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Nr. R. C. 1198. Gießen am 20. September 1848.
Betreffend: Den Vollzug des Gesetzes über Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
a n sämmtliche Gr. Hess. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Das nachstehend abgedruckte höchste Ausschreiben bringen wir zu Ihrer Nachricht, um hiernach nöthi— genfalls geeigneten Antrag zu stellen.
Gicht Pietsch.
27. Zu Nr. D. 15,887. 7 8 Darmstadt, am 9 September 1848. Betreffend: wie oben. a Das Großherzoglich Hessische erm des Inneren
sämmtliche Großherzogliche Regierungs-Commissionen.
Nach Artikel 13. des Gesetzes vom 26. Juli d. J. soll Schwarz, Roth- und Dammwild in Zukunft im Freien nicht mehr gehegt werden dürfen, es soll überall, außer den geschlossenen Wildparken, vertilgt werden. f
Diese Bestimmung muß zur Wahrheit werden; die Polizeibehörden sind dafür verantwortlich, sie haben zu überwachen, daß hierin dem Gesetze Genüge geschehe.
Wenn bei Vollzug des Gesetzes Schwarz-, Roth- und Dammwild überhaupt gar nicht Gegenstand der zu verpachtenden Jagd sein kann, so mag doch dem Jagdpächter, wie dem zur Ausübung der Jagd selbst berechtigten Grundeigenthümer überlassen bleiben, dasselbe zur Vertilgung zu erlegen; um so mehr muß da— gegen, wenn der Pachter oder Grundeigenthümer solches Wild hegt, wenn er nach der an ihn ergehenden Aufforderung unterläßt, dasselbe zu vertilgen, die geeignete Anordnung zu diesem Behuf von der Poltizeibe— hörde getroffen,— es müssen dann zu dem Ende Schützen bestellt und so lange verwendet werden, bis der Zweck erreicht ist.
Sie wollen dies den Gemeindevorständen bekannt machen und überall, wo dazu Anlaß vorhanden ist, hiernach zur Vollziehung des Gesetzes in wirksamster Weise schreiten,
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ad un p v. Lehmann


