Ausgabe 
19.10.1848
 
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2) durch Looszettel, welche eine baare Geldsumme als Erbtheil beurkunden, nebst beigebrachter Be⸗ scheinigung des Ortsvorstands wie oben ad VIII. 1. b.

3) durch Waaren, Vieh und Handwerkszeug, nebst einer beigebrachten Attestation des Ortsvorstands wie ad VIII. 4. b. insofern dergleichen von dem bestimmten Inferendum nicht ausnahmsweise ausdrücklich ausgenommen sind;

4) durch vorgezeigtes baares Geld, durch vorgezeigte gerichtliche Schuldverschreibungen auf den Namen des Bittstellers, nebst beigebrachter gerichtlicher Erklärung des Schuldners, daß er das Kapital, worauf die Schuldverschreibung spricht so viel zur Nachweisung des Inferendums erforderlich ist verschulde, durch vorgezeigte inländische Staats-, Standesherrliche- und Gemeinde-Obligationen auf Inhaber, wenn der An suchende zugleich nachweist, woher er dieselben erhalten und daß er sie als Eigenthum auf gesetzliche Weise an sich gebracht hat.

In den Fällen 2. 3. und 4. steht dem Gemeinderath noch die Befugniß zu, zu verlangen, daß der Bittsteller den eigenthümlichen Besitz des Inferendums eidlich erhärte.

Ohne ausdrücklichen Antrag des Gemeinderaths findet jedoch diese eldliche Erhärtung nie statt.

IX. Recurs(Beschwerde) bei verweigerter Hrestsfirgke Aufnahme.

Hinsichtlich der Beschwerden über die Ertheilung oder Verweigerung der Ortsbürger⸗Aufnahmen ist der Art. 49. der Gemeinde-Ordnung maaßgebend.

Nach dem Organisationsgesetze vom 31. Juli 1848. Art. 16 Satz 4. ist jedoch zur Entscheidung über Bürgeraufnahmen, welche von Gemeinden verweigert worden sind, nicht mehr die Regierungsbehörde, sondern nur der Bezirksrath ermächtigt. Wenn daher auch die Regierungs Commission auf Anstehen zur möglichst gütlichen Vermittelung stets erbötig sein wird, so muß doch der Recurs der Betheiligten immer an den Be zirksrath selbst gerichtet werden.

Die Einsendung derselben hat übrigens hierher zu geschehen, und wird von bieraus dem Beirlsraßhe mitgetheilt.

Schließlich machen wir noch die Gr. Bürgermeister auf das Ministerial⸗-Ausschreiben vom 19. Juli 1843 aufmerksam, wonach während der Dauer einer Ortsvorstandswahl eine Eintragung von neuen Orts bürgern in das Ortsbürgerregister nicht stattfinden soll.

1 Wil bich. Eckstein. Pietsch.

Anlage A. (Stempelpapier 6 Kreuzer.)

Dem bn. e dee wird hierdurch auf Verlangen bezeugt, daß er nach den Bestumungen der Gemeindeordnung am

in das Ortsbürgerregister der Gemeinde nach vorheriger Erfülung allet ihm oblie⸗ genden Leistungen eingetragen worden ist.

amm. ee en Der Gr. Hess. Bürgermeister

An la g% B. (freies Papier.)

Der Gr. Bürgermeister der Gemeinde. eröffnet dem ane 3 u daß er die gebetene Eintragung in das Dreher garter verwil⸗ gert hat.

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Der Gr. Hess. Bürgermeister

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