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Nr. R. C. 2336. a Gießen am 17. October 1848.
Betreffend: Die Gemeindevoranschläge, namentlich die beson— dere Erhebung der Hirtenpfründe und der Ko⸗ sten des Faselviehes.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
In Folge höchster Entschließung eröffnen wir Ihnen: daß, wenn der Gemeindevorstand bei Unzulänglichkeit des Vermögensertrags die Kosten für Faselvieh und an Hüterlohn durch Steuerumlage 2. Klasse gedeckt wissen will, dies durchaus nicht beanstandet und ein besonderer Ausschlag nach der Stückzahl des Viehes diesen Falls nicht verlangt werden soll.. Alle dem entgegenstehende frühere Verfügungen, insbesondere die deßfallsigen Bestimmungen der§. 8. 85 und 86 der Instruktion für Fertigung der Gemeindevoranschläge sind hiermit aufgehoben.
Küchler Hall wachs. 14. Nr. R. C. 2341. Gießen am 18. October 1848.
Betreffend: Gesuche um Erlaß oder Gestattung einer Frist zur Bezahlung von Gemeinderück— ständen.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
30 Erhaltung des Credits der Gemeinden und zur Erreichung ihres Gesellschafts-Zweckes überhaupt ist es nothwendig, daß die Einkünfte der Gemeinden regelmäßig eingehen, und keine Stockung in deren Er—
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