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Es erhellt hieraus, daß es hauptsächlich in den Händen des Gemeindevorstandes und der besseren Bürger liegt, durch kräftige Mitwirkung fuͤr die Handhabung der gesetzlichen Ordnung von den Gemein— deangehörigen eine Einquartirungslast abzuwenden, welche ebenso druͤckend fur die Einzelnen als gefähr— dend für den Wohlstand einer ganzen Gemeinde werden kann.
Wir erwarten deshalb von allen Gemeindevorständen und von allen guten Buͤrgern, daß sie die von dem Gesetze geforderte Mitwirkung in den Fällen der verletzten oder gefährdeten gesetzlichen Ordnung nach bestem Vermögen kräftigst werden eintreten lassen.
Zugleich theilen wir Ihnen einen Abdruck des hierauf bezüglichen Ministerialausschreibens vom 5. d. M. unter der Weisung mit, Ihr Verfahren in vorkommenden Fällen darnach zu regeln.
Küchler. v. Willich. Eck st eien. »dt. Hallwachs.
24.
Zu Nr. D. 14,152. Darmstadt, am 5. September 1848.
5 5 oben. Das Großherzoglich Hessische un des Inneren
sämmtliche Großherzogliche Regierungs-Commissionen.
Indem wir auf das in Nr. 46 des Regierungsblatts verkündigte Gesetz vom 31. v. M. verweisen, verbin den wir damit die ernste, dringende Aufforderung an alle Staatsbeamten und Gemein de— WVorstände, jedes gesetzlich ihnen zustehende Mittel aufzubieten, jeden gesetzlich statthaften Einfluß zu benutzen, damit dem Aeußersten vorgebeugt, damit Recht und Ordnung ohne Hülfe bewaffneter Macht in Achtung erhalten werde.
Wir erwarten von allen Beamten ein pflichtgetreues, muthiges und würdiges Verhalten, wir ver— langen hiermit, daß kein Beamter aus bloßen Besorgnissen irgend einer Art unterlasse, die ihm zustehende Autorität im Vollzug der Gesetze geltend zu machen, daß, wo eine Auflehnung, eine Gewaltthätigkeit un— ternommen wird, durch Belehrungen und Warnungen die Excedenten über Unrecht und Strafbarkeit des Unternehmens ausdrücklich aufgeklärt, wenn irgend thunlich davon zurückgebracht, und daß, wenn wirklich ein thätlicher Angriff abzuweisen, ein thätlicher Widerstand zu überwinden wäre, wozu die stets zunächst zu verwendenden Gerichts-Polizeidiener und Gendarmen nicht hinreichen, alsdann, wie es die Umstände jedesmal erfordern und wie es am wirksamsten geschehen kann, die Einwohner auf den Grund des Ge— setzes zur Mitwirkung für Erhaltung oder Herstellung der Ordnung aufgefordert werden. Wir erwarten ferner in allen, unverweilt zu erstattenden Anzeigen von Vorgängen, darch welche die gesetzliche Ordnung als schwer verletzt und bedroht erscheint, jedesmal bei wahrhafter und thunlichst vollständiger Angabe der Thatsachen auch eine genügende Nachweisung daruber, was von den betheiligten Beamten nach ihrer Pflicht und Macht geschehen ist, die Ordnung zu erhalten, wie und mit welchem Erfolge sie die Einwoh— ner der betreffenden Gemeinde zur geeigneten Mitwirkung dabei aufgefordert haben. Wir werden das Verhalten der Beamten bei solchen Vorgängen der strengsten Prüfung unterwerfen; es könnten diejenigen den rechtlichen Folgen nicht entgehen, welche ihrem Berufe nicht vollständig nachgekommen wären.
Es sind die sämmtlichen Gemeinde-Vorstände hiernach zu bescheiden.
up, Reuling.
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