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Nr. R. C. 4544. 8 Gießen am 17. Mai 1852.
Betreffend: Die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen des Großherzogthums, insbesondere die Thätigkeit der Feldgeschwornen und deren Beaufsichtigung.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs⸗Commission . des Regierungsbezirks Gießen
sammtliche Großh. Bürgermeister dieses Bezirks.
Es bedarf keiner näheren Begründung, daß die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen die Interessen der Gemeinden sehr nahe berührt und für die Sicherung des Grundeigenthums höchst wichtig ist. Mehrfach ist indessen seither die Wahrnehmung gemacht worden, daß der fragliche Gegenstand nicht in seiner ganzen Wichtigkeit erkannt, daß nicht mit der nöthigen Aufmerksamkeit verfahren wird, und daß die vorliegenden Bestimmungen, namentlich das Katastergesetz vom 13. April 1824, das Gesetz vom 23. October 1830, betreffend die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen, das Gesetz vom 29. Octo⸗ ber 1830 über die Sicherung des Grundeigenthums und Hypothekenwesens, und die Instruction für die Feldgeschwornen vom 23. Februar 1833 nicht überall gehörig beobachtet werden. Es ist in dieser Beziehung hauptsächlich Folgendes zu bemerken:
1) Die Feldgeschwornen haben nach§. 19 der Instruction die Erhaltung der Gemarkungs-, Flur⸗, Gewann- und Parzellen-Grenzen, beziehungsweise der stattgehabten Aussteinungen sorgfältig zu überwachen, damit die vorhandenen Grenzaussteinungen nicht wieder in Verfall gerathen, und der wohlthätige Zweck der mit so bedeutendem Kostenaufwande ausgeführten Vermessungen und Grenzregulirungen nicht vereitelt wird.
2) Nach. 9 der Instruction ist der Bürgermeister der jedesmalige Vorstand der Feldgeschwornen, mithin bedürfen letztere zu ihren speciellen Dienstverrichtungen stets besonderen Auftrags von Seiten der Gr. Bürgermeister, und sind daher eigenmächtige Geschäftsvornahmen unzulässig und strafbar. Nehmen die Feldgeschwornen Grenzmängel wahr, so haben sie dem Bürgermeister hiervon Anzeige zu machen und sich dessen Weisungen zu gewärtigen.
3) Alle Aussteinungen zum Behufe des Katasters dürfen nach§. 12 der Instruction nür in Beisein oder mit Vorwissen des betreffenden Katastergeometers erfolgen. Dasselbe gilt auch von der Aussteinung der Eigenthumsgrenzen, sobald die Vermessung einer Gemarkung begonnen hat, in welchem Falle Nichts ohne Vorwissen des Geometers geschehen darf. Ferner dürfen.
4) die Feldgeschwornen nach§. 13 der Instruction keine Veränderungen oder Versetzungen von Dreiecks-, Gemarkungs⸗, Flur⸗ und Gewann-Grenzsteinen ohne Zuziehung eines Geometers Ir. Klasse vornehmen.
00 Die nach dem Abschlusse einer Parzellenvermessung eintretenden Aussteinungen von Parzellen⸗ grenzen sind genau dem§. 14 der Instruction entsprechend und nur in Gegenwart der Betheiligten zu bewerkstelligen. Es muß sich dabei an die vorhandenen Kataster- oder Grundbücher gehalten werden, und ist dafür zu sorgen, datz die vorgeschriebenen Protocolle aufgenommen, und nach richterlicher Bestätigung dem Gr. Steuer⸗Commissär zur Wahrung der Veränderungen in den Katastern zugestellt werden.
6) Auch in denjenigen Gemarkungen, worin noch keine gesetzlichen Regulirungen und Aufnahmen
der Grenzen stattgefunden haben, steht den Feldgeschwornen nach§. 15 der Instruction keine Entscheidung
zu. Sie dürfen vielmehr Aussteinungen darin nur entweder nach Entscheidung der höheren Behörden oder in Uebereinstimmung mit den Betheiligten, welche zu solchen Acten stets beizuladen und zur gütlichen Ver— einigung allen Fleißes anzumahnen sind, vornehmen. Die Beobachtung der unter 3) berührten Vorschrift darf übrigens auch hierbei nicht übersehen werden. Kann eine gütliche Vereinigung der Betheiligten nicht
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