und Gartengeräthschaften, Gegenstände in oder an, in Gärten oder Feldern befindlichen, bewohnten oder unbewohnten Gebäuden, Brücken, Geländern, Dämme, Schleußen, Kanäle, öffentliche Brunnen oder Wasserleitungen, öffentliche Denkmäler, Grabmäler oder Friedhöfe, Gegenstände, welche zu öffentlichen Kunst⸗ oder wissenschaftlichen Sammlungen gehören, im Freien aufgestellte Maschinen beschädigt oder zerstört, wird dem ordentlichen Richter zur Untersuchung und Bestrafung übergeben.
War eine der in diesem Artikel bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt eine Polizeistrafe von sechs Gulden und von drei Gulden für die leichte Schuld ein.
Art. 57. Wer in der Absicht, auf noch nicht abgeerndteten Fruchtfluren, Torfmooren, in Baumstücken oder Obstgärten, oder an Vorräthen von auf dem Felde liegenden Felderzeugnissen einen Brand zu veranlassen, Feuer angelegt, wird dem ordentlichen Richter zur Untersuchung und Bestrafung übergeben, der Brand mag zum Ausbruche gekommen sein oder nicht.
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand auf noch nicht abgeerndteten Fruchtfluren oder Torfmoo⸗ ren veranlaßt hat, wird von dem ordentlichen Richter nach dem Art. 418. des Strafgesetzbuchs be⸗ straft. Wer aber aus Fahrlässigkeit einen Brand in Baumstücken, Obstgärten, an einzelnen Bäumen, Hecken und auf dem Felde liegenden Erzeugnissen veranlaßt, wird nach Vorschrift der Art. 44, 45, 55, und der Schlußbestimmung des Art. 36. d. i. polizeilich von dem Feldrügegericht, bestraft.
Sie werden diese Unterschiede unter den Feldvergehen genau beachten, und diejenigen Fälle, welche nach Obigem als wirkliche Verbrechen erscheinen, nicht in das Feldrügegerichts- Protokoll ein⸗ tragen, sondern vielmehr über die desfallsigen Anzeigen stets ein besonderes Protokoll aufnehmen und solches unmittelbar an das betreffende Stadt- oder Landgericht zur Untersuchung und Bestrafung einsenden. u Das Ihnen untergebene Polizei- und Feldschützen⸗Personal wollen Sie hiernach belehren.
Kalt ch bears v. Willich. Eckstein. 5 Hallwachs.
21.
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Zu Nr. N. C. 3005 u. 3006. Gießen am 14. November 1848.
Betreffend: Die Bürgerwehr. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. Gießen.
Indem wir Ihnen, als durch die höchste Verordnung vom 7. l. M. zum Vorstand der Bürger— wehr berufen, von nachstehendem Ministerial-Reseripte zu Ihrer Bemessung Nachricht geben, fordern wir Sie auf:
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