Ausgabe 
22.6.1852
 
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8.

Ni. R. C. 5920. Gießen am 22. Juni 1852.

Betreffend: Die ortsbürgerliche Niederlassung und Verehelichung.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs⸗Commission des Regierungsbezirks Gießen

an

sämmtliche Großh. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

3 Ausführung des Gesetzes vom 19. Mai 1852, die ortsbürgerliche Niederlassung und die Ver⸗

ehelichung betreffend, bestimmen wir nach höchster Vorschrift Nachfolgendes: J. Bei den Gesuchen um Ertheilung der Dispensation von dem in dem Art. 1 und 2 des Gesetzes be⸗

II.

III.

stimmten Erforderniß des 25jährigen Lebensalters zur ortsbürgerlichen Niederlassung und zur Verehe⸗ lichung eines Mannes ist im Allgemeinen der Geschäftsgang zu beobachten, welcher in unserem Aus⸗ schreiben vom 19. October 1848(Nro. 15 des Amtsblattes) insbesondere unter Nro. V vorgeschrieben ist. Der betreffende Bittsteller soll danach sein Gesuch zunächst bei dem Großh. Bürgermeister an⸗ bringen. Dieser hat hierauf eine gutachtliche Berathung des Gemeinderaths darüber zu veranlassen und das deshalb aufzunehmende Protokoll mit Bericht(auf Sechskreuzer⸗Stempelpapier), in welchem alle in Betracht kommende Verhältnisse des Bittstellers genau anzugeben sind, einzusenden. Es ist dabei namentlich zu erörtern und anzugeben:

1) wie alt der Bittsteller ist,

2) ob er fähig ist, einer eigenen Haushaltung oder Wirthschaft vorzustehen,

3) welche besondere Gründe und Verhältnisse die frühzeitige Niederlassung erheischen oder räthlich

machen, z. B. ob sie zur Unterhaltung oder Unterstützung der Familie gereicht.

Die Entscheidung auf solche Dispensationsgesuche geschieht von uns, beziehungsweise demnächst den Großh. Kreisräthen. Gegen diese Entscheidung kann von Demjenigen, welcher um Dispensation nachgesucht hat, der Recurs an Großh. Ministerium des Innern ergriffen werden. Die Dispensations⸗Decrete werden, nach Maßgabe der in der Verordnung über den Administrativ⸗ Stempel vom 16. Februar 1825 unterDispensationen enthaltenen Bestimmungen, in dem Falle, wenn der zu Dispensirende bereits das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat, auf Stempel von zwei Gulden, für diejenigen dagegen, welche zugleich eine Dispensation von der Minderjährigkeit, zum Behufe der bürgerlichen Niederlassung bedürfen, auf Stempel von sieben Gulden ausgefertigt werden. Sie haben Ihre Gemeindeangehörigen hiernach geeignet zu belehren, sich selbst aber in vorkommenden

Fällen zu bemessen.

Küchler.

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