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Anlagen beigefügt sind, deren Zahl unter dem WortAnlagen anzugeben, gegenfalls ein 0 beizusetzen. Die Stellen im Texte selbst, worin einer Anlage zum erstenmal Erwähnung geschieht, sind am Rande mit Vor streichen zu bezeichnen.. Nuo

4) Jedem Berichte muß oben der Betreff desselben beigefügt sein. Sie werden sich dabei möglichst kurz 1 fassen und nur den Gegenstand im Allgemeinen, sowie in geeigneten Fällen den Namen der Ge meinde, worin er einschlägt, benennen. Wenn Ihre Berichte durch Verfügungen von hier veran laßt oder durch diesseitige Reseripte erwiedert worden sind, so haben Sie die dahier gewählten oder verbesserten Betreffe bei künftigen Vorlagen unverändert beizubehalten.

5) Die beiden ersten Seiten der Berichte sind gebrochen zu schreiben. Die folgenden Seiten können durchlaufend, jedoch mit einem weißen Rande auf der linken Seite, von eirea 1 bis Zoll Breite geschrieben werden. Es wird empfohlen, auf der ersten Seite nur wenige Zeilen zu schreiben, damit der nöthige Raum zur Ausschrift der Beschlüsse bleibt.

6) Würd in Berichten auf frühere Schreiben Bezug genommen, so ist deren Datum und Betreff genau.

anzugeben. ö 7) Bei Gegenständen, welche eine schleunige Erledigung erfordern, ist das WortEilend dem Berichte 1 aufzuschreiben.

8) Bei der Siegelung der Berichte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Erbrechen die Lesbarkeit der Schrift nicht gefährden kann. f d) Schließlich wird, was den Inhalt der Berichte betrifft, bemerkt, daß niemals mehrere Angelegenheiten 1 welche Gegenstände von verschiedenem Betreffe berühren, in einem und demselben Berichte vorgetragen werden dürfen.

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ü chen 5 Hallwachs. 1

11. Nr. R. C. 1928. Gießen am 17. Ockober 1848.

Betreffend: Die Ableistung des Verfassungseides von . neu aufgenommenen Bürgern.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen 1

an

die Gr. Bürgermeister des Regierungsbeziiks.

dal

Unter dem Bemerken, daß Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu befehlen geruht haben, 10

daß künftig, mit Beseitigung der durch Verordnung vom 16. September 1808 vorgeschriebenen Huldigungs⸗Formel, nur der im Artikel 108 der Verfassungsurkunde vorgeschriebene Eid von Bürgern und Staatsdienern abzulegen, dieser Eid auch unter keinen Umständen wiederholt zu leisten sei.