Ausgabe 
30.10.1848
 
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Bedeutendere Körperverletzungen müssen dagegen immer von Amtswegen angezeigt werden, mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn eine solche lediglich aus Fahrlässigkeit stattgefunden, und keine Verletzung des Lebens oder Beraubung eines Sinnes, einer Hand, eines Fußes, des Gebrauchs der Sprache oder der Zeugungsfähigkeit, auch keine bleibende Krankheit und Unfähigkeit zu seinen Be⸗ rufsarbeiten verursacht hat. Art. 262 und 272.

6) Entführung. Art. 298.

7) Beihülfe mit Gewalt, List, Drohung oder Betrug, auf daß Minderjährige, welche das 16. Jahr zurückgelegt haben, ihren Auffenthaltsort verlassen, um sich dadurch der Gewalt ihrer Eltern oder Vormünder zu entziehen. Art. 300.

8) Verläumdungen und Beleidigungen, vorbehältlich des Verfahrens von Amtswegen gegen etwa dabei vorgefallene Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Art. 319, 324.

9) Ehebruch. Art. 327.

10) Entwendungen, Betrug und Schriftfälschungen unter Ehegatten und den im Art. 358 aufgezählten näheren Verwandten. Art. 398.

11) Entwendungen aus Hunger und Lüsternheit von- und Trinkwaaren zum unmittelbaren Genusse, insoferne nicht die Merkmale eines ausgezeichneten Diebstahls dabei eintreten. Art. 359 und 366 des Strafgesetzbuchs und Art. 33 des Einführungsgesetzes vom 17. Septbr. 1841.

12) Betrug bei Vertragsverhältnissen. Art. 392.

13) Uebervortheilung eines Andern in Creditgeschäften durch einen von den bürgerlichen Gesetzen für wucherlich erklaͤrten Vertrag. Art. 400.

14) Nicht gewerbsmäßig betriebener Mißbrauch von Minderjährigen und unter Curatel Stehenden, um sich Schuldverschreibungen, Quittungen und andere verbindliche Papiere von denselben unterzeichnen zu lassen. Art. 401.

15) Eigenmächtige Eröffnung oder Bemächtigung von versiegelten Briefen oder anderen Urkunden, die nicht an ihn gerichtet sind. Art. 410.

16) Die Beschädigung oder Zerstörung fremden Privat-Eigenthums, insoferne sie nicht durch einen der nachstehenden Umstände ausgezeichnet ist, nemlich: a) Wenn sie nicht mittelst Einbrechens oder Einsteigens, oder mit Gebrauch von Waffen verübt wurde. b) Wenn sie nicht an öffentlichen Gebäuden und Gegenständen, an Vieh auf der Weide oder im Pferch, an im Freien aufgestellten Maschinen, Ackergeräthschaften und Fabrikaten, oder anderen Sachen, welche nicht besonders verwahrt werden können, verübt wurde. e) Wenn sie nicht in Verbindung von mehreren Personen stattfand. d) Wenn keine Gewalthätigkeit gegen eine Person dabei verübt wurde, und e) Wenn die That nicht aus Rache wegen Amtshandlungen verübt wurde. (Vergl. Art. 424, 425 und 427 des Strafgesetzbuchs.) 17) Der Verrath im Berufe anvertrauter Privatgeheimnisse von Seiten der verpflichteten Rechtsanwälte, Aerzte, Wundärzte, Hebammen und Apotheker. Art. 479.

Werden bei dergleichen Verbrechen oder Vergehen, welche nur auf Klage der Beschädigten un⸗ tersucht und bestraft werden sollen, Anzeigen bei Ihnen gemacht, so haben Sie sich einer amtlichen Einschreitung und Thaͤtigkeit zu enthalten und die Betheiligten anzuweisen, ihre Klage unmittelbar bei dem Gericht vorzubringen.

. Fälle, in welchen zugleich Anzeige der Verbrechen bei der Gr. Regierungs- Commission zu machen ist. Nur ausnahmsweise haben die Ortspolizei-Behörden zugleich auch eine besondere Mittheilung an die Gr. Regierungs⸗Commission in folgenden Fällen gelangen zu lassen, nemlich: l

4) Wenn das Vergehen gegen das Staatsoberhaupt, gegen den Staat oder dessen besondere Interessen, oder gegen die Obrigkeit gerichtet war, wie z. B. Hochverrath, Landesverrath, Münzverbrechen, Fälschung von Staatspapieren, Aufruhr, Tumult ꝛc.

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