Der Verein hofft, daß auf diese Weise der auch in Hessen nach dem Kriege drohenden Wohnungsnot nach Möglichkeit vorgebeugt werden kann.
Verlegung von verwundeten Studierenden nach Hießener Lazaretten.
Das Sanitälsamt des XVIII. Armeekorps hatte bereits im September 1915 gestattet, daß den in Lazaretten im Grobherzogtum Hessen befindlichen Studierenden der Landesunwersitäl Gießen und der Technischen Hochschule Darmstadt, soweit es ihr Krankheitszustand erlaubt, Gelegenheit gegeben werden kabn, Vorlesungen und Uebungen an den genannten Hochschulen zu besuchen und den hieraus gerichteten Wünschen um Verlegung nach Gießen oder Darmstadt, soweit angängig, zu entsprechen.
Dem Wunsche der Landesuniversität Gießen entsprechend hat das Sanitütsamt nunmehr verfügt, daß diese Bestimmung auf alle Studierende ausgedehnt wird, die sich in Lazaretten im Groß- herzogtum befinden. Demnach können fortan auch solche verwundeten und kranken Studenten in heffi- chen Lazaretten, die nicht an einer der beiden genannten Hochschulen immatrikuliert sind, mit Aussicht aus Erfolg ihre Verlegung nach Gießen beantragen.
Lehrgang für Lriegbeschädigte Elektrotechniker und Elektromonteurs.
Für kriegsbeschädigte Angehörige des elektrotechnischen Faches hält die Elektrotechnische Lehranstalt des Physikalischen Vereins in Frankfurt a. M. besondere Lehrgänge ab, zu denen der Eintritt jederzeit gestattet werden kann.
Diese Lehrgänge sollen nicht dazu dienen, Angehörigen anderer Berufe eine Abwanderung in das elektrotechnische Fach zu erleichtern, sondern sind ausschließlich zur Weiterbildung von Leuten bestimmt, die bereits in der Elektrotechnik praktisch tätig waren. Ausnahmsweise kann auch Angehörigen anderer Berufe, für die elektrotechnische Kenntnisse von Wert sind, z. B. Maschinenbauern, die Teilnahme an dem Lehrgänge gestattet werden.
Gerade daS elektrotechnische Fach verlangt ja von denjenigen, die darin vorankommen wollen, außer einer gründlichen praktischen Ausbildung auch ( gewisse theoretische Kenntnisse, die den Betreffenden in den Stand setzen, seine Arbeiten mit Verständnis auszusühren und zu gehobener Stellung, wie Ober- Monteur, Werkmeister. Techniker im Laboratorium oder Betrieb emporzusteigen oder ein kleines Jn- stallationsgeschäft selbständig zu betreiben. Gar mancher strebsame Elektrotechniker oder Elektromonteur ist jetzt durch seine Verwundung zu unfreiwilliger Muße verurteilt. Ihm soll Gelegenheit I gegeben werden, durch Besuch der Anstalt die Zeit nutzbringend zu verwerten. .
Insassen hiesiger und auswärtiger Lazarette wird der Eintritt jederzeit gestattet, und sie werden nötigenfalls zunächst im Einzelunterricht so weit gefördert, daß sie allmählich mit Vorteil an dem allgemeinen Lehrgang teilnehmen können. Insassen auswärtiger Lazarette, deren Gesundung noch einige Zeit in Anspruch nimmt und deren Gesundheitszustand es gestattet, können auf Antrag in ein Frankfurter Lazarett verlegt werden.
Leider haben Praktiker der Elektrotechnik vielfach Verwundungen und dauernde Schädigungen erlitten, die sie daran hindern, wie bisher als Mechaniker oder Monteur praktisch tätig zu sein. Verfügen sie über eine ausreichende Praxis, bringen sie den erforderlichen Lerneifer und Auffassungsgabe mit. io soll ihnen die Teilnahme an einem Lehrgänge der Elektrotechnischen Lehranstalt Kenntnisse vermitteln, die sie in den Stand setzen, dem liebgewonnenen Fach der Elektrotechnik treu zu bleiben und in gehobener Stellung eine zweckentsprechende Tätigkeit zu finden und trotz Verwundung aufs neue sich eine bürgerliche Existenz zu begründen.
. Der ganze Lehrgang für Jn,aliden nimmt etwa em Jahr in Anspruch. Er umfaßt theoretische Ausbildung, u. a. in Mathematik, technischem Zeichnen, in allgemeiner Elektrotechnik, Dynamokunde, Be
leuchtungskunde, Installation, Freileitungsbau, Instrumentenbau, Apparatenbau und Motorenkunde. Den Mittelpunkt des Unterrichts aber bilden praktische Messungen im Laboratorium und Maschinenraum.
zuständig ist. ist (auf Grund der im A.-V.-Bl. 1916 auf S. 580 unter Nr. 925 gegebenen Bestimmungen) beim Lazarett zu erfragen. Bei allen übrigen Mannschaften ist der Truppenvorgesetzte zuständig.
Die Elektrotechnische Lehranstalt ist ein gemeinnütziges Unternehmen, welches mit stästischer, staatlicher und privater Unterstützung betrieben wird. Durch Gönner der Anstalt ist sie in der Lage, für Teilnehmer an dem Kriegsbeschädigtenkursus von Erhebung eines Schulgeldes abzusehen und ihnen auch die erforderlichen Lehrmittel frei zu stellen.
Ein neuer Lehrgang beginnt nach Ostern; doch können solche, die daran teilnehmen wollen, auch schon vorher in die Anstalt eintreten. Insassen der hiesigen Lazarette, die sich dafür interessieren, tun gut. vormittags zwischen 8 und 12 oder nachmittags zwischen 3 und 5 in der Elektrotechnischen Lehranstalt im Gebäude des Physikalischen Vereins, .Robert Mayerstraße 2, vorzusprechen, wo ihnen der Leiter der Anstalt, Herr Professor I. Epstein, oder sein Vertreter gerne jede'gewünschte Auskunft geben wird.
Angehörigen auswärtiger Lazarette, welche zu weit abliegen, um persönlich vorzusprechen, wird empfohlen, ein schriftliches Aufnahmegesuch an die Elektrotechnische Lehranstalt des Physikalischen Vereins, Frankfurt a. M., Robert Mayerstraße 2, einzusenden und demselben beizulegen:
1. Lebenslauf;
2. Auskunft des Lazarettes über
a) Art der Verwundung,
b) voraussichtliche Dauer der noch nötigen Lazarettbehandlung,
c) darüber, ob der Verlegung nach Frankfurt und der Teilnahme am Unterricht irgendwelche Bedenken entgegenstehen.
Die Anstalt wird dann zur Frage der Ausnahme Stellung nehmen und die erforderlichen weiteren Schritte einleiten.
Zu jeder brieflichen Auskunft steht die Elektrotechnische Lehranstalt den Kriegsbeschädigten gern zur Verfügung.
Die Kriegstrauung.
Sind Bräutigam und Braut Deutsche und in Deutschland geboren, so sind zur Kciegstrauung die beiden standesamtlichen Geburtsurkunden nötig, bei noch nicht vollendetem 21. Lebensjahr die Einwilligung des Vaters, bezw. der Mutter, bei noch nicht erreichter Volljährigkeit bte Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Die Trauung kann stattfinden bei dem Standesamt, in dessen Bezirk sich das Lazarett des Bräutigams befindet — in diesem Fall ist Bescheinigung des Lazarettaufenthalts nötig — oder aber bei dem Standesamt, in dessen Bezirk die Braut wohnt.
Die Heiratserlaubnis ihrer militärischen Vorgesetzten bedürfen nur die Mlitärpersonen des Friedensstandes. Die Erlaubnis ist daher nicht erforderlich für:
1. Angehörige »der Reserve, der Landwehr und des Landsturms, sowie der Ersatzreserve.
2. Wehrpflichtige, die vor dem gegenwärtigen Kriege vom Militärdienst und von jeder Gestellung befreit waren, nunmehr aber auf Grund der vorgenommenen Nachmusterung eingestellt wurden.
3. Kriegsfreiwillige, d. h. diejenigen Mannschaften, die nur für die Kriegsdauer freiwillig in das Heer eingetreten sind. — Die Freiwilligen, die sich zu einem 2-, 3- und 4-jährigen Dienst im Heere verpflichtet haben, gehören dagegen zu den Mrlitärpersonen des Friedensstandes und bedürfen der Heiratserlaubnis.
Wer für die Erteilung der Heiratserlaubnis für die in Lazaretten untergebrachten Mannschaften
Kaution braucht nur der Kapitulant zu stellen.
Ist ein gemeinsames voreheliches Kind vorhanden, so ist bei der Trauung der Geburtsschein desselben vorzulegen und daraufhin läßt man sich vom Standesamt bescheinigen, daß das Kind durch die Verheiratung ein eheliches Kind geworden ist (Legitimation). Damit erhält das Kind volle Rechte eines ehelichen Kindes und die bisherige Vormundschaft wird vom Vormundschaftsgericht aufgehoben.
Wichtige Kragen in der
Lazarettzeit.
Wie kann ich in ein anderes Lazarett
verlegt werden?
Durch ein Gesuch an den Chefarzt des Lazaretts. In dem Gesuch sind die Gründe genau dar- zulegen, die diese Verlegung notwendig erscheinen lassen. Solche Gründe können möglicherweise sein: Einflußnahme aus den Gang eines Geschäftes. Wunsch nach ritueller Verpflegung usw., bei den als kriegsunbrauchbar zur Entlassung Kommenden auch Vorbereitung aus bürgerlichen Berus, Aufsuchen von Arbeitsgelegenheit usw.
Muß ich mich operieren lassen?
Pflichtgemäß darf sich ein Soldat den Maßnahmen zur Herstellung seiner Kriegsoerwendungs. fähigkeit nicht widersetzen, soweit sie nicht erhebliche Eingriffe darsiellen, z. B. wenn sie mit allgemeiner Betäubung verbunden sind. Schon im eigenen Interesse wird der Soldat sich jedem Eingriff, der zur Wiederherstellung seiner Gesundheit vom Arzt für erforderlich erachtet wird, unterziehen. Der Begriff „Gesundheit" in diesem Sinn schließt die Wiederherstellung der Dienst- und Erwerbsfähigkeit in sich, wie auch die Beseitigung von Schäden, welche weder die eine noch die andere herabsetzen, also keinen Rentenanspruch bedingen, wohl aber dem Verletzten dauernd lästig sind. Eingriffe, welche keine Aussicht auf Erfolg oder Besserung des Zustandes in diesen Richtungen gewähren, werden von vornherein nicht vorgeschlagen. Darauf kann jeder Kranke sich verlassen, anderseits kann der Arzt darin das Vertrauen des Kranken beanspruchen. Bei zweifelhaften Fällen steht überall fachäcztlicher Beirat zur Verfügung. Kommt die Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit in Frage, so kann die Verweigerung eines den Schaden beseitigenden, unerheblichen ärztlichen Eingriffs als Ungehorsam gegen den Befehl des Arztes kriegsgerichtlich bestraft werden, wie mehrere Urteile gezeigt haben.
Lazarett-Weratung.
Die Zentralstelle der Lazarett-Beratung des Rote« Kreuzes Frankfurt will dem Interesse der Verwundete« rnd Kranken im Bezirk der Lazarett-Zeitung dienen. Jeder «vge die Fragen, die er auf dem Herzen hat, feien fie wirtschaftlicher Natur, rechtlicher Natur oder wie immer, christlich an die Lazarett-Beratung richten. <53 soll auf jede Frage brieflich Antwort gegeben und die Möglichkeit ge« lucht werden. Rat und Beistand zu schaffen. Ant« Worten von allgemeinem Interesse werden ohne Namensnennung in der Lazarett«Zeitung veröffentlicht. Vertrauliche Behandlung wird zugestchert. daher anonyme Anfragen verbeten. Die Zuschriften sind zu richten: Lu die Lazarett «Beratung, Frankfurt a. M., Kriegsfürsorge, Dheaterplatz 14. Beifügung von Rückporto ist nicht erforderlich. Die Zentralstelle der Lazarett-Beratung steht auch täglich von 4—5 Uhr den Verwundeten für persönliche Anfragen zur Verfügung.
Landssurmmarru K. Frage: Ich wurde im Jahre 1916 als d. u. mit 33 1 / 2 Prozent Rente mit Kriegszulage entlassen. Im Januar 1917 wurde ich als a. v. wieder eingezogen und kam mit einem Armierungsbataillon ins Feld. Seit 27. Dezember


