Ausgabe 
26.7.1852
 
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10.

Nr, R. C. 7332. Gießen am 26. Juli 1852.

Betreffend: Die Unterschriften der Bürgermeister.

d Die Großherzoglich Hessische Regierungs⸗CJommission des Regierungsbezirks Gießen

an

sämmtliche Großh. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

4 9 15 Folge Auftrags Großh. Ministeriums des Innern weisen wir Sie hierdurch an, daß Sie bei Bekanntmachungen, Attestaten und sonstigen Ausfertigungen, wobei Datum und Amts-Titel unter die Aus⸗ fertigung zu stehen kommt, unter das Datum einfach Ihren Amts-Titel mitDer Großherzogliche Bürger meister folgen zu lassen haben, ohne hierbei den Namen Ihres Wohnsitzes zu wiederholen oder das Wort daselbst beizufügen, so daß also z. B. die Unterschrift des Großh. Bürgermeisters zu Darmstadt so zu lauten hat:

Darmstadt, den 18

Der Großh. Bürgermeister N. N. Bei Ausfertigungen, welche für das Ausland bestimmt sind, oder von denen der Inhaber voraussichtlich

Gebrauch auch in auswärtigen Staaten machen wird, z. B. bei Heimathsscheinen, muß die Unterschrift:Der Großherzoglich Hessische Buͤrgermeister lauten.

Die Beigeordneten haben sich hiernach ebenfalls zu bemessen, jedoch bei ihren Unterschriften zu erwäh⸗ nen, daß sie in Verhinderung oder in Auftrag des Bürgermeisters handeln, so daß ihre Unterschrift in fol gender Weise

den 18 In Verhinderung(oder: in Auftrag) des Großh. Bürgermeisters.

Der Großh. Beigeordnete N. N. zu vollziehen ist. f

cer.