425 einstehen
Einwurf 426
31, 71; bei Stieler 1691 Eintrittsschmaus»). Mhd. instant m. Vorrecht beim Kaufen, Näher- kaufy.
einstehen, v.: in eine Gemein-, Genossen-, Mitgliedschaft eintreten(frühnhd.); in einen Dienst eintreten; gewährleistend eintreten, gewährleisten(bei Adelung 1774);(vom Züng- lein an der Wage) nach keiner Seite neigend stehen(Goethe 1, 131, schon bei Stieler 1691); bevorstehen(Goethe 49, 1, 109, schonim 17. Jh.).
einstellen, v.: hineinstellen, namentlich zur Aufbewahrung oder Rast, zur Arbeit, mhd. instellen;(mit Ergänzung von Pferd) einkehren; unterwegen lassen, aufgeben (Spätmhd.). Refl. sich, e.: sich einfinden. Frühnhd.(Luther 3, 492 Jen.).
einsten, einstens, einstig, s. einst.
einstimmen, v.: in den Klang einer Stimme einfallen; beifallen, zustimmen. In der 2. Bed. bei Luther.— einstimmig, adj. und adv.: mit éiner Stimme; überein- stimmend. Bei Ludwig 1716.
einstmals, adv.: zu einer(vergangenen oder künftigen) Zeit. Früher einsmals(noch bei Schiller Räuber 4, 5), mhd. eines müles, Gen. Sing. von mãl zeitpunkt»(s. mal), mit unbestimmtem Artikel. Stieler 1691 hat einst- mals, doch läßt Adelung eins- und einstmals nur im gemeinen Leben zu.
einstweilen, s. einst.
einsuckeln(Goethe 39, 243), s. suckeln.
einte, Ordnungszahlwort zu ein; einer von mehreren. Gebildet nach zweite usw. Bei Schweizern(Lavater, Pestalozzi).
eintönig, adj. u. adv.: nur mit éinem Ton;(in tadelndem Sinne) einförmig. In der 2. Bed. bei Adelung 1793.
1Eintracht, m., s. Eintrag.
2Eintracht, f.: Zusammenstimmung der Gesinnung. Mhd. eintrahte, eintraht f.«Ver- bündnis, Mitangehörigkeit»(md., namentlich in Rechtsquellen, aus nd. eindracht), wohl mit nd. Ubergang von ft in cht entstanden aus eintraft, vgl. ahd. eintraft«einfach», ein- trafti f.«Einfachheity, zu treffen, also eig. cdas Treffen eines Zieles». Eingewirkt hat wohl die Redensart mhd. äber ein tragen cübereinstimmen?; später erfolgte Anlehnung an trachten. Aus dem Deutschen nl. een- dracht, schwed. endrägt f. 4BL. einträch- tig, adj. Mhd.(in md. Quellen) eintrehtic. S. Qowietracht.
Eintrag, m.(-es, Pl. Einträge): die in den Aufzug des Webers zur Verbindung ein-
getragenen Querfäden;(bildlich hiernach?) Abbruch woran, Nachteil(durch etwas in die Quere Kommendes, Abhaltendes), vgl. beein- träãchtigen; Handlung des Eintragens und Eingetragenes(in ein Buch usw.), erst in der Neuzeit. In der 1. Bed. bei Keisersberg intrag, bei Luther eintracht m., die über- tragene Bed. ist in der Rechtssprache des spätern 15. Jh. gewöhnlich= Einwand, Ein- rede, Schaden, Nachteil(namentlich in Ein- trag kun«widersprechen»). Daneben im 16. und 17. Jh. die Bed.«Ertrag, Einnahme, Ge- winny, wovon das Adj. einträglich Ge- winn bringend).
eintränken, v.: zugefügtes Ubel ver- gelten, eig. einen schädlichen Trank eingießen. So schon mhd. inkrenkxen.
eintreiben, v.: wo hinein treiben; in die Enge treiben(Apost. Gesch. 9, 22), zwingend belästigen(Richter 14, 17); durch Treiben, drängend einbringen, z. B. Gelder(bei Lud- wig 1716). Es einem e.«ihn büßen lassen» (frühnhd.).
Einung, f.(Pl.-es): das Einigwerden wo- rüber, Beschluß. Mhd. einange, ahd. einunga f., von einon ceinigen.
einverleiben, v.: in éinen Körper(Leib), ein Ganzes bringen. Nachbildung des lat. incorporäãre. Im 16. Jh., schon früher be- gegnet einleiben und verleiben.
einverstanden, adj.: übereinstimmend, Part. Prät. von sich einverstehen(Lessing 2, 262),«u einem übereinstimmenden Verständ- nis gelangen). 4BL. Einverständnis, n., bei Adelung 1774 als Kanzleiwort.
Einwand, m.(-es, Pl. Einzände). Von Zesen 1648 in Dögens Kriegsbaukunst ge- bildet. Von einwenden, v.: gegen eine Behauptung, Forderung usw. einschränkend richten. In der Rechtssprache des 17. Jh.
einwärts, adv.: nach innen gerichtet. Mhd. mmwertes, genitivisches Adv. zu inawert, in- wart, ahd. inwart, inwarlti, inwerti«der innere, inwendigey, adv. inzert.
einwohnen, v.: worin Wohnsitz haben. Bei Dasypodius 1537. 4BL. Einwohner, m.: durch festen Wohnsitz Orts-, Landesan- gehöriger. Mhd.-, inwoncre m., auch älternhd. Imwohner(noch bei Adelung 1774 erwähnt).
Einwurf, m.(-es, Pl. Einwürfe): das Hineinwerfen und was hineingeworfen wird; Einrede. In der 2. Bed. in der frühnhd. Rechtssprache(Brant Layensp. R. 1²).


