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des Großh. Buͤrgermeisters, darauf zu sehen, daß jener Ueberschuß der Intrade aus dem Vermögen eines Waisen auch wirklich und vollständig in die Großh. Landes-Waisenkasse eingeliefert wird.
IV. Wahl und Eigenschaften der Pflegeltern. F..
Bei der Wahl der Pflegeltern ist auf die individuellen Bedürfnisse des Waisen und die Eigenschaften der Pflegeltern zu sehen. Es follen diese einen sittlichen Wandel und ordentlichen Haushalt führen; sie dür⸗ fen nicht durch eine zahlreiche eigene Familie von der nöthigen Aufsicht auf die ihnen anvertrauten Kinder abgehalten werden, und sich nicht in der Lage befinden, daß sie in der übernommenen Waisenpflege blos ein Mittel zur Befriedigung eigener Bedürfnisse suchen. In der Regel müssen sich auch die Pflegeltern zu der christlichen Confession bekennen, in welcher der Waise erzogen werden soll. Endlich mögen zwar Wittwen die Erziehung von Mädchen übernehmen, einem Wittwer, oder einem ledigen Mann, soll aber kein Kind zur Erziehung übergeben werden.
§. 40.
Unter Voraussetzung dieser wesentlichen Erfordernisse, eignen sich am meisten zu Pflegeltern für Waisen— kinder kinderlose Eheleute, nahe Verwandte, Pathen, Freunde und Bekannte der verstorbenen Eltern. Auch sind in der Regel in dem Geburtsorte des Kindes wohnende und solche Personen, die das Gewerbe treiben, welchem der Waise sich voraussichtlich demnächst widmen wird, ortsfremden und anderen Personen vorzu— ziehen. Eine Pflegbegebung in's Ausland soll in der Regel nicht und nie ohne die dringenste Veranlassung dazu stattfinden. f i 6. 11.
Ist auf diese Eigenschaften bei dem in dem Berichte an den Großh. Kreis- oder Landrath gemachten Vorschlage wegen der Pflegeltern vollständig Rücksicht genommen worden und ist der Geistliche des Ortes mit der Wahl der Pflegeeltern einverstanden; so wird der Accord auf das vorgeschriebene Formular in dublo aufgenommen und zur Genehmigung vorgelegt. Es ist hierbei genau darauf zu achten, daß Vor- und Zu⸗ nahme des Waisenkindes sowohl, als auch der Pflegeltern, genau und vollständig in dem Pflegcontracte an⸗ gegeben werden. 5 8. 12
Sobald die Genehmigung erfolgt ist, hat der Gr. Bürgermeister die Pflegeltern zu unterrichten, was sie bei der halbjährigen, am Ende Juni und Ende December jeden Jahres erfolgenden, Erhebung des Pfleg⸗ geldes zu beobachten haben(J. 14.) Sodann hat er gleichzeitig dem Großh. Physicatsarzte des Bezirks die Aufnahme des Waisen in die Großh. Landes- Waisenanstalt und den Namen- des Pflegers, dem das Kind anvertraut worden ist, anzuzeigen, damit der Physicatsarzt dieses in das Verzeichniß der in seinem Bezirk befindlichen, von ihm zu beaufsichtigenden, Waisen, eintragen kann.
V. Beaufsichtigung der Waisen. §. 13.
Sobald eine Waise ihren Pflegeltern übergeben ist, liegt die Aufsicht über Verpflegung und Erziehung des Kindes dem Großh. Geistlichen und dem Großh. Bürgermeister des Orts ob, in welchem sich der Waise befindet. Der Großh. Bürgermeister hat insbesondere darüber zu wachen, daß das Pflegkind, dem Contract gemäß, gut genährt, reinlich in Wasche und Kleidung unterhalten wird und eine gesunde Schlafstätte erhält. Daß die Waise zum regelmäßigen Besuch der Kirche und Schule angehalten und sittlich erzogen wird, unter— liegt hauptsaͤchlich der Aufsicht des Geistlichen, allein auch der Gr. Bürgermeister hat hierüber zu wachen und sich deßhalb nach Befund mit dem Geistlichen zu benehmen. Außerdem hat der Gr. Phystcatsarzt, nach der Verordnung vom 6. Januar 1820, die Waisenpflege zu überwachen und der Großh. Burgermeister ist verbunden, dessen Erinnerungen Folge zu geben. §. 14.
Der Großh. Bürgermeister hat unter die halbjährig einzusendende Quittung des Pflegers über den Empfang des Pfleggeldes die eigenhͤndige Unterschrift des Pflegers und weiter zu attestiren, daß die Unter⸗
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