1.

Nr. R. C. 12586. Gießen am 3. Januar 1852.

Betreffend: Die Leseholznutzung in den Domanial- und Communal⸗Waldungen.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs⸗Commission des Regierungsbezirks Gießen

an

sämmtliche Großh. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Das nachstehende höchste Ausschreiben bringen wir unter der Aufforderung zu Ihrer Kenntniß, dasselbe auf ortsübliche Weise in Ihrer Gemeinde bekannt machen zu lassen.

ch er.

20.

Zu Nr. D. 14,453. Darmstadt am 10. Dezember 1851.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzoglich Hesssche eeriunn des Innern

an sämmtliche Großherzogliche Regierungs- Commissionen.

Da die in den 85. 1 und 9 der Bekanntmachung vom 3. October 1848(Regierungsblatt Seite 344) enthaltene Bestimmung, wonach das Wegbringen des Leseholzes aus dem Walde nur in Traglästen oder auf Schiebkarren gestattet ist, nicht selten dadurch umgangen wird, daß das Leseholz bis an den Waldrand getragen, dort zu Fuhrladungen aufgehäuft und dann mit Gespann heimgefahren wird, durch diesen Mißbrauch aber insbesondere die Bedürftigeren, welche über kein Fuhrwerk zu verfuͤgen haben, in der Leseholznutzung beeinträchtigt werden, und diesen dann durch den Mangel an Leseholz Anlaß zum Fre veln gegeben wird, so bestimmen wir hiermit auf Grund des Art. 78 des Forststrafgesetzes, daß das Lese holz, welches in Folge der Bestimmungen in§. 1 und 8. 9 der Bekanntmachung vom 3. October 1848 in Domanial- oder Communal-Waldungen gesammelt wird, bei Vermeidung der im Art. 72 des Forst strafgesetzes bestimmten Strafe nicht auf Fuhrwerken nach Hause gefahren werden darf.

Wir beauftragen Sie, diese Bestimmung in Ihren Verwaltungsbezirken in angemessener Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

le g. Reuling.