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en Nr. R. C. 3264. Gießen am 11. November 1848.
U Betreffend: Die in dem Feldstrafgesetze vor dem ordent⸗ r lichen Richter erwiesenen Entwendungen und Beschädig ungen.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen er an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. ing
Das Feldstrafgesetz vom 21. September 1841 hat in dem Art. 8. 43. 47. 56 und 57 eine An⸗
den zahl Vergehen namhaft gemacht, welche nicht als Feldpolizeiverge hen sondern als wirkliche Verbrechen erachtet und deshalb dem ordentlichen Richter(d. i. dem Stadt- oder Landgerichte als solchen) 25 zur Bestrafung übergeben werden sollen. der Die dahin gehörigen Fälle sind nachstehend verzeichnet: in Art. 8. haben Feldfrevler bei Verübung von Feldfreveln Thätlichkeiten oder sonstige gesetzwidrige 15 Handlungen gegen obrigkeitliche Personen oder solche, welche von Amtswegen zum Schutze des Fel— des verpflichtet sind, oder gegen den Feldeigenthümer verübt, so ist hierüber von dem ordentlichen i 5 Richter zu erkennen. Dagegen kann unabhängig von diesem Vergeben oder Verbrechen über das eigentliche Feldver— gehen von dem Polizeigerichte erkannt werden. Art. 43 Entwendungen an öffentlichen Brunnen u 1 oder Wasserleitungen, an dazu oder zum Bergbau oder zu sonstigen Zwecken im Freien aufgestell⸗ 1 ten Maschinen, an öffentlichen Denkmälern, an Brücken oder Schleußen, ferner Entwendungen von 0 Vieh auf der Weide, aus dem Pferche oder Trieb, von Schwemmen oder Floßholz, von Tuch von 1 der Bleiche, von Bienenstöcken von dem Stande, von auf dem Felde oder in Gärten oder Hof— d räumen befindlichen Acker-, oder Gartengeräthgeschaften, von kunstmäßig behauenen Steinen von be⸗ 5 Obstbäumen, Bäumen auf oder neben Chausseen, öffentlichen Wegen oder auf öffentlichen Plätzen, ien ö oder in Gärten sowie öffentlichen Anlagen oder Hofräumen, ferner an Reben- oder Hopfenstöcken icht + und Entwendungen aus bewohnten oder unbewohnten Gebäuden, die in Gärten und Feldern sich befinden, werden als gemeine Diebstähle behandelt und bestraft. Dasselbe geschieht, wenn der Werth nler⸗ f der entwendeten, in Art. 33 bis 36 bezeichneten Gegenstände die Summe von Drei Gulden übersteigt. b. 0 Art. 47. Wer vorsätzlich und unbefugt Dreiecksteine, Grenzsteine, Grenzbäume oder andere — g Grenzzeichen des Grundeigenthums oder sonstige Gerechtsame vernichtet, verrückt, ausgräbt oder 1 unkenntlich macht, oder das Geheimniß(die Unterlage) der Grenzsteine hinwegnimmt, verrückt oder vernichtet, wird dem ordentlichen Richter zur Urtersuchung und Bestrafung übergeben. War die 1 1 Handlung aus Fahrlässigkeit geschehen, so ist solche als feldpolizeiliches Vergehen neben der Verur⸗
theilung in die Kosten der Herstellung mit einem Gulden bei leichter und mit zwei Gulden bei grober Fahrlässigkeit zu bestrafen.
Be⸗ f Art. 56. Wer widerrechtlich vorsätzlich die Erzeugnisse oder Anpflanzungen eines ganzen Feldes, Ackers, Gartens oder eines größeren Theils derselben zerstört, Obstbäume, Propfreißer,
den oder Bäume auf oder neben Chausseen, öffentlichen Wegen oder auf offentlichen Plätzen, Bäume in Garten- sowie öffentlichen Anlagen oder Hofräumen sowie Reben- oder Hopfenstöcke zerstört oder beschädigt, wer vorsätzlich Vieh auf der Weide, in dem Pferche oder Trieb, Tuch auf der Bleiche, Bienenstöcke auf dem Stande, auf dem Felde oder in Gärten oder Hofräumen befindliche Acker⸗
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