Ausgabe 
18.12.1848
 
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Art. 5. Die Hauseigenthümer und Aftervermiether sind verpfl ichtet, von dem Einziehen und Abzug Fremder(Nichteinheimischer), welchen sie Wohnungen vermiethet haben, der Stadtpolizeibehörde binnen 8 Ta⸗

gen nach dem Einziehen oder Verlassen der Wohnung die Anzeige zu machen. Diejenigen, welche Andere bei sich in Schlasstellen aufnehmen, sind verpflichtet, binnen 24 Stunden der Stadtpolizeibehörde Anzeige

zu machen.

Zuwiderhandlungen werden mit 30 kr. 1 fl. bestraft.

Art. 6. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege bei sich aufnimmt und unterläßt, davon der Stadtpoli⸗ zeibehörde binnen 24 Stunden die Anzeige zu machen, verfällt in eine Geldbuße von 1 10 fl. Wer ein solches Kind dem ausdrücklichen Verbote der Stadtpolizeibehörde zuwider in Pflege aufnimmt, ist mit einer Geldbuße von 5 15 fl. zu bestrafen.

Art. 7. Wenn ein auswärtiger Handwerksgeselle, Lehrling oder Fabrikarbeiter in einer dieser Eigen⸗ schaften in einen Dienst wirklich eintritt, oder wenn er aus einem solchen Dienste austritt, so ist er bei Ver⸗ meidung einer Strafe von 30 kr. verpflichtet, davon binnen 24 Stunden nach erfolgtem Diensteintritte oder Austritte der Stadtpolizeibehörde die Anzeige zu machen.

Art. 8. Ebenso sind die betreffenden Dienstherrschaften verpflichtet, diese Anzeige binnen 2 mal 24 Stunden zu machen und sowohl den Tag des Diensteintritts als den Tag des Dienstaustritts ihrer Dienst⸗ boten in deren Dienstbücher einzutragen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit einer Geldbuße von 30 kr. bis 2 fl. bestraft.

Art. 9. Gewerbtreibende oder Dienstherrschaften, welche sich zur Zeit des Dienstaustritts ihrer Ge werbsgehülfen oder Dienstboten im Besitze der Legitimationspapiere derselben(Pässe, Wanderbücher, Heimath⸗ scheine, Dienstbücher) befinden sollten, sind verpflichtet, solche bei Vermeidung einer Strafe von 3 5 fl. auf Verlangen der Stadtpolizeibehörde an diese unverzüglich auszuliefern..

Diese Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1849 in Kraft.

Gießen den 18. December 1848.

Die Gr. Hess. Negierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen. ch ler e b, Wil i ch. E stse in. a Pietsch.

Zum Ausschreiben vom 18. November 1848.(Amtsblatt Nr. 22) gehörig. Verzeichniß

über die Heimathberechtigten zn welche sich auswärts begeben wollen. ̃ öͤůmcñ'n--

. 10 e 1595 Der ertheilten Legitimation

sich auswärts begeben wollen N

8 5 Nähere Be⸗ Tag der Aus⸗ Zeit der Gül⸗ 85 f Bemerkungen. Vor⸗ und Zunamen. zeichnung. stellung. tigkeit. rt wohin.

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