Ausgabe 
19.10.1848
 
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5) in den Städten Darmstadt mit Bessungen, Gießen, Mainz, Offenbach u. Worms 1000 fl.

4 B. für Ausländer. la- a) verheirathete, das doppelte, b) ledige, Ein halb mehr des unter A. 1. 2. 3. 4. 5. Bestimmten. en. 1 Dabei sollen folgende weitere Bestimmungen zur Anwendung kommen. ic A. Den durch Verheirathung einziehenden Frauenspersonen liegt die Verbindlichkeit zur Vermögensein⸗ fan bringung nicht ob. dei B. Das Vermögen des Mannes und der Frau, resp. des Bräutigams und der Braut, soll zum Behuf der Herstellung des Inferendums zusammen gerechnet werden dürfen. Re⸗

C. Bei dem Inferendum kommt nur dasjenige Vermögen in Anschlag, was der um die Aufnahme Nachsuchende eigenthümlich und schuldenfrei wirklich besitzt, nicht also dasjenige, was er etwa zu hoffen hat. D. Von dem Mobiliarvermägen, kommen Hausgeräthe, Kleider und Leibweißzeug bei Berechnung des Auf⸗ Inferendums nicht in Anschlag. Be- II. Die Gemeinden sollen zur Erhebung eines Einzugsgeldes von Einziehenden, welche das Orts bürgerrecht durch Aufnahme erhalten haben, nach folgenden Bestimmungen berechtigt sein. f 1) dieses Einzugsgeld soll bestehen

1 A. für Inländer:

e a) in den Gemeinden Ir Klasse(s Nr. I.) in 5 fl.

* a 8 b) 2 10

ctern, 57 Zr 57 15/

fung 7 4 d) 5 17 Ar 57 20 8 e) 57 1 5725 7

ud a B. für Ausländer: ahn in dem Doppelten des unter A. Bestimmten. 2) Frauenspersonen, welche durch Verheirathung an Ortsbürger einziehen, haben die Hälfte des unter n 1. bestimmten Einzuggelds zu entrichten. df 3) Kinder, welche mit ihren Eltern einziehen, haben keinerlei Einzugsgeld zu erlegen. s III. Diejenigen Gemeinden, welche dem durch ortsbürgerliche Aufnahme Einziehenden Gemeinde lichem nutzungen, entweder durch Ueberlassung des Nießbrauchs an ihrem untzbaren Eigenthum(3. B. Gemeinde 1 weiden, Allmendtheile ꝛc.) oder durch Austheilung dessen Ertrags(z. B. Loosholz, Streulaub, Grasloose ꝛc.) 0. 0 darbieten, sollen auch noch, neben dem unter II. bestimmten Einzugsgeld, zur Erhebung eines besonderen en if. Einzugsgelds von solchen Einziehenden unter nachfolgenden Bestimmungen berechtigt sein: gung 1) Dieses besondere Einzugsgeld soll in dem dreifachen Werth der jährlich einem Ortsbürger zukom⸗ menden Gemeindenutzung, wenn der Einziehende in deren Genuß wirklich eintritt, nach A bzug der etwa zug darauf ruhenden Lasten, bestehen. 9 2) Da, wo die Gemeindenutzungen unstchkig oder veränderlich sind, ist nach einem zehnjährigen Durch⸗ lenden* schnitt die einem Ortsbürger jährlich zukommende Nutzung und deren Werth zu berechnen.) sgende 0 g VIII. Art der Nachweisung des erforderlichen Vermögens. 7 n zur 1 5 Der eigenthümliche Besitz des zur Aufnahme erforderlichen Vermögens, des Inferendums, kann auf folgende Weise nachgewiesen werden: 0 3 ll be⸗ 1 1) Durch den Besitz von Immobilien im Werthe des Inferendums, wenn der Ortsvorstand bezeugt a) duß die Immobilien mit keiner gerichtlichen Hypothek bestrickt seien und

5) daß er nicht wisse, auch nach der Persönlichkeit des Bittstellers nicht glaube, daß solche mit außer g gerichtlichen Schulden belastet seien; N

) Dieses besondere Einzugsgeld ist seiner Zeit für jede einzelne Gemeinde besonders berechnet und festgesetzt worden bei es bis zu anderweiter Bestimmung sein bewenden behält, i 4

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