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zu Stande gebracht werden, so haben die Feldgeschwornen gerichtliche Entscheidung abzuwarten und bis zu deren Erfolg sich jeder Aussteinung der streitigen Grenze zu enthalten. Dieselben haben 7) die in§. 20 der Justruction vorgeschriebene höchst wichtige jährliche Grenzbegehung stets in der
festgesetzten Form vorzunehmen, insbesondere auch dabei für die Wiederherstellung verlorener oder schadhafter
Grenzmale unter Beobachtung der oben gegebenen Vorschriften zu sorgen. Endlich ist
8) das in§. 21 der Instruction vorgeschriebene Tagebuch von den Feldgeschwornen mit Gewissen— haftigkeit und Pünktlichkeit zu führen. In den darin aufzunehmenden Protocollen muß die genaue Angabe des Gegenstandes der speciellen Geschäftsverrichtung, die namentliche Aufführung der vorschriftsmäßig zuzu— ziehenden Personen, insbesondere der Betheiligten, resp. deren legitimirten Bevollmächtigten, sowie die Bemerkung ihrer Zustimmung zu dem Steinsatze enthalten sein.
Indem wir nun hiermit die Ortsvörstände und Feldgeschwornen zur genauen Befolgung der angezo— genen Vorschriften anweisen und den Gr. Bürgermeistern zur Pflicht machen, die Dienstführung der Feld— geschwornen strenge zu überwachen, eröffnen wir Ihnen und den Feldgeschwornen zugleich, daß Nichtbefol— gungen der vorliegenden Bestimmungen disciplinarisch werden geahndet, und daß insbesondere, wenn ein Steinsatz von Feldgeschwornen ohne Zuziehung eines Geometers I. Klasse in Fällen, wo solche vorgeschrieben ist, vorgenommen werden sollte, die betreffenden Feldgeschwornen in eine Strafe von mindestens 5 fl. für jeden Fall werden verurtheilt werden.
Sie haben den Feldgeschwornen den Inhalt dieses Ausschreibens bekannt zu machen, denselben ein Exemplar davon zuzustellen und darüber eine Bescheinigung in Ihr Publications-Register einzutragen.
Füch; F T


