haltung und Erziehung des Waisen contractmäßig, oder worin Vernachlässigungen statt gefunden haben. Auf serdem hat er vor der Attestation darauf zu sehen, daß unter der Quittung die Unterschrift drs Pflegers vollstän⸗ dig mit Vor- und Zuname gesetzt ist, auch daß der Vor- und Zuname des Waisen, in der Quittung den vor— deren Angaben in dem Pflegcontracte vollkommen entspricht. Endlich ist in der Antestation zu bemerken, daß der Waise noch nicht, oder an welchem Tage er confirmirt oder zur ersten Tommunion zugelassen worden ist. Am Schlusse dieser Instruction ist ein Formular für die Quittungen über Pfleggelder und für die dar— unter zu setzende Attestation enthalten(A.). Rücksichtlich der letztern versteht es sich von selbst, daß das Formular nur für solche Fälle paßt, in welchen in Bezug auf die contractmäßige Erziehung und Verpflegung kein Anstand vorliegt. Liegen dergleichen Anstände vor, dann müssen diese unter der Quittung ausdrücklich bemerkt werden. b 8. 15 Sollte der Großh. Bürgermeister zu irgend einer Zeit Vernachlässigungen in der Erfüllung der contract— mäßigen Verbindlichkeit des Pflegers, in der Verpflegung oder Erziehung des Waisen, wahrnehmen, so hat er solche unverzüglich bei seiner vorgesetzten Behörde zur Anzeige zu bringen und dafür zu sorgen: daß ent— weder das Desiderium alsbald abgestellt, oder nach Befund die Pflege, im Einverständniß mit dem Geistlichen anderen zuverlässigen Pflegern anvertraut wird. 16 7 Ohne die im 8. 14 bezeichnete Attestation des Geistlichen und Großh. Bürgermeisters, und ohne daß diese pünktlich und vollständig nach Vorschrift erfolgt, darf keine Pfleggeldzahlung aus der Großh. Landes- waisenkasse geleistet werden. S. A7 Ereignen sich im Laufe des Jahres sonstige Umstände, welche eine Aenderung in der Person der Pfleg⸗ eltern nöthig machen, z. B. der Tod des Pflegvaters, oder der Pflegmutter, Veränderung des Wohnorts
der Pflegeltern; so liegt es ebenwohl dem Großh. Bürgermeister ob, gleichfalls im Einverständnisse mit dem
Geistlichen, in Zeiten Vorkehrungen wegen anderweitiger Unterbringung des Waisen zu treffen. VI. Krankheitsfälle der Waisen. §. 18. N Der Großh. Buͤrgermeister hat, auf deßfallsige Anzeige des Pflegers, alsbald dafür zu sorgen, daß zur Behandlung des erkrankten Waisen ein Arzt herbeigerufen wird. Wohnt der Physikatsarzt im Ort, oder näher als ein praktischer Arzt; so ist stets der Großh. Physikus zu requiriren, derselbe aber auch dann von der Erkrankung eines Waisen stets zu benachrichtigen, wenn, wegen der Entfernung vom Wohnort des Waisen und wegen Dringenheit des Falls,— die Behandlung einem praktischen Arzte uͤbergeben worden sein sollte. . 19 5 Der Großh. Bürgermeister hat mit darauf zu sehen, daß die Anordnungen des Arztes befolgt wer⸗ den. Die ärztliche Besuche eines nicht im Orte wohnenden Arztes bei einem Waisenkinde hat er genau
zu bemerken und von den Pflegern bemerken zu lassen, um diese Besuche demnächst mit Gewißheit attestiren zu können.
8 0 Geht eine Waise mit Tod ab; so hat der Großh. Bürgermeister darauf zu sehen, daß die Kosten der Leichenbestattung sich nur so hoch, wie für andere Arme, belaufen und sich auf das unumgänglich Nothwendige zu beschränken. Er ist übrigens in diesem Fall verbunden, dem Großh. Kreis- oder Land- rath unverzüglich Anzeige von dem Ableben zu machen und zu berichten, ob der Waise einiges Vermögen hinterläßt. VII. Von dem Austritt der Waisen aus der Anstalt. 8 2 Ist die Zeit des Austritts des Waisen aus der Landeswaisenanstalt gekommen(8 5); so hat sich bei Knaben der Burgermeister mit dem Geistlichen über die zweckmäßige Unterbringung des Waisen zur U
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