Ausgabe 
18.12.1848
 
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25.

Nr. R. C. 4525. Gießen am 18. December 1848. Betreffend: Die Fremdenpolizei.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Jadem wir nachstehende für die Stadt Gießen erlassene Polizei-Verordnung zu Ihrer Kenntniß brin⸗ gen, ermächtigen wir Sie, dieselben auch in und für Ihre Gemeinden anzuwenden und bekannt machen zu lassen. Eintretenden Falls werden Sie, daß dies geschehen isti, nach Anleitung der unter pos. 5 des Amtsblattes Nr. 4 vom 40. September l. J. enthaltenen Bestimmung in dem betreffenden Register wahren.

Küchler. v. Willich. Eckste in. Pietsch.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Betr: Die Fremdenpolizei in der Stadt Gießen.

Wir haben im Einvernehmen mit dem Stadtvorstande dahier, die bisher in obigem Betreffe geltenden, theils allzu beengenden, theils veralteten Vorschriften aufgehoben, und verordnen an deren Statt, wie folgt;

Art. 1. Sowohl die zum Beherbergen von Fremden berechtigten Wirthe, als auch sonstige Privat personen, welche wissentlich Dienst oder Arbeit Suchende, oder solche Leute, welche durch öffentliche Darstel lungen ihren Unterhalt gewinnen, die mit keinen Legitimationspapieren versehen sind, über Nacht in ihre Wohnung aufnehmen, sind verpflichtet, hiervon sogleich nach deren Anfnahme, und, wenn diese zur Nachtzeit stattfindet, am andern Morgen der Stadtpolizeibehörde die Anzeige zu machen.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 1 3 fl. bestraft.

Art. 2. Die Gastwirthe haben das vorschriftsmäßige Fremdenbuch zu führen, sowie die gebräuchlichen Nachtzettel regelmäßig noch denfelben Abend oder den andern Morgen bis 9 Uhr an die Stadtpolizeibehörde abzugeben.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 1 3 fl. bestraft.

Art. 3. Wenn Jemand, der in einem Gasthause sein Absteigquartier genommen hat, bei dem Eintrag in das Fremdenbuch, um die Stadtpolizeibehörde zu täuschen, sich einen falschen Namen beilegt, oder andere un wahre Umstände angibt, sei es, daß er die deßfallsigen unrichtigen Einträge in das Fremdenbuch selbst macht, oder dem Gastwirthe zum Zwecke dieses Eintrags falsche Angaben macht, so wird derselbe mit einer Geldbuße von 1 3 fl. bestraft.

Art. 4. Die zum gewerbsmäßigen Beherbergen von Fremden nicht berechtigten Einwohner haben von der Ankunft und Abreise der von ihnen über Nacht in ihren Wohnungen aufgenommenen Fremden für den Fall bei der Stadtpolizeibehörde Anzeige zu machen, wenn sich dieselben länger als 8 Tage dahier aufhalten.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 30 kr. 1 fl. bestraft.