Ausgabe 
25.9.1848
 
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8.

Zu Nr. R. C. 547. Gießen am 25. September 1848.

Betreffend: Den Schubdienst, insbesondere die dabei nöthigen Fuhren und die desfallsigen Uebereinkommen.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an

sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Bezirks.

Von dem Inhalte des in obigem Betreff erlassenen Ministerial⸗Amtsblattes setzen wir Sie durch nachfolgenden Abdruck in Kenntniß, um sich darnach eintretenden Falles zu bemessen.

Küchler. Pie tsch. 22. Zu Nr. D. 12,442. Darmstadt am 21. August 1848.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzoglich Hessische NI fisterz i um., des Inneren

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sämmtliche Großherzogliche Regierungs-Commissionen.

Daz Kurfürstlich Hessische Ministerium des Innern hat, nachdem ihm bekannt geworden, daß im Königreich Preußen sogenannte Mitleidsfuhren zum Transporte erkrankter Reisenden nur dann bewilligt werden, wenn die Einwilligung der Behörde des Bestimmungsorts und der Gemeinde, sei es des Inlandes oder des Auslandes, welche die Weiterbeförde rung zu übernehmen haben würde, eingeholt worden ist, an sämmtliche Provinzial⸗Regierungen die Verfügung erlassen, Anordnung dahin zu treffen, daß die von aus ländischen Behörden durch Kurhessen nach Preußen dirigirten Wagenschubtransporte nur nach Beibringung der erwähnten Nachweisung oder einer genügenden Zusicherung über die Annahme derselben in Preußen übernommen werden. Indem wir Ihnen hiervon Nachricht geben, weisen wir Sie an, auch hinsichtlich des Transports erkrankter Reisenden, welche mit der gewöhnlichen Correspondenz nicht weiter befördert werden können, sondern eine besondere Fuhre nöthig haben, diejenigen Vorschriften zu beobachten, welche für die Uebernahme und den Transport der Schüblinge im Allgemeinen bereits vorgeschrieben sind.

Jia u eg Reuling.