Ausgabe 
1.5.1918
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Seine höchste Aufgabe ist die Förderung der Kultur, d. h. die Pflege der körperlichen, sittlichen und geistigen Kräfte des Volkes. Unser Heer dient nicht nur dem Schutze des Reiches, sondern zugleich der körperlichen Durchbildung des deutschen Volkes. Daneben sieben unsere öffentlichen Schulen mit ihrem vorzüglichen Unterricht, der uns die Grundlagen für unsere Erfolge im Leben gibt, während England und Amerika säst nur private Unterrichtsanstalten haben, die bedeutend weniger leisten. Als drittes schließt sich unsere große soziale Gesetzgebung an, ein Werk, wie es kein anderes Land bisher zu stände gebracht hat. Der Staat sorgt sich bei uns viel mehr um das Wohl und Wehe seiner Bürger als in anderen Ländern, wo mehr sogenannteFreiheit" herrscht. Imfreien" Amerika kann jeder tun und lassen, was ihm beliebt, die wirtschaftlich Schwachen sind ohne Schutz und werden rücksichtslos zu Boden gedrückt, wenn sie sich nicht selbst helfen können. Bei uns sorgt der Staat für soziale Gerechtigkeit, für einen Ausgleich zwischen den Ständen. Darum ist auch jeder viel fester mit dem Staate verbunden. Die Feinde freilich ver­stehen unsere Staatsgesinnung nicht, ihnen erscheint dieses Eingreisen des Staates in das Leben seiner Bürger, die Beschränkung der Freiheit des einzelnen zum Wohle des Ganzen als unerträglicher Zwang, und darum höhnen sie über unfernMilitarismus".

Nnterrichtskurse

tür erlaubte und hochgradig schwerhörig gewordene Kriegsteilnehmer.

Der Landesausschuß für die Kriegsbeschädigten- sürsorge im Regierungsbezirk Wiesbaden macht darauf aufmerksam, daß seit 1916 jetzt in der Hölderlin­schule untergebrachte Unterrichtskurse für ertaubte und hochgradig schwerhörig gewordene Kriegsteil­nehmer eingerichtet sind, die der Erlernung des llbsehens der Sprache vom Munde dienen. Die ^urse stehen unter der Leitung des Herrn Stadt- chulinspektor Hrnze und haben bisher äußerst günstige Ergebnisse aufzuweisen. Die Mehrzahl rer Teilnehmer an ihnen, bis zum 1. Dezember 191/ insgesamt 40 Beschädigte, erwarben eine genügende Absehfertigkeit, um sich mit den Ihrigen vieder verständigen zu können.

Die Zahl der in den Lazaretten des Korps- Deichs befindlichen Schwerhöngen und Ertaubten »ürfte die Zahl der bisher in den Kursen Unter- nchleten wesentlich überschreiten. Der Landes- msschuß wacht^ daher erneut aus diese Kurse auf- nerklam. Beschädigte, die an ihnen teilzunehmen vünschen, reichen ihre Meldung zweckmäßig bei dem uständigen Lazarettvorgesetzten ein. Anmeldung leuer Teilnehmer werden an die Geschäftsstelle es Landesausschusses, Frankfurt a. M., Uelchstraße 18 erbeten.

Ansprüche an die Invaliden­versicherung.

Als Leistungen an den Versicherten kommen 'ahrend des Lazarettaufenthaltes in Betracht- nvaudendauerrente und Jnoalidenkrankenrente.

Unter welchen Voraussetzungen wird

die Rente gewährt?

Die Jnvalidendauerrente und Jvvalidenkranken- 'währt^^d U ter senden Voraussetzungen

1. Das Versicherungsverhältnis muß beim

Emtritt der Fälligkeit der Versicherung durch die Verwundung oder Erkrankung eine ge­wisse Dauer bestanden haben (Wartezeit).

Sind mindestens hundert Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht geleistet

0 betragt die Wartezeit, nach deren Ablauf jlente gewährt werden kann, nur zweihundert Beitragswochen. (Für die Ber- s'cherten, die weniger als hundert Pflicht- Beitragswochen Nachweisen, oder die als Selbstversicherer, z. B. selbstündige Hand-

JTaicm-U- VeiiitttM

werker. freiwillige Beiträge geleistet haben, beträgt die Wartezeit fünfhundert Beitrags­wochen.)

Als Beitragswochen gelten auch die vollen Krankheits-, Militärdienst- und Kriegs­dienstwochen. (Die Kriegsdienstzeit wird auch den freiwilligen Versicherern als freiwillige Beitragszeit angerechnet.) Diese Zeit wird in der Weise angerechnet, daß jede Woche der Dienst- oder Krankheitszeit als Wochen- beitrog gilt. Lazarettzeit gilt auch als Bei­tragszeit. sodaß unter Umständen ein An­spruch. der von vornherein nicht bestand, im Verlauf des Lazarettaufenthaltes entstehen kann.

2. In den letzten zwei Jahren nach dem auf der Quittungskarte verzeichneten Ausstel­lungstage müssen mindestens 20 Wochen­beiträge (bei freiwilliger Versicherung 40 Wochenbeiträge) entrichtet sein, sonst ist die Anwartschaft aus der Versicherung verfallen. Militärdienst- und Krankheitszeiten gelten auch hier als Wochenbeiträge.

3. Der Versicherte muß invalide, d. h. infolge von Krankheit oder Verwundung um mehr als 2 /g in seiner Erwerbsfäh'gkeit beschränkt sein. Ist die Invalidität keine dauernde, (s. nächsten Absatz), so muß sie mehr als 26 Wochen anhaltend hintereinander bestehen.

Wann beginnt der Bezug der Rente?

Ist die Invalidität nur vorübergehend, so wird Jnoalidenkrankenrente vom Beginn der 27. Kcank-

heitswoche ab für die weitere Dauer der Invalidität gewährt.

Es kommt vor, daß beim Beginn der 27. Krank- heitswoche an der Wartezeit noch eine Anzahl Bei­tragswochen fehlen. Alsdann kann der Versicherte erst nach soviel Krankheitswochen die Rente bean- sprachen, als noch Beitragswochen an der Wartezeit fehlen, vorausgesetzt, daß insgesamt nicht mehr als 52 Wochen der letzten Krankheit in Frage kommen. Ununterbrochene Krankheitszeiten können natürlich nur bis zu 52 Wochen als Beitragszeiten ange­rechnet werden.

Die Anrechnung solcher Krankheitszeiten kann aber nicht mehr erfolgen, wenn dauernde Invali­dität besteht.

Bei dauernder Invalidität hat der Versicherte Anspruch auf Invalidenrente vom Beginne der dau­ernden Invalidität ab. Dauernd ist die Invalidität, wenn nach menschlicher Voraussicht es ausgeschlossen erscheint, daß der Versicherte wenigstens ein Drittel der normalen Erwerbsfähigkeit wiedererlangen wird. Als dauernd ist die Invalidität also nicht anzu­sehen, wenn begründete Aussicht besteht, daß der Versicherte infolge Besserung des Zustandes und Gewöhnung in absehbarer Zeit wieder fähig sein wird, ein Drittel des normalen Arbeitsverdienstes durch Lohnarbeit zu verdienen.

Wie hoch ist die Rente?

Die Höhe der Rente richtet sich nicht nach dem Grade der Erwerbsbeschränkung, sondern lediglich nach der Höhe und Anzahl der nachgewiesenen Beitragswochen. Für jedes Kind unter 15 Jahren erhöht sich die Kranken- oder Invalidenrente um ein Zehntel. Die Kranken- oder Invalidenrente muß auch dann unverkürzt gezahlt werden, wenn noch Militärrente gewährt wird. Solange Inva­lidität besteht, sind die Renten auch nach der Ent­lassung aus dem Heeresdienst zu zahlen.

Wie ist der Anspruch geltend zu machen?

Der Anspruch ist bei dem Versicherungsamt. in dessen Bezirk der Versicherte im Lazarett liegt, geltend zu machen. Beizufügen ist die letzte Quit­tungskarle sowie ein ärztliches Zeugnis über die Ursache, den Grad und die Dauer der Invalidität. Besteht am Ort des Lazaretts ein Versicherungsamt. so ist also der Anspruch dortselbst geltend zu machen, andernfalls bei der Bürgermeisterei des Lazarett­ortes. (Bei Eisenbahnbediensteten ist der Antrag zu richten an den Bezirks-Ausschuß der Eisenbahn­direktion, bei Bergleuten an die Knappschastsvereine.)

Zur Vermeidung von Rechtsoerlusten ist der Antrag binnen eines Jahres zu stellen; denn länger

als auf ein Jahr rückwärts, vom Eingänge deS Antrags gerechnet, wird keine Rente gezahlt, sofern nicht der Berechtigte durch Verhältnisse, die außer­halb seines Willens liegen, verhindert worden ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen; der Antrag ist in diesem Fall binnen drei Monaten zu stellen, nach­dem das Hindernis weggefallen ist.

Erkennt die Landesversicherungsanstalt nicht an, daß Invalidität vorliegt, weist sie also den Anspruch auf Rente ab, so kann binnen eines Monats nach Zustellung drs Bescheides Berufung an das in dem Bescheid namhaft gemachte Oberversicherungsamt eingelegt werden.

Aürsorge für

Urlauber.

Viele unserer tapferen Feldgrauen sind ver­waist, ohne jeden Anhang und heimatlos und dadurch von der größten Freude des Krieges: des Urlaubs ausgeschlossen. Um diesen Kameraden zu Helsen, hat sich 1917 in Bürgel in Thüringen unter Leitung des dortigen Bürgermeisters eine Stelle gebildet, die sich die ,Geschäftsstelle für heimatlose Urlauber" nennt. Ihre Tätigkeit besteht einesteils in der Beschaffung von Freistellen, die ihr wohl­gesinnte Familien zur Verfügung stellen, andern- teils in der Erfassung der Heimatlosen im Heerx^ die sie den Familien zuweist. Die Geschäftsstelle fand von Anfang an lebhafte Unterstützung bei allen in Betracht kommenden Behörden, den Kriegs­ministerien, dem Reichsmarineamt und den stell­vertretenden Generalkommandos und verschiedenen Vereinen vom Roten Kreuz Deutschlands und der verbündeten Mächte. Obgleich die Vermittelung der Geschäftsstelle, die im Jah-e 1917 gegründet wurde, naturgemäß schnell bekannt und in Anspruch genommen wurde, ist die Kenntnis von ihrer Tätigkeit anscheinend noch immer nicht weit genug gedrungen, denn noch immer stehen mehr Freistellen zur Verfügung, als Nachfrage besteht. Es ist zu hoffen, daß diese segensreiche Einrichtung aufs lebhafteste benützt wird. Ueber die Art der Be­nutzung sei folgendes kurz mitgeteilt: Ein Erlaß des Königl. Kriegsministeriums vom 8. August 1917 bestimmt, daß sich Truppenteile wegen Unterbringung heimatloser Urlauber an die stellvertretenden Gene­ralkommandos, in deren Bereich sie aufgestellt sind, zu wenden haben, wobei Sonderwünsche der Ur­lauber in Bezug auf Unterbringung in bestimmten Orten oder in anderen »Korpsbereichen besonders zum Ausdruck zu bringen feien. Die Verteilung der Urlauber auf die Urlaubsorte nehmen die stell­vertretenden Generalkommandos vor. Können sie nicht alle angemeldeten Urlauber unterbringen, oder ergeben sich sonstige Schwierigkeiten im Korpsbereich, so haben sich die stellvertretenden Generalkomman­dos an die Geschäftsstelle für Fürsorge für heimat­lose Urlauber in Bürgel in Thüringen zu wenden, die die Feststellung geeigneter Urlaubsstellen auf Grund des ihr vom Königl. KriegSministerium übersandten Verzeichnisses über verhandene Urlaubs­stellen im ganzen Reiche als Ausgleichsstelle für die Generalkommandos veranlaßt. Die Erfahrungen, die die Geschäftsstelle bei der Unterbringung der Mannschaften gemacht hat, sind durchweg die besten. Manche Freundschaft zwischen Gastgeber und Urlaubsgast hat sich gebildet, die auch noch im Felde aufrecht erhalten und in einem hoffent­lich baldigen Frieden weiterwähren wird.

Sammlung von Iolks- und Kinderliedern der Kriegszeit.

Aus der Jubiläumsspende von 100 000 Mk., die dem Kaiser s. Z. von der Stadt Frankfurt a. M. für die Pflege des Volksliedes zur Verfügung ge­stellt wurden, hat das Kultusministerium einen an­sehnlichen Betrag für die Einsammlung des Volks­liedes in Frankfurt a. M. und Nassau bewilligt. Außerdem ist von dem Landesausschuß des Regie­rungsbezirks Wiesbaden ein jährlicher Beitrag von 1000 Mk. für den gleichen Zweck zur Verfügung gestellt worden.