B. die Erinnerung an Einsendung der Voranschläge, und andere periodisch einzusendende Vor⸗ lagen, die Bekanntmachung der Musterungs- und Ziehungs-Termine ꝛc.

Das Amesblatt selbst soll hiernach ein eigentliches Verordnungsblatt für die Localbehörden des Regie⸗ rungs⸗Bezirks werden, worin dieselben Anleitung und Kenntniß in ununterbrochenem Zusammenhange über alles dasjenige erhalten, was beständige Richtschnur ihres Wirkens und Verfahrens sein soll.

Wir werden uns bemühen, dasselbe in diesem Sinne zu bearbeiten, und ihm möglichst eine Ausdehnung zu geben, daß nach und nach die vielen zerstreuten allgemeinen Vorschriften darin vereinigt, und Sie dem zufolge des mühseligen Nachschlagens in vielen weitläufigen Verordnungsbänden überhoben werden.

R lch iet n vdt. Hallwachs.

5.

Zu Nr. R. C. 1152. Gießen am 15. September 1848.

Betreffend: Gesetz über Einquartirung der wegen Erhaltung gesetzlicher Ordnung verwendeten Truppen.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

Das in obigem Betreffe erlassene Gesetz vom 34. August 1848,, 46 des Reg.⸗Blatts, verordnet in Betracht, daß sämmtlichen Einwohnern die Mitwirkung zur Erhalkung der gesetzlichen Ordnung ob liegt, und daß die Versäumniß dieser allgemeinen Buͤrgerpflicht nicht Anlaß werden darf, die Staatskasse zu belasten, bekanntlich in den Artikeln 1 und 2 das Folgende:

Att. 1.

Wenn die Absendung von Truppen in eine Gemeinde angeordnet wird, weil die Huͤlfe bewaffneter Macht zur Herstellung oder zum Schutze der gesetzlichen Ordnung, der öffentlichen Autorität in Vollzug der Gesetze nöthig erachtet worden ist, kann dabei bestimmt werden, daß der Gemeinde und den Ein wohnern wegen der gesetzlich fuͤr die Truppen an sie zu fordernden Leistungen keine Verguͤtung aus der Staatskasse geleistet werde. f

Art.

Diese Bestimmung kann nur dann erlassen werden, wenn im Falle der Verletzung oder Bedrohung der gesetzlichen Ordnung die Einwohner der Gemeinde oder ihre Mehrzahl die Mitwirkung zur Erhaltung oder Herstellung der Ordnung unterlassen haben, obwohl sie ausdruͤcklich von der Behoͤrde hierzu aufge fordert waren oder, falls eine solche Aufforderung nicht erfolgt war, in genügend kund gewordenen That sachen der Anlaß für die Einwohner lag, auch unaufgefordert die unterlassene Mitwirkung zu leisten.

Bl dea den

den be