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a Da ein Minderjähriger ohne Dispensation nicht Ortsbürger werden kann, so wird vorausgesetzt, daß lichtet vas deßfalls Erforderliche schon gelegentlich der Bürger-Annahme nach Satz V. des eben erwähnten Re⸗ und J 1 gierungs⸗Commissions⸗Ausschreibens gewahrt worden ist. Blaugt 8. 9 1824,

Denjenigen, welche ihrer Kriegsdienstpflicht noch nicht Genüge geleistet, oder das Alter der ersten 1

Classe der Dienstpflichtigen noch nicht erreicht haben, ist das Heirathen in der Regel untersagt. Sie werden dem bl daher in solchen Fällen Gesuche um Ausstellung eines Heirathsberichts zurückweisen. Da jedoch der§. 14. des schtiebe Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830.(Reg. Bl. Nr. 45) und die S. 8492 der Ausführungs⸗Ver⸗ ordnung vom 30. April 1831(Reg. Bl. Nr. 36.) bei dem Erbieten der Stellvertung resp. der Cautions⸗

leistung den Regierungs-Behörden Ausnahmen von jenem Verbote zuzulassen gestatten, so haben Sie deßfall Die 2 sige Gesuche auf Anstehen ausführlich zu Protokoll zu nehmen und zu unserer vordersamsten Entschließung einzusenden. g§. 4. Ve Ausländerinnen erwerben zwar nach Art. 17. der Verfassungsurkunde durch Verheirathung mit einem Inländer die Rechte einer Inländerin, den deßfallsigen Heirathsgesuchen muß aber Bescheinigung der zu⸗ f ständigen ausländischen Behörde darüber beigelegt werden, daß, im Falle wirklich erfolgter Verheirathung, ö der Entlassung der Ausländerin aus dem jenseitigen Unterthansverband kein Hinderniß im Wege steht. Da 9 mit das deßfalls Erforderliche von uns gewahrt werden kann, haben Sie daher in den zu erstattenden Hei⸗ 5 rathsberichten, wenn die Braut eine Ausländerin ist, dies anzumerken. 0 . N Sie ersehen aus allem dem, daß bei der Erstattung von Heirathsberichten zum Behuf der Erwirkung N 90 von Heirathsscheinen der Gemeinderath nicht mitzuwirken hat. f 0 Sie haben deßhalb auch die Heirathsberichte, sobald die Vorausetzungen dazu(S. 2.) vorhanden sind, 8 selbstständig zu erstatten. Hierin ist auch durch das Gesetz vom 6. Juli 1847. die Beschränkung der 99 Befugniß zur Verehelichung betr. Reg. Bl. Nr. 28 keine Veränderung eingetreten. Dieses Gesetz ver⸗ 1 10 ordnet nur, daß der Gemeinderath gegen die. Verehelichung eines Angehörigen männlichen Geschlechts seinern 150 Gemeinde im Falle er die Ernährungsfähigkeit bezweifelt, Widerspruch bei der vorgesetzten Regierungsbehörde 10 einzulegen berechtigt sei,(Art. 1.) und bestimmt weiter, daß der Bürgermeister gehalten sei, den deßfallsigen 13) Gemeinderathsbeschluß binnen 24 Stunden der für Aufgebot und Trauung zuständigen Behörde in beglau⸗ a bigter Abschrift mitzutheilen(Art. 5.) Diese Behörde darf alsdann, bis über den eingelegten Widerspruch im Recurswege endlich entschieden ist, auch die Trauung nicht vollziehen.(Art. 3. und 4.) 18 Ven Es folgt hieraus, daß der Widerspruch des Gemeinderaths wie jede andere Einsprache gegen die Ver⸗ 1

0 ehelichung zu betrachten ist und während des Aufgebots zeitig genug eingebracht werden kann. N 2 Die Rechte des Gemeinderaths kommen hiermit zu hinlänglicher Geltung. Dieselben zu weiterer Be⸗ 7 30 1 0 N

schränkung und Belästigung der Betheiligten auszudehnen, erscheint aber nicht statthaft. 1 Schließlich wünschen wir, daß die Heirathsberichte in der Regel nicht persönlich hier eingereicht, sondern ö 5

auf dem gewöhnlichen Wege(durch die Post oder den Boten) hierher eingesandt und zu dem Ende denselben 10 der erforderliche Stempelbogen zum Heirathschein à 20 kr. oder der Geldbetrag ganz portofrei beigelegt 1 0 werde. Küchler. v. Willich. Eckstein. 0 90 5 9)

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17. n

2. EN g an 8 Zu Nr. R. C. 85. 186. 1466 und 1863. 13 5 Bekanntmachung. 14 Betreffend: Das Bezirksbotenwesen im Regierungs- 1

bezirk Gießen.

5 Die neue Organisation der Verwaltungsbehörden hat eine veränderte Einrichtung des Eezirlsboten⸗ esenz nothwendig gemacht und da es sowohl den Behörden, als den Bezirksangehörigen überhaupt von

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