Diese Anzeigen, welche auf dem vorgeschriebenen Formular einzureichen sin d, müssen enthalten: 5
a) Wohnort, Namen und Vornamen des oder der Angeschuldigten;
p) Ort, Tag, Gegenstand der Polizeiübertretung, unter Angabe aller einflußreichen Umstände;
c) die Bemerkung, ob die Kenntniß der Zuwiderhandlung sich auf eigene Wahrnehmung des Ange⸗
bers gründet, oder auf was sonst;
d) Tag und Datum der Anzeige, Wohnort, Dienstgeschäft und Unterschrift des Angebers.
Mehrere Polizei-Vergehen können nicht in einer Anzeige zusammengefaßt werden, es müßte denn eine, sowohl rücksichtlich der Zeit, als des Orts und Gegenstandes inniger Zusammenhang zwischen ihnen bestehen, wie z. B., wenn Mehrere gleichzeitig in demselben Gasthause die Feierabendstunde übertreten haben.
§. 3. 5 Ausnahme⸗Fälle, in welchen die Anzeigen unmittelbar bei den Polizeigerichten J. Instanz zu machen sind. a) bei Feldfreveln, Forst⸗, Jagd- und Fischereivergehen; p) bei dem durch die Verordnung vom 21. October 1842 verbot enen unerlaubten Advociren und Procuriren; c) bei den auf frischer That ertappten Bettlern. §. 4. Vorschrift der unmittelbaren Anzeige der Verbrechen bei den Gr. Landgerichten.
Hat ein wirkliches Verbrechen oder Vergehen, d. i. eine durch die Strafgesetze(insbesondere Strafgesetz⸗ buch vom 15. September 1844) mit Strafe bedrohte Gesetzesübertretung stattgefunden, oder liegen auch nur beachtungswerthe Verdachtsgründe für die Vegangenschaft eines solchen vor, so sind, in so ferne es sich nicht von Fällen handelt, worin nach§. 5 eine Thätigkeit von Amtswegen ausgeschlossen ist, die Anzeigen darüber ohne Zeitverlust unmittelbar an das betreffende Stadt- oder Landgerichte, als solches, nicht aber bei der Re⸗ gierungs-Commission abzugeben. Bemerkt wird hier, daß auch als ein solches Vergehen die Gewohnheitsbet— telei im Sinne des Art. 247 des Strafgesetzbuchs erscheint. Die Anzeigen bei dem Gerichte sind sowohl in Ansehung des Orts, als der Zeit und der näheren Beschreibung der That ganz ausführlich zu erstatten, da⸗ bei auch die ermittelten Thäter resp. die vorliegenden Verdachtsgründe und die vorhandenen Zeugen nam⸗ haft zu machen. f
dn 5 Ausnahme bezüglich derjenigen Verbrechen und Vergehen, bei welchen das Strafgesetzbuch die Untersuchung und Bestrafung von der Klage des Beschädig⸗ ten abhängig gemacht hat.
Das Strafgesetzbuch hat eine Reihe von Vergehen namhaft gemacht, welche nicht von Amtswegen, sondern nur auf Klage des Beschädigten resp. deren Angehörigen untersucht und bestraft werden sollen;
In allen diesen Fällen bedarf es daher auch keiner amtlichen Anzeige von Ihrer Seite. Es gehören dahin namentlich folgende Vergehen:
1) Widerrechtliches Eindringen in eine Privatwohnung, oder dazu gehörigen geschlossenen Bezirk, wenn
es nicht in Verbindung mit Andern geschah. Art. 165 des Strafgesetzbuchs. 2) Gewaltthätigkeit gegen die Person eines Andern, um eine Beleidigung zu rächen, oder um ein be— hauptetes Recht eigenmächtig zu verfolgen. Art. 167.
3) Nöthigung eines Andern zu einer Handlung oder Unterlassung vermittelst gefährlicher Drohungen, oder Ausstoßung gefährlicher Drohungen gegen einen Dritten überhaupt. Art. 168 und 171.
4) Nöthigung von Kindern oder Pflegbefohlenen zur Eingehung einer Ehe von Seiten der Eltern, Pflegeltern oder Vormünder. Art. 169.
5) Geringere Körperverletzungen, welche höchstens eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von ganz kur⸗ zer Dauer zur Folge hatten, insoferne sie nicht mit Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung verknüpft waren oder der Beschädigte außer Stand ist, sich selbst an die Obrigkeit zu wenden.


