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Nr. R. C. 2434. 5 Gießen am 9. März 1852.
Betreffend: Die polizeiliche Aufficht über die Lebensmittel, insbesondere auf den Märkten.
Die Großherzoglich Hessische i Regierungs⸗Commission des Regierungsbezirks Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.
J Höchstem Auftrage werden die nachstehenden Bestimmungen des Ministerial-Ausschreibens vom 28. October 1846 zu Nr. D. 15,914 hiermit wieder eingeführt und eingeschärft:
1) Es ist Jedermann untersagt, im Umkreise eines Ortes, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, bis zu einer Entfernung von zwei Stunden von diesem Orte innerhalb der Zeit von der Mittagsstunde des Tages vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schlusse des letzteren, Früchte, welche sich auf dem Wege nach dem Orte, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, befinden, aufzukaufen.
2) Es ist verboten, diejenigen, welche mit Fruchtvorräthen auf dem Wege zum Fruchtmarkte, um sie daselbst zu verkaufen, begriffen sind, oder diejenigen, welche ihre Fruchtvorräthe bereits zum Verkaufe auf dem Markte ausgestellt haben, zu bereden, ihre Früchte auf dem Markte gar nicht, oder nur zu einem bestimmten Preise zu verkaufen.
3) Frucht, welche an den Ort, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, von der Mittagsstunde(12 Uhr) des Tages vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schlusse des letzteren eingeführt wird, darf nur auf dem Markte selbst zum Verkaufe gebracht werden, es sei denn, daß der Verkäufer durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde der Ausfuhrgemeinde nachweisen kann, daß die Frucht bereits vor der oben ange⸗ gebenen Zeit verkauft war.
4) Früchte, welche auf einem Fruchtmarkte angekauft worden sind, dürfen auf demselben Markte nicht wieder zum Verkaufe gebracht werden.
5) Früchte, welche zum Verkaufe auf den Markt gebracht werden, dürfen vor der zum Beginne der Verkäufe an den betreffenden Orten festgesetzten Zeit nicht verkauft werden.
6) Auf dem Fruchtmarkte darf nur die wirklich dahin gebrachte Frucht verkauft werden; es ist daher untersagt, nach mitgebrachten Mustern Frucht auf dem Markte zu verkaufen.
7) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht die Vorschriften der Verordnung vom 1. September 1846, wegen unredlicher Steigerung der Fruchtpreise, zur Anwendung kommen, mit einer Polizeistrafe von 5 bis 50 fl. geahndet, welche im Falle der Uneinbringlichkeit im Gefängniß mit 40 kr. für einen Tag zu verbüßen ist.
8) Insoweit auf den Fruchtmärkten an den einzelnen Orten auch Mehl verkauft wird, finden darauf obige Vorschriften gleichfalls Anwendung.
Sie haben dies in geeigneter Weise bekannt zu machen,(vergl. Satz 5 unseres Ausschreibens vom 16. September 1848 Nr. 4 des Amtsblattes) und den Befolg gehörig überwachen zu lassen.
Im übrigen sollen die Bestimmungen der an einzelnen Orten bestehenden Fruchtmarkt-Ordnungen durch obige Vorschriften nicht abgeändert werden.
v. WI Ii ch.


