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Erlernung eines Handwerks zeitig zu berathen, hierbei auf Neigung und Geschick des Waisen Rücksicht

zu nehmen und seine deßfallsige motivirten Vorschläge, sowie auch darüber, in wie weit der Waise auf die Dauer der Lehrzeit Unterstützung bedarf, an den Großh. Kreis- und Landrath gelangen zu lassen.

9. 22.

Widmet sich der Waise einem Hand werke, so hat der Buͤrgermeister mit dem Vormund des Waisen für die Unterbringung des Waisen bei einem tüchtigen Meister in- oder außerhalb des Heimathsorts, jedoch innerhalb des Großherzogthums, zu sorgen. Mit dem Lehrmeister ist deßhalb ein Lehrcontract abzuschließen.

g. 23

In diesem, mit dem Lehrmeister abzuschließenden, und doppelt auszufertigenden Lehrcontract ist die Dauer der Lehrzeit, sodann daß der Meister dem Lehrling angemessene Kost an seinem Tisch, eine ge sunde Lagerstätte zu geben hat, ihn zu keiner anderen Arbeit, als zu der Profession, gebrauchen darf, zu bedingen. Der Lehrmeister muß darin außerdem versprechen, den sittlichen. Wandel des Waisen zu uͤberwachen, denselben zur Gottesfurcht und zum Besuche der Kirche anzuhalten. Statt des Lehrgeldes hat der Waisen-Lehrling den Meister durch längere Lehrzeit zu entschädigen.

Von den Gebuͤhren für Aufdingen und Lossprechen sind die auf öffentliche Kosten erzogen werden den Waisen eben so befreit, wie uberhaupt alle arme Lehrjungen.

§. 24.

Während der Dauer der Lehrzeit wird aus Großh. Landeswaisen-Casse eine Unterstützung zur Unter haltung in Leibwasche und Kleidung bewilliget. Uebernimmt der Lehrmeister die Verpflichtung hierzu; so ist dieses ebenfalls in dem Lehrcontract auszudrücken. Macht sich hierzu aber der Vormund oder der Pfleger, oder eine dritte Person verbindlich; so ist er gehalten, dieses Versprechen schriftlich abzugeben, damit daraufhin die Auszahlung der Unterstützung an denjenigen verfügt werden kann, der die Verbind lichkeit der Unterhaltung übernommen hat.

§. 25.

Die Auszahlung der verwilligten Unterstützung erfolgt jährlich, je nach der Zeit des Eintritts in die Lehre, entweder zu Ende Juni oder zu Ende Dezember, gegen Quittung des Empfängers und gegen Bescheinigung des Großh. Buͤrgermeisters:

a) über die Richtigkeit der Unterschrift des Empfäugers,

b) daß der Waisen-Lehrling noch am Leben ist und

c) daß derselbe contractnäßig in Wasche und Kleidung unterhalten und zu keiner dem Hand werk fremden Arbeit verwendet wird.

Auch ist genau darauf zu sehen, daß die im§. 14 gegebene Vorschrift ruͤcksichtlich der Unterschrist des Lehrmeisters und des Vor- und Zunamens des Waisen-Lehrlings genau beobachtet wird. Ein For mular zu dieser Quittung und Attestation folgt am Ende dieser Instruction(B.) und wird hier aus drücklich die oben im 8 14 gemachte Bemerkung ruͤcksichtlich des dort erwähnten Formulars widerholt.

§. 26.

Weiblichen Waisen wird in der Regel nach Ablauf der Pflegzeit eine Unterstüͤtzung nur dann bewil liget, wenn sie vermöge ihrer körperlichen Beschaffenheit zum Dienen nicht geschickt und genöthiget sind, durch weibliche Handarbeiten ihr demnächstiges Fortkommen zu suchen. in diesem Falle wird zur Er lernung solcher Arbeiten eine einmalige Unterstützung aus Großh. Landeswaisenkasse bewilliget.

. 27. Von dem Austritt eines Waisenlehrlings aus der Lehre vor Ablauf der Lehrzeit ist alsbald Anzeige

an die vorgesetzten Behörden zu machen, so wie auch dann, wenn der Waise während der Lehrzeit mit Tode abgehen sollte.