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Nr. R. C 2337. Gießen am 16. October 1848.
Betreffend: Verhaltungsregeln hinsichtlich der Erstattung, sowie der Form und des Inhalts der Berichte.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an
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die Gr. Bürgermeister und die unserem Regierungsbezirk angehörigen Lokalbehörden.
Einestheils zur Abschneidung unnöthiger Vielschreiberei und Weiterungen, und andern Theils zur Herbeiführung der wünschenswerthen Gleichförmigkeit in Ihrer Correspondenz mit uns, sind wir veranlaßt, nachstehende Verfügungen zu treffen:
1) Alle zeitweise einzusendende Tabellen und Verzeichnisse, sowie alle Geschäftsgegenstände, welche nach
122 esonders vorgeschriebenen Formularien einzurichten sind, tonnen ohne Begleitungsbericht an uns einge⸗ sendet werden. 4 Dahin gehören z. B. 15 Voranschläge, Erhebregister, Liquidations⸗Verzeichnisse, Creditgesuche,
Musterlisten, Protocolle über Depotansprüche, Heimathscheine, Diätenverzeichnisse, Schulversäumniß— Verzeichnisse, Protocolle und Accorde über Verwerthung von Gemeindenutzungen oder laufender Ar— beitsvergebung, insofern dieselben als Rechnungsbelege dienen und zu dem Ende nur mit der disseitigen Genehmigungsformel versehen werden sollen ꝛc.“
Es genügt in solchen Fällen Ihre Unterfertigung unter dem betreffenden Actenstücke:
' a„Wird Grßh. Regierungs⸗Commission zur Genehmigung(oder Exekutorischerklärung, oder was sonst bezweckt wird) vorgelegt.
2) Die Berichte müssen nach Maasgabe der Bekanntmachung im Regierungsblatt Nr. 3 vom 16. Ja- 4 nuar 1840 auf ganze Bogen von beschnittenem haltbaren Papier stets von einer und derselben Größe und zwar 13,3 Zoll lang und 8,2 Zoll breit(gesetzliches Maaß) erstattet werden.
3) Zu den Ueberschristen der Berichte if folgende Form zu wählen:
Zu N 99. am ten 18 etre
An die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen. a et ich t
de Großh. Hess. zu Anlagen: 1 zu Nr. R. C.
auf die Verfügung vom f Hat eine diesseitige Verfügung zu dem Berichte Anlaß gegeben, so ist deren Nr. und Datum vorstehend einzutragen, andernfalls aber die leere Stelle mit einem 0 zu bezeichnen. Ebenso ist, wenn einem Berichte
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