§. 6.
Für jede Synagoge wird zu dem Zwecke eine doppelt verschließbare Büchse, wozu in seinem Wohn⸗ orte der Rabbine in anderen Orten aber der erste Vorsteher und der Gr. Bürgermeister Schlüssel haben, mit der Aufschrift„fur arme israelitische Waisen“ auf Kosten Gr. Landes⸗Waisen⸗Anstalt angeschafft werden, welcher der Rabbine, resp. der erste Vorsteher, aufbewahrt und nach Maaßgabe der Bestim⸗ mung des§. 5. zur Einsaumlung dieser Gaben zu verwenden hat.
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Ende August jeden Jahres werden die Büchsen von denjenigen Personen, die sich im Be⸗ sitze der Schlüͤssel dazu befinden, geöffnet, der Inhalt herausgenommen und verzeichnet, sofort am 1. Sept. jeden Jahrs die eingesammelten milden Gaben von dem ersten Vorsteher jeder israelitischen Reli⸗ gionsgemeinde an den Rabbinen des Sprengels, mit einem Sortenzettel und gegen von dem Rabbinen auszustellende Quittung, gesendet. Der Rabbine sammelt die eingehenden Gelder und Sortenzettel, fuͤgt die in seinem Wohnorte eingegangene n milden Gaben, unter gleichmäßigem Anschlusse eines Sortenzettel über dieses Geld und unter Beischluß eines summarischen Verzeichnisses über die aus jeder israelitischen Religionsgemeinde seines Sprengels eingegangenen milden Gaben, bei und schickt längstens bis zum 1. October jeden Jahres den Gesammtbetrag mit allen erwähnten Papieren an den Rechner der Gr. Landes⸗Waisen-Kasse dahier ein, legt aber zugleich der unterzeichneten Behörde ein Duplicat des sum⸗ marischen Verzeichnisses über die in den einzelnen Gemeinden seines Sprengels eingegangenen Gelder vor.
Die Rabbinen haben diese Geld-Sendungen en den Rechner der Großh. Landes-Waisen-Kasse mit „Waisen-Collecten-Gelder auf der Adresse zu bezeichnen, worauf solche von den Postbehoͤrden frei von Einschreib-Gebühren und Porto werden befördert werden.
§. 8.
Der Rechner der Gr. Landes-Waisen⸗Kasse ist verbunden, über den Empfang der freiwilligen Ga⸗
ben Quittung auszustellen, welche der Rabbine zwei Jahre lang aufzubewahren hat. Darmstadt den 12. December 1845.
Großherzoglich Hessischer Provinzial⸗Commissär für die Provinz Starkenburg. . Star ch.


