len
ame)
noch
ge ftemden
ten
ungs⸗ isen ·
it die 0 ft cla dach
untet
1
Bestimmungen und Bedingungen, ausgedehnt worden, welche für die Waisen christlicher Confession durch die am 26. April 1843 erneuerte Instruktion für die Gr. Bürgermeister vorgeschrieben sind. Die Ab—
weichungen, welche die Verschiedenheit der Religion nöthig macht, werden hiermit, höchstem Auftrage zu Folge
zur Nachachtung bekannt gemacht. n 5 N.
Die Aufnahme israelitischer Waisen findet nach den Vorschriften in den Abschnitten II. und III. der Instruktion vom 28. April 1843 auf gleiche Weise, wie bei den Waisen christlicher Confession, statt. Der Austritt israelitischer Waisen aus der Gr. Landes-Waisen⸗Anstalt erfolgt aber, wie dieses bereits in dem höchsten Publicandum ausgesprochen ist, mit dem zurückgelegten 14. Lebensjahre. Hiernach sind die Pfleg— contracts⸗Formularien bei dem Abschlusse der Verträge abzuändern und auch die halbjährig unter die Quit⸗ tungen der Pfleger(S. 14. der Instruktion) zu setzende Attestationen zu modificiren.
§ 2
Die Geschäfte, welche die Gr. Bürgermeister nach der allegirten Instruktion bei der Waisenpflege christ— licher Waisen zu besorgen haben, liegen ihnen auch bei den israeliischen Waisen ob; dagegen gehen die Ob— liegenheiten der Geistlichen christlicher Confessionen bei christlichen Waisen in Beziehung auf die Wahl der Pflegeltern, den Abschluß der Pflegcontracte für israelitische Waisen und Beausfsichtigung deren Verpflegung und Erziehung auf die Rabbinen nur innerhalb der israelitischen Religions-Gemeinden über, in welcher sie wohnen. In anderen Orten treten die bestellten Vormünder der ifraelitischen Waisenkinder an die Stelle der Rabbinen. Jedoch wird es diesen zur Pflicht gemacht, bei dem Besuch der verschiedenen Orte ihres Sprengels, wo sich israelitische Waisen befinden, sich über deren ordnungsmäßige Unterhaltung und Erzie— hung zu verlässigen, und wenn sie Zuwiderhandlungen gegen den Contract entdecken, solche alsbald dem betreffenden Gr. Kreis- oder Landrath zur Anzeige zu bringen.
3
Sobald dem Gr. Bürgermeister, der die Sterb⸗-Matrikel für die Israeliten zu führen hat, ein Todesfall angezeigt wird, in Folge dessen arme Waisen unter 14 Jahren hinterlassen werden, hat er auf der Stelle in den Orten, wo ein Rabbine wohnt, unter dessen Zuziehung, für Unterbringung der Waisen zu sorgen und dem vorgesetzten Gr. Kreis- oder Landrathe die erforderliche Vorlage zu machen; in den Or— ten aber, wo ein Rabbine nicht wohnt, hat der Gr. Bürgermeister sogleich Schritte zu thun, daß alsbald ein Vormund vom Gerichte für diese Waisen bestellt wird, im Einvernehmen mit welchem er dann wegen Aufnahme der Waisen in die Gr. Landes⸗Waisen⸗Anstalt das Erforderliche zu besorgen hat. Verzögert sich in— dessen die Bestellung eines Vormundes so hat der Gr. Bürgermeister die ersten Schritte wegen Aufnahme der Waisen in die Anstalt einstweilen für sich allein zu thun.
D
In Folge der Verpflichtung der Rabbinen in den Orten, in welchen sie wohnen, in anderen Orten aber der Vormünder, zur Ueberwachung der Erziehung und Verpflegung der israelitischen Waisenkinder, in Gemeinschaft mit den Gr. Bürgermeistern, haben jene auch mit diesen unter den Quittungen über das halb— jährig zu empfangende Pfleggeld die ordnungsmäßige Verpflegung und Erziehung der Waisen zu attestiren oder dasjenige zu bemerken, was sie etwa dabei zu desideriren haben.
8 3.
Was die Einsammlung freiwilliger Gaben von Ifraeliten betrifft, so finden solche Collecten
1) am Vorabende des Versöhnungsfestes und
2) am Vorabende des Purimsfestes, statt der bei den Christen vorgeschriebenen Collecten am Neujahrs⸗ und Palmarumstage, statt, ferner
3) bei Trauungen und 5
4) bei Beschneidungen.
Wo der Rabbine anwesend ist, hat er selbst für die Erhebung dieser Collecten in verschlossener Büchse auf passende Weise zu sorgen, wo er aber nicht anwesend ist, hat sich der erste Vorsteher der israelitischen Religionsgemeinde diesem Geschäfte zu unterziehen.
1 N 1 g 0 14 9 ö 5 19 0 1 4 N 1. 4 0 1 145 1 1 1 1 N 4 9 1 1 U 1 0 J 1 ö 1 1 N 1
— 2


