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2) Alle in einer Bürgermeisterei wohnenden Behörden, Bürgermeister und Privaten haben in der Regel dafür zu sorgen, daß ihre von den Boten mitzunehmenden Briefe und Depeschen vor der Zeit des Abgangs der Boten, in Gießen, Grünberg, Laubach und Lich auf der Post daselbst, in den übrigen Bür— germeistereien aber in der Wohnung des, Bürgermeisters resp. des Beigeordneten, wo kein Bürgermeister vorhanden ist, bereit liegen.* ˖
3) Die in die einzelnen Orte bestimmten Briefe ꝛc. sind, in so weit sie nicht von den Bezirksboten an die Addressaten selbst abgegeben werden können oder müssen, gleichfalls in der Wohnung des Bürger— meisters resp. Beigeordneten niederzulegen. Die Ortsvorstände haben alsdann die Verpflichtung, dieselben unverzüglich durch den Gemeindediener an ihre Addresse befördern zu lassen.
4) Die Bezirksboten dürfen sich an keinem Orte auf eine ihren Rundgang störende Weise aufhalten lassen. Die Gr. Bürgermeister sind insbesondere angewiesen, dieselben schleunigst zu befördern, und falls ein Bezirksbote sich eine Vernachlaͤssigung in seinem Rundgange oder andere Dienstwidrigkeiten sollte zu Schulden kommen lassen, alsbaldige Anzeige davon zu machen.
5) Passiren die Boten Orte, wo sich Posten befinden, dann haben sie sogleich nach ihrer Ankunft an diesen Orten die zur Post bestimmten Briefe ꝛc. abzugeben, und nicht dieselben von Bezirk zu Bezirk, wodurch deren Abgabe an die Addressaten verspätet wird, zu befördern. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden nach Analogie des Art. 8. der Verordnung vom 20. Juli 1822, Beeinträchtigung der Posten betr., mit einer Polizeistrafe von 1 fl. für jeden auf die angedeutete Weise vorschriftswidrig beförderten Brief bestraft werden. l
4) Die Besorgung von mit der Post versendeten Geldpaketen oder Gegenständen von Werth durch Bezirksboten kann nicht als eine fortgesetzte Spedition durch die Post betrachtet werden, und es hat der Staat, wenn den Bezirksboten die ihnen von der Post zur weiteren Besorgung übergebenen Gelder durch unabwendbare Gewalt abgenommen werden, den Schaden nicht zu tragen. s 3
7) Die Gebühren der Bezirksboten sind auf folgende Art bestimmt:
a) Sie haben alle Regierungsblätter, Dienstschreiben und alle Packete unter 12 Pfund schwer von und an alle Militär-, Civil- und geistliche Behörden und Diener unentgeldlich zu besorgen. b) Von Individuen und Gemeinheiten haben sie folgende Gebühren zu beziehen, nämlich für Briefe und Packete: 5 5 i 1) unter 1 Pfand sch wer 2* i 7„„ 3) von jedem Pfund über 1 Pfund.„ 1„ Dieselbe Gebühr haben sie in Dienstangelegenheiten für den Transport von Packeten, welche 12 Pfund und darüber schwer sind, zu beziehen. c) für die Ueberbringung von Regierungsblättern, Zeitungen und Wochenblättern an Individuen haben sie jährlich 45 kr. und d) für die Ueberbringung dieser Blätter und sonstigen Briefe oder Packete überhaupt an die Ge— meinden oder deren gesetzliche Organe, die Gr. Bürgermeister, in Gemeinden von unter 400 Seelen Bevölkerung 1 fl. 30 kr., von 400 bis 799 Seelen 2 fl., von 800 bis 1199 Seelen 2 fl. 30 kr. und von 1200 Seelen und darüber Bevölkerung 3 fl. jährlich zu beziehen.
8) Für Briefe, deren Annahme von den Addressaten verweigert wird, oder die nicht aufzufinden sind, haben die Boten von der betreffenden Postanstalt blos das Tourporto vorschußweise zu erhalten, von ins Ausland zurückgehenden Retourbriefen aber gar keine Gebühr, weder für den Tour- oder für den Re— tourtransport zu beziehen.
Gießen den 19. Oktober 1848.
Die Gr. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen. Küchler.
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