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1) Anzeige zu machen, wenn sich in Ihrer Gemeinde eine Bürgerwehr gebildet hat, oder bilden wird. 2) Darüber zu wachen, daß in die Bürgerwehr, gemäß Art. 2 der oben angeführten Verordnung, nur volljährige Ortseinwohner zugelassen werden, wobei bemerkt wird, daß nur die Spielleute das 21.
Lebensjahr noch nicht brauchen zurückgelegt zu haben.—
3) Bestandslisten über die Bürgerwehr zu führen, in denen zuerst der Oberanführer und sein Stellver⸗ treter anzugeben ist.
In der Natur der Sache liegt, daß, nachdem der regelmäßig gebildeten Bürgerwehr, die angemessene Stellung in der bürgerlichen Ordnung, somit gesetzlicher Schutz und Ansehen zu Theil geworden ist, die Zusammenrottung bewaffneter Haufen, welche nicht zur Bürgerwehr gehören, zumal, wenn sie nach Art der Bewaffnung, oder in angenommenen Erkennungszeichen, als störend, oder gefährlich für die öffentliche Ruhe erscheinen nicht geduldet werden kann, weßhalb von Ihnen alsbald, eintretenden Falls, Anzeige zu machen ist.
Uebrigens machen wir Sie schließlich darauf aufmerksam, daß durch die im Eingang angeführte Ver⸗ ordnung über die Bürgerwehr, das Gesetz vom 21. Februar 1824 über die Sicherheitswache nicht aufge⸗ hoben ist, daher dieselbe namentlich da wo keine Bürgerwehr existirt, zur Unterstützung und Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung dem§. 1 des Gesetzes gemäß zu verwenden ist.
K ü ch le r. Hallwachs.
Abschrift.
Zu Nr. D. 18,739. Darmstadt, am 4. November 1848.
Betreffend: Die Bürgerwehr— ins besondere das Verhält- niß derselben zu dem Militär.
Das Großherzoglich Hessische isteium des I nue r n
an
sämmtliche Großherzogliche Regierungs⸗Commissionen.
In Betracht, daß für die Orte, in welchen eine Bürgerwehr besteht, und auch Truppen sich be— finden, Bestimmungen zur Verhütung von Mißverständnissen und Conflicten nöthig sind, ist verfügt worden.
1) In den Garnisonsorten ist der Commandant der Garnison von jedem Ausrücken der Bürgerwehr oder einzelner Abtheilungen derselben, welche mehr als eine halbe Compagnie— Compagnie zu
100 Mann gerechnet— stark sind, nach Zeit und Ort zu benachrichtigen, sobald das Aus—
rücken angeordnet wird.
Der Bürgermeister, welcher nach Art. 7 der Verordnung vom 1. d. M. in Kenntniß von jeder Versammlung und Bewegung der Bürgerwehr sein muß, hat diese Benachrichtigung an den Comman—


