgenommen werden, unter Beobachtung

der Bestimmungen der Feuerordnung von 1767 und des Ministerialausschreibens vom 24. März 1843 (Nr. 9.)

5) Erlaubnißertheilung fuͤr öffentliche Darstellungen, vorausgesetzt, daß sie nicht anstößig sind, Musi⸗ ciren,(mit Ausnahme von Tanzmusik) Seiltanzen und Orgelspielen, jedoch vorzugsweise nur auf Jahr märkten, und mit Berücksichtung der Zeit und der örtlichen Verhältnisse.

Nicht mit Gewerbspatent versehenen Musikanten, Seiltänzern und dergleichen Künstlern ist die Erlaub niß auf Stempel zu 45 Kr. für einen Tag zu ertheilen.

(Siehe§. 44 des Gewerbsteuergesetzes vom 1. December 1827)

6) Die unmittelbare Ablieferung auf der That ertappter Bettler an die Gr. Landgerichte, als Poli⸗ zeigerichte erster Instanz. Es hat dies vermittelst vorschriftsmäßiger Anzeige zu geschehen.

7) Die Aus weisung Ortsfremder, welche ein anstößiges Leben fuͤhren, oder der Gemeinde zur Last fallen, ohne weitere Anzeige bei der Regierungscommission. Endlich

8) Ebenso die Verweisung des in der Gemarkung arretirten legitimationslosen resp. mittellosen Ge⸗ sindels, wenn kein weiterer Verdacht eines Verbrechens vorliegt, kurzer Hand, mittelst schriftlichen Vor⸗ weises in ihre Heimath.

Erscheint nach Lage der Umstände förmliche Wegbringung auf dem Schube erforderlich, so sind die⸗ selben resp. hierher resp. an den bestellten Regierungs⸗Commissär abzuliefern.

Küchler. Pietsch.

Ken der

ihn

den