Ausgabe 
15.5.1918
Seite
3
 
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Aas Abzeichen für Werwundete.

Äusführungsbestimmungen zu der Allerhöchsten Kabinetts-

Ordre vom 3. März 1913.

1. Das Abzeichen ist bestimmt für die, die in diesem Krieg als Heeresangehörige verwundet wur­den. Verleihungen haben nur Gültigkeit, wenn sie zu Lebzeiten des zu Beleihenden ausgesprochen sind.

2. Das Abzeichen besteht aus Eisen und zeigt auf seinem von einem Lorbeerkranz eingefaßten Schild einen Stahlhelm auf zwei gekreuzten Schwertern.

Es ist:

schwarz bei ein- und zweimaliger, mattweiß bei drei- und viermaliger, mattgelb bei fünf- und mehrmaliger Ver­wundung.

Bei Zuerkennung eines höheren Abzeichens ist das bisherige zurückzugeben.

3. Als Verwundung gelten: Alle äußeren oder inneren Verletzungen durch unmittelbare oder mit­telbare Einwirkung von Kampfmitteln ohne Rück­sicht aus die Schwere der Verletzung. Verletzungen infolge unvorsichtiger und leichtsinniger Hand­habung der eigenen Waffe rechnen nicht dazu.

4. Den Verwundungen sind gleichzuachten: Alle sonstigen Gesundheitsbeschüdigungen Angehöriger im Felde stehender oder vorübergehend außerhalb des Kriegsgebietes verwendeter mobiler Verbände, vorausgesetzt, daß diese Gesundheitsbeschädigungen durch die besonderen Gefahren des Kriegsdienstes hervorgerufen oder verschlimmert sind und lediglich aus diesen Gründen die Entlassung aus dem Heeres­dienste zur Folge haben.

5. Mehrfache, bei der gleichen Kampfhandlung erlittene Verwundungen Ziffer 3 gelten als rinmalige Verwundung, es sei denn, daß die spätere Verwundung nach erneuter Beteiligung am Kampf eingetreten ist. Rückfälle derselben Gesundheitsstörung

Ziffer 4 gelten nicht als neue Beschädigung.

6. Als Unterlagen für die Verleihung haben die Eintragungen in die Kriegsranglisten und Kriegs­stammrollen zu dienen; Voraussetzung ist jedoch, daß ärztliche Behandlung notwendig war.

7. Das Abzeichen wird verliehen: ,

a) Beim Feldheere: Für Offiziere, Beamte und Mannschaften durch den nächsten Vorgesetzten, der über sie mindestens die Disziplinarstrafge- walt eines Regimentskommandeurs ausübt; für die Luststreitkräfte einschließlich Besatzungs­heer durch den Kommandierenden General der Luftstreitkräfte;

d) für Offiziere, Beamte und Mannschaften beim Besatzungsheer auf Antrag des Truppenteils (der Behörde) durch die unter a genannten Vor­gesetzten, denen sie zuletzt beim Feldheer unter­stellt^ waren, im Zweifelsfall (aufgelöste For­mationen usw.) durch Vermittelung des Kriegs­ministeriums;

o) für bereits entlassene .Heeresangehörige durch die Bezirkskommandos.

8. Trageweise: An der Bluse (Feldrock) auf

der linken unteren Brust.

9. Es verbleibt bei der Entlassung dem Träger und darf auch an der bürgerlichen Kleidung in gleicher Weise getragen werden.

10. Ueber die Verleihung ist von den unter Ziffer 7 genannten Vorgesetzten ein gestempeltes Besitzzeugnis in einfachster Form auszustellen und dem Beliehenen auszuhändigen. Außerdem ist der Besitz in das Soldbuch, die Kriegsrangliste, die Kriegsstammrolle, die Personalpapiere der Offiziere und die Militärpapiere der Mannschaften bei

den schon Entlassenen durch die Bezirkskommandos

einzutragen.

11. Widerrechtliches Tragen des Abzeichens zieht gerichtliche Bestrafung nach sich. Zu Unrecht ver­liehene Abzeichen können durch die dem Verleiher Vorgesetzte Dienststelle wieder entzogen werden. Diese Dienststellen entscheiden auch in Zweifels- sällen, ob die Bedingungen für die Verleihung des Abzeichens Ziffer 3 bis 6 erfüllt sind.

12. Für verlorengegangene oder sonst abhanden­gekommene Abzeichen wird auf Antrag Ersatz nur gewährt, solange der Betreffende sich im Militär­dienst befindet.

13. Die Allerhöchste Kabinetts-Ordre vom 3. März 1918 nebst Ausführungsbestimmungen gilt auch für die in der Türkei verwendeten Heeres­angehörigen.

14. Das Abzeichen wird auf Anfordern durch die für die Versorgung mit Bekleidung zuständigen Kriegs-BekleidungSämter geliefert. Die von den Feldtruppenteilen an Angehörige des Besatzungs­heeres verliehenen Abzeichen (Ziffer 7 b) sind von den Truppenteilen und Behörden des Besatzungs- heeres unmittelbar bei den Kriegs Bekleidungsämtern anzufordern. Die Beschaffung für den Bereich der ganzen Armee erfolgt durch das Kciegs-Bekleidungs- amt des Gardekorps.

Ziele und Aufbau der militärischen Aürsorge.

Ein Gebiet, auf dem im Zusammenwirken des Reiches, der Militärbehörden und bürgerlichen Stellen in umfangreicher Kleinarbeit bisher viel geleistet worden ist, ist das der Kriegsbeschädigtenfürsorge. Die Oeffentlichkeit ist vielfach wenig oder gar nicht darüber orientiert, in welcher Weise für unsere Kriegs­beschädigten gesorgt wird. In einer Artikelreihe, mit der wir hente beginnen, soll daher in großen Zügen ein Bild der geschaffenen Organisation auf diesem Gebiete und ihrer Arbeit gegeben werden, um so einen Maßstab zur kritischen Beurteilung der die Kriegsbeschädigten betreffenden Fragen zu schaffen.

Die Fürsorge für die Kriegsbeschädigten nimmt sich der Beschädigten an, um den Schützern der Grenzen die Opfer, die sie für das Vaterland brachten, weniger fühlbar zu machen und ihre Wunden und Krankheiten in dem Maße auszuheilen, wie es der heutige Stand der ärztlichen Wissenschaft gestattet. Aber auch der wirtschaftliche Grund der Erhaltung der Arbeitskraft der Kriegsbeschädigten für das Wirtschaftsleben als eines wesentlichen Teiles der durch den Krieg ohnehin verringerten Volkskraft ist bei der Fürsorge für die Beschädigten maßgebend. Die Beschädigten selbst sollen als arbeitsfreudige und arbeitsfähige, aus eigener Kraft ihr Leben ge­staltende Mitglieder der Gesellschaft erhalten werden. Der Erreichung dieses Zieles widmet sich die mili­tärische und in zweiter Linie die bürgerliche Fürsorge.

Die militärische Fürsorge, als deren Träger die Versorgungsabteilungen des Generalkommandos und die Sanitätsämter anzusehen sind, setzt schon im Feldlazarett ein. Die ärztliche Kunst versucht, den Beschädigten ein höchstmögliches Maß von Leistungs­fähigkeit wiederzugeben. Durch Gewährung von Renten für die infolge von Verletzungen oder Krank­heit geminderte Erwerbsfähigkeit sucht die Militär­behörde den Beschädigten ihre Stellung im Wirt­schaftsleben zu erleichtern. Die militärische Renten­versorgung, die, soweit sie sich nicht auf Offiziere bezieht, aus dem sehr reformbedürftigen Mannschafts­versorgungsgesetz von 1906 beruht, ist heute schon in der Richtung ausgebaut, daß Zusatzrenten aus Sondertiteln in Fällen gewährt werden, in denen die Gewährung der zuständigen Rente allein eine wirtschaftliche Härte für den Kriegsbeschädigten dar­stellt. In den Kreisen der Kriegsbeschädigten selbst ist heute noch eine weitgehende Unkenntnis der Unter­stützungsmöglichkeiten vorhanden. In ihrem Inter­esse liegt es, wenn sie die gebotenen Möglichkeiten bei dem Wiederaufbau ihrer Existenz in Notfällen in Anspruch nehmen.

Außerordentliche Zuwendungen an Kriegsbeschädigte.

Von Reichs wegen ist ein besonderer Fonds geschaffen worden, aus dem aus Anlaß des jetzigen Krieges versorgungsberechtigte Personen, deren Ver­sorgung auf einer Kriegsdienstbeschädigung beruht, und die vor dem Kriege ein Arbeitseinkommen

gehabt haben, besondere Zuwendungen erhalten sollen, falls sie infolge ihres Versorgungsleidens ihr früheres Arbeitseinkommen nicht annähernd wieder erreichen. Da die Vollrente, also die Rente für völlige Erwerbsunfähigkeit, bei Gemeinen nur 640 Mk. (bei Unteroffizieren 600 Mk.) jährlich beträgt, so haben viele Schwerverletzte einen er­heblichen Ausfall an Einkommen gegenüber ihrem früheren Arbeitseinkommen und können somit An­trag auf besondere Zuwendungen stellen. Der An­spruch ist entweder mündlich oder schriftlich beim zuständigen Bezirksfeldwebel anzubringen.

Die besonderen Zuwendungen werden als Zu­schüsse zu den Versorgungsgebührnissen immer nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt.

Unteroffiziere und Gemeine, die wegen körper­licher Gebrechen aus dem aktiven Dienst entlassen werden und auf Rente keinen Anspruch haben, können eine solche bei dringender Bedürftigkeit vorübergehend bis zum Betrage von 50 Proz. der Vollrente ihres Dienstgrades erhalten.

Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Ge­währung einer bedingten Rente wird den durch den Krieg verursachten, wirtschaftlich besonders schwierigen Verhältnissen in weitem Maße Rechnung getragen, um die Entlassenen vor Not zu schützen und ihnen den Uebergang in die bürgerlichen Ver­hältnisse zu erleichtern. Eine solche Rente kann auch dann gewährt werden, wenn bei der Entlassung eines Mannes wegen Geisteskrankheit AnstaltS- pflege oder besondere Beaufsichtigung notwendig ist. In allen Fällen, in denen die zahlbaren Ver­sorgungsgebührnisse und etwaige Zuwendungen der vorstehend im 1. und 2. Absatz erwähnten Art zu­sammen mit den sonstigen Einkünften des Be­treffenden diesem nicht die nötigen Mittel zu einem angemessenen Lebensunterhalt bieten, werden auf entsprechenden Antrag hin von der Heeresver­waltung in wohlwollendster Weise (unter Berück­sichtigung des Familienstandes des Mannes) ein­malige oder auch laufende Unterstützungen gewährt. Solche Anträge sind vor der Entlassung aus dem aktiven Dienst bei der Kompaguie usw., nach der Entlassung bei dem zuständigen Bezirksseldwebel anzubringen.

(Aus drm .Merkbüchlein fürs Lazarett*, herausgegeben

von der Zentralstelle der Lazarett-Beratung des Roten

Kreuzes, Frankfurt a. M.)

Welche Ansprüche bestellen auf

künstliche Mieder?

1. Arme.

Von der Heeresverwaltung wird für körperlich arbeitende Kriegsbeschädigte ein Arbeitsarm mit auswechselbarer Kunsthand, für Kopfarbeiter ein Kunstarm geliefert. Armamputierten kann, wenn nachgewiesen wird, daß sie dauernde Arbeit leisten, aus Antrag ein zweiter Arbeitsarm geliefert werden, um zu verhindern, daß sie bei Reparaturen die Arbeit aussetzen müssen. Zu den Händen werden bei der erstmaligen Beschaffung und bei Ersatzbeschaffungen ein Paar Handschuhe verabfolgt.

2. B e i n e. j

Es werden zwei Kunstglieder, davon eins in der Regel in einfacherer Ausführung, geliefert. Leute, die berufsmäßig in besonderem Maße auf den Ge­brauch der unteren Gliedmaßen angewiesen sind, können zwei künstliche Beine von gleicher Beschaffen­heit bekommen.

Zu jedem künstlichen Bein wird erstmalig ein Paar Schuhe (in der Regel Militärschnürschuhe oder gewöhnliche Schnürschuhe Fabrikware) gelie­fert. Offiziere und Unteroffiziere als Gehaltsemp­fänger müssen in der Regel die Hälfte der Kosten dieser Schuhe erstatten.

Die Instandhaltung der künstlichen Glieder und deren Ersatzbeschaffung übernimmt für Personen der Unterklassen die Heeresverwaltung. Aus dem Heeres­dienst Ausgeschiedene müssen sich dieserhalb an das Bezirkskommando wenden.

3. Orthopädische Schuhe.

Diese werden für Personen, die voraussichtlich länger zum Tragen orthopädischen SchuhwerkS ge-