danten in gewöhnlichem Dienstschreiben oder auch durch einen öffentlichen Diener in mündlicher bestimmter Meldung ergehen zu lassen. Es kann aber auch, wenn darüber Verständigung mit dem Militärcomman⸗ danten getroffen ist, die Benachrichtigung in ähnlicher Weise von dem Anführer der Bürgerwehr mit Ver wendung eines Wehrmannes erfolgen. Finden regelmäßige voraus bestimmte Versammlungen statt, so kann sich die Benachrichtigung auf solche sämmtlich bis zu einer mitzutheilenden Abänderung darin erstrecken.

2) Zur Zusammenberufung der Bürgerwehr mittelst der Trommel oder des Signalhorns dürfen die Signale nicht gegeben werden, welche für das im Orte befindliche Militär vorgeschrieben sind.

Sie wollen diese Verfügung in Vollzug setzen.

N Reuling.

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