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1848.
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1848.
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ges vom hogta⸗ ertheilt ache auf 6. März hen vol⸗
Nr. R. C. 1149. f a 5 Gießen am 16. September 1848.
Betreffend: Das Amtsblatt der Gr. Hess. Regierungs-⸗Commission des Regierungsbezirks Gießen.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
a n sämmtliche Local-Behörden des Regierungsbezirks,
Wir werden alle unsere allgemeinen Ausschreiben und Verfügungen von bleibender Geltung in ei⸗ nem ausschließlich hierzu bestimmten Amtsblatte abdrucken und den betreffenden Localbehörden mittheilen lassen.
Es soll hierbei folgendes Verfahren eingehalten werden:
1) Die einzelnen Amtsblätter werden mit fortlaufenden Nummern versehen.
2) Die einzelnen Nummern werden in der Regel nur an diejenigen Localbehörden, Bürgermeister, Kir⸗ chen⸗ und Schulvorstände ꝛc. versendet, an welche sie gerichtet sind; die Bürgermeister werden indessen wo möglich alle Nummern erhalten, damit ein vollstäͤndiges Exemplar des Amtsblatts bei Ihnen vorfindlich sei.
3) Am Schlusse von jedem Jahre oder von zwei Jahren soll ein alphabetisches Register darüber ab⸗ gedruckt und sämmtlichen Localbeamten mitgetheilt werden.
4) Die Localbehörden haben den Inhalt der ihnen zugefertigten Amtsblätter unverweilt zu erledigen, und dieselben sodann nach ihrer Nummerfolge geordnet in einem besonderen Umschlage wohl zu verwahren.
Das zur Bürgermeisterei-Registratur gehörige Eremplar insbesondere ist, sobald das dazu gehörige Register erschienen sein wird, auf Kosten der Gemeinde-Kasse ordnungsmäßig einbinden zu lassen.
5) Wenn die Amtsblätter Polizei⸗Verfügungen oder andere Erlasse enthalten, deren Bekanntmachung erforderlich ist, so haben die Bürgermeister dieselbe alsbald auf die ortsübliche Weise vollziehen zu lassen (sei es durch Publication gleich den Regierurgsblättern, oder durch Anschlag am Rathhause oder in geeig— neten Fällen Bekanntmachung bei der Schelle.)
über alle dergleichen Bekanntmachungen ist ein besonderes Register nach Art und Weise des Publiea— tionsbuches der Regierungsblätter zu führen, worin der Erfolg der Bekanntmachung von dem Bürgermeister eigenhändig zu bescheinigen ist.
Wo der Raum jenes Publications-Buchs es gestattet, finden wir nichts dabei zu erinnern, wenn die letzten Blätter derselben zu diesem Register verwendet werden.
6) Neben dem Amtsblatte bleibt der amtliche Theil des Anzeige-Blattes für den Regierungsbezirk Gießen bestehen und ist nach wie vor von Ihnen zu beachten. Auch behält es bei der Bestimmung, daß Ihre Bekanntmachungen der öffentlichen Versteigerungen ꝛc. in der Regel in das Anzeigeblatt einzurücken sind, sein Bewenden. Der Inhalt des Anzeigeblatts amtlichen Theils wird sich indessen in der Folge be— schränken:
a) Einestheils auf die Bekanntmachung derjenigen, auch schon in den Amtsblättern enthaltenen, Be— stimmungen, welche auch Vorschriften für das Publikum enthalten, oder deren Kenntnißnahme von allgemeinem Interesse ist, und
p) anderntheils auf Erlaß von Verwaltungs- und Polizei⸗Verfügungen, welche kein bleibendes, son⸗
dern nur ein vorübergehendes Interesse und mithin nur eine zeitweise Geltung haben, wie z.


