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VIII. Erhebung und Einsendung der Büchsen gelder. 1 N. i In Folge des höchsten Publicandums vom 5. August 1824 sind in den Burgermeisterei-Büreaus, an ieh allgemeinen Versammlungsorten, in Post und Wirtshäusern Büchsen zur Sammlung milder Gaben, mit(da der Aufschrift:Für arme Waisen aufgestellt. 8. 29.

Diese Büchsen stehen unter doppeltem Verschluß des Bürgermeisters und eines Gemeinderathsmit⸗ glieds, und zwar mit zwei verschiedenen Schlössern und Schlüͤsseln. §. 30. Die Eröffnung dieser Sammelbüchsen erfolgt von dem Bürgermeister, unter Zuziehung des erwähn⸗

ten Gemeinderathsmitglieds, jährlich nur Einmal, am 17. October jeden Jahres. §. 31.

Sogleich nach der Eröffnung der Büchsen hat der Großh. Bürgermeister über den in den verschie⸗ denen Büchsen vorgefundenen Betrag einen Sortenzettel aufzustellen, welcher von dem Bürgermeister sowohl als auch von dem Gemeinderathsmitglied, unter dessen Mitverschluß die Büchsen stehen, zu unterschreiben Att ist, worauf der Bürgermeister denselben mit dem eingegangenen Gelde an den Großh. Kreis- oder Land⸗ 8 rath einzusenden hat, welcher den Empfang bescheinigen wird.

2 g contt Sollten bei der Eröffnung der Büchsen keine freiwillige Gaben vorgefunden worden sein; so hat 18 dies der Buͤrgermeister, unter gleichmäßiger Mitunterschrift des Gemeinderathsmitglieds, dem Großh. 6 Kreis- oder Landrath anzuzeigen.. §. 33.

Dem Bürgermeister liegt es übrigens ob, dafür zu sorgen, daß diese Sammelbüͤchsen, auf Kosten der Groß. Landeswaisen-Anstalt, an allen dazu bestimmten Orten aufgestellt und unterhalten, und daß bei entstehenden Mängeln an der Befestigung, den Büchsen selbst, oder dem Verschlusse, alsbald die erfor⸗ derlichen Reparaturen vorgenommen werden. Die deßfallsigen Kostenverzeignisse sind zur Zahlungsanwei sung einzusenden.

§. 34. 1

Alle von den Großh. Buͤrgermeistern, oder deren Stellvertretern, zu versehende, auf die Waisenpflege du sich beziehende Geschäfte sind unentgeldlich zu verrichten und dürfen dafür keinerlei Gebühren in Anspruch 18

genommen werden. Darmstadt, am 26. April 1843.

Der Großherzoglich Hessische Provinzial-Commissär für die Provinz Starkenburg.

v. Starck. Anlagen: eee e 9

4.

Anmerkung; Diese sind auf halben Bogen in Actenformat auszustellen, und darf in denselben nichts radirt oder sonst ab⸗ geändert werden.

kerl (Die Summe ist mit Buchstaben zu schreiben) Gulden.. kr. contractmäßige Vergütung mt

ürdi Verpflegung und Erziehung des Waiseukindes(Namen desselben sowie des Heimathsortes und

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